Revisionen wegen schweren Raubes verworfen – keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/89
- Datum
- 16.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Eine unterlassene Feststellung eines tatsächlichen Umstands begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn die angegriffene Entscheidung auf dieser fehlenden Feststellung beruht oder die Verteidigungsrechte dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt sind.
Wird die Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
Die Prüfung des Revisionsrechtsmittels beschränkt sich auf die vom Revisionsgericht festgestellten Revisionsrechtfertigungen; darüber hinausgehende, nicht substantiiert vorgetragene Rügen bleiben unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 6. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 32/89
in der Strafsache
gegen
1. Helmar Rolf S., geboren █████████████ 1958 in ████, zur Zeit in Haft, ohne festen Wohnsitz,
2. Lothar Helmut K., geboren am ██████████████ 1962 in ████,
wegen schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. September 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Mindestalkoholmenge nicht festgestellt worden ist, beruht das Urteil hier nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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