Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/91
- Datum
- 14.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen hinsichtlich der Strafhöhe vor, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Kann nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs kann unabhängig von der Aufhebung des Strafausspruchs dazu führen, dass der Schuldspruch Bestand hat und die Revision insoweit verworfen wird.
Bei teilweiser Aufhebung ist die Sache, soweit aufgehoben, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Oktober 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 32/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gregor Wendelin █████████ aus ██████████████████, geboren am █████ in ████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, nach den Urteilsgründen erschien hingegen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen (Urteil, S. 13). Dass dieser Widerspruch auf einem Schreibversehen bei der Fassung der Urteilsgründe
beruht, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1, 2).
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