Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schweren Raubes verworfen – keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 32/89
Datum
16.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (schwerer Raub) wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Prüfungsgegenstand war, ob die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Gericht verneinte dies und stellte fest, dass das Urteil nicht auf der nicht vorgenommenen Feststellung der Mindestalkoholmenge beruht. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine unterlassene Feststellung eines tatsächlichen Umstands begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn die angegriffene Entscheidung auf dieser fehlenden Feststellung beruht oder die Verteidigungsrechte dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt sind.

3

Wird die Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

4

Die Prüfung des Revisionsrechtsmittels beschränkt sich auf die vom Revisionsgericht festgestellten Revisionsrechtfertigungen; darüber hinausgehende, nicht substantiiert vorgetragene Rügen bleiben unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 6. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 32/89

in der Strafsache

gegen

1. Helmar Rolf S., geboren █████████████ 1958 in ████, zur Zeit in Haft, ohne festen Wohnsitz,

2. Lothar Helmut K., geboren am ██████████████ 1962 in ████,

wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. September 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Mindestalkoholmenge nicht festgestellt worden ist, beruht das Urteil hier nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf