Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Missbrauch einer geisteskranken Frau

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 328/73
Datum
11.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Missbrauchs einer angeblich geisteskranken Frau verurteilt; sie rügten Verletzung des sachlichen Rechts. Zentral war, ob die Frau im Sinne des §176 Abs.1 Nr.2 StGB unfähig war, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten, und ob die Täter dies kannten oder bewusst in Kauf nahmen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies wegen unzureichender Feststellungen zurück. Beanstandet wurden unpräzise Feststellungen zur Geisteskrankheit und zur inneren Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geisteskrankheit im Sinne des §176 Abs.1 Nr.2 StGB liegt nur vor, wenn die Person infolge angeborenen Schwachsinns oder ähnlicher geistiger Störung nicht in der Lage ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und auf Zumutungen mit freier Entschließung zu reagieren.

2

Generische oder unbestimmte Formulierungen (z.B. 'nicht voll zurechnungsfähig', 'nicht normal') genügen nicht; das Tatgericht hat konkrete Feststellungen zur Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit des Opfers zu treffen.

3

Für die Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, dass der Täter wusste oder bewusst in Kauf nahm, dass das Opfer nicht fähig war, sein Verhalten sittlich zu bewerten; hierfür sind konkrete Feststellungen zur subjektiven Einstellung der Täter vorzulegen.

4

Fehlen für wesentliche Tatbestandsmerkmale (insbesondere Opferfähigkeit und Tätervorsatz) hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 13. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 328/73

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Helmut Hans ████, geboren am ██████████████ 1942 in ███, 2. den Kfz.-Mechaniker Rudolf ████, geboren ██████████████ in ████, Gemeinde ████████████████████,

wegen Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Missbrauchs einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf verurteilt worden. Ihre Revisionen, die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung des Urteils.

1. Geisteskrank i. S. von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zwar auch eine Frau, die nur wegen angeborenen Schwachsinns außerstande ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen Zumutungen mit freier Entschließung zu begegnen (RGSt 70, 32; BGHSt 2, 58). Die bisherigen Feststellungen ergeben indessen nicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die im Urteil enthaltenen Wendungen, die Frau sei „ihrer Sinne nicht voll mächtig gewesen“, es handle sich um einen geistig „nicht normalen“ und „nicht voll zurechnungsfähigen“ Menschen, schließen es nicht aus, dass die Kammer von einem anderen Begriff der Geisteskrankheit als dem dargelegten ausgegangen ist.

Über diesen Zweifel kann auch nicht die Feststellung hinweghelfen, dass der vorhandene „mittelschwere“ Schwachsinn der Frau sie bildungsmäßig und geistig in die Entwicklungsstufe eines acht- bis zehnjährigen Mädchens einreihe. Ein solches Mädchen kann heute durchaus zu der von der Rechtsprechung geforderten sittlichen Bewertung geschlechtlicher Beziehungen imstande sein. Die oben erwähnte Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit kann also möglicherweise auch hier bei der Frau vorhanden gewesen sein.

2. Bedenken gelten erst recht hinsichtlich der inneren Tatseite. Gerade sie muss in Fällen dieser Art nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs besonders sorgfältig geprüft werden. Feststellungen, wie die, die Angeklagten hätten gewusst, „wes Geistes Kind“ ihre Begleiterin war, sie habe einen „lappischen Eindruck“ auf den Angeklagten ████ gemacht, reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Angeklagten bei ihrer Tat davon ausgegangen sind, oder es bewusst in Kauf genommen haben, dass die Frau nicht fähig war, ihr Verhalten sittlich zu werten und nach sittlicher Einsicht zu lenken (BGH aaO S. 60).

HürxthalSpiegelSalger
MeyerKnoblich