Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Diebstählen – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 328/91
Datum
15.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis in 19 Fällen in Tateinheit mit Diebstählen steht; die Einzelstrafe für das Fahren entfällt. Die weitergehende Revision wurde verworfen, die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt, da der Unrechtsgehalt insgesamt gleich blieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahren ohne Fahrerlaubnis kann Tateinheit mit anderen Straftaten bilden, wenn es in zeitlicher und sachlicher Einheit mit diesen Handlungen steht (z. B. Transport der Beute).

2

Die Tateinheit ist möglich, ohne die beteiligten Taten zu einer einzigen Handlung zusammenzufassen.

3

Der Bundesgerichtshof darf einen Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass die Änderung die Verteidigung des Angeklagten hätte anders beeinflussen können.

4

Die Aufhebung einer wegen eines Nebenvergehens verhängten Einzelstrafe erfordert nicht zwangsläufig eine Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn der Gesamtunrechtsgehalt der Taten und die Strafzumessung nach Überzeugung des Revisionsgerichts unverändert blieben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 328/91 in der Strafsache gegen ████, Udo Jürgen ███, geboren am ███ 1945 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in 23 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten *„des Diebstahls in 23 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis“* schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den Fällen 1 bis 19 der Urteilsgründe jeweils mit dem Pkw zu den Tatorten der Diebstahlshandlungen gefahren und hatte das Fahrzeug dann zum Abtransport der Diebesbeute benutzt. Das (fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis stand damit jeweils mit den anderen Taten in Tateinheit (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 20), ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 18, 66, 69; 29, 288, 291). Der Senat kann die erforderliche Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht selbständig neben den übrigen Straftaten steht, sondern mit diesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.

Die für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf bleibt bestehen, die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher überzeugt, dass der Tatrichter, wäre er vom geänderten Schuldspruch ausgegangen, bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und der Summe der weiteren Einzelstrafen von noch

14 Jahren und acht Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. auch UA 28: *„nur mäßige Erhöhung“* der Einsatzstrafe).

Meyer-GoßnerNehmBasdorf
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