Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betäubungsmittelhandels: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/78
- Datum
- 04.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge (z. B. Ablehnungsgesuch) ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Strafklageverwirkung greift nur für jene Teilakte, die bereits durch ein früheres rechtskräftiges Urteil erfasst wurden; in einem Fortsetzungszusammenhang begangene weitere Teilakte bleiben strafbar.
Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die irrtümliche Einbeziehung eines bereits rechtskräftig beurteilten Teilakts die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch im betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs steht es dem Tatgericht frei, bei erneuter Verhandlung dieselbe Strafe zu verhängen, wenn es trotz Wegfalls des Teilakts die Strafe weiterhin für angemessen hält.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 328/78 in der Strafsache gegen Atil Mehmet G. ███ aus [REDACTED], geboren am 1952 in ███ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
1. Die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sei zu Unrecht verworfen worden, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig.
2. Soweit sich die Revision mit den weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Ergebnis erfolglos. Zu Unrecht meint sie, dass bezüglich aller hier abgeurteilter Einzelhandlungen, jedenfalls soweit diese vor dem 1. Oktober 1976 begangen wurden, die Strafklage verbraucht sei. Das trifft vielmehr nur auf den Teilakt 3 zu. Denn dieser ist bereits von dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Oktober 1976 erfasst worden. Er kann deshalb im vorliegenden Fall nicht erneut Gegenstand der Aburteilung sein und muss daher hier entfallen. Das berührt aber die übrigen, im Fortsetzungszusammenhang begangenen Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Steuerhehlerei nicht. Der Schuldspruch besteht sonach, da er auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, im Ergebnis zu Recht. Im Einzelnen wird hierzu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 14. Juni 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann nämlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung des Einzelfalles 3 in die hier abgeurteilte fortgesetzte Handlung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht ist allerdings nicht gehindert, auf die gleiche Strafe zu erkennen, wenn es aufgrund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass sie trotz des Wegfalls dieser Einzelhandlung angemessen ist.
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