Revision verworfen: Pflicht zur Ladungsnachschau bei empfindlicher Ladung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/59
- Datum
- 23.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeugführer verletzt seine verkehrs- und strafrechtliche Sorgfaltspflicht, wenn er bei transport empfindlicher, leichtgewichtiger Ladung und bei besonderen Straßenverhältnissen nicht in angemessenen Abständen die Befestigung der Ladung überprüft.
Die Verlassense auf die Sachkunde von Ladehelfern entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Pflicht zur fortlaufenden Überwachung der Ladung, wenn die Beschaffenheit der Ladung besondere Überwachungsmaßnahmen erfordert.
Zur Sicherung von leichtem, federndem Ladegut sind Befestigungsarten erforderlich, die ein seitliches Verrutschen wirksam verhindern; bloße Beschwerung durch Bohlen ohne seitliche Sicherung kann unzureichend sein.
Tatrichterliche Feststellungen, die auf Augenschein und Sachverständigengutachten beruhen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend; die Revision kann diese Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler, nicht als reine Tatsachenrüge, angreifen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 6. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ludwig Friedrich Louis ██ aus ███, geboren am ████ in █████ (Landkreis ██████) wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. März 1959 wird die Revision des Angeklagten verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:
a) Im ersten Absatz werden die Worte: „und Übertretung der §§ 19 I und 49 StVO“ gestrichen;
b) am Anfang des zweiten Absatzes werden die Worte eingefügt: „Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen.“
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 7 I, 19 I und 49 StVO“ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und seinen Führerschein mit einer Sperrfrist von sechs Monaten eingezogen.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Sachbeschwerde.
1.) Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am 23. Oktober 1958 abends bei Dunkelheit im Auftrag seiner Firma mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen von Kiel nach Schwartbuck im Landkreis Plön. Er hatte neben einigen anderen Sachen 54 Styropor-Isolierplatten in der Größe von 100 x 50 cm, einer Stärke von 8 cm und einem Gewicht von 150 g je Stück geladen. Die Ladung war so verstaut, dass sie etwa 10 cm hoch über die Seitenklappen des Lastwagens hinausreichte und sich die Spannkette nicht mehr schließen ließ. Damit die leichten Platten durch den Fahrtwind nicht davongeweht würden, waren sie mit drei in der Längsrichtung des Wagens aufgelegten Bohlen (Gerüstbrettern) von 3,60 m Länge, 21 cm Breite und 3 bis 4 cm Stärke beschwert. Über das Ganze war an drei Stellen ein doppelt genommener 1 mm starker verzinkter Eisendraht quergespannt. Gegen seitliches Verrutschen waren die Bohlen nicht weiter gesichert.
Die von dem Angeklagten befahrenen Straßen waren teilweise sehr uneben, gewölbt und kurvenreich; auch führten sie über zwei schlecht instand gehaltene Bahnübergänge. Infolge der Fahrterschütterungen dehnte sich der über die Ladung gespannte Draht immer mehr, so dass die Verspannung stark nachließ und die die Platten beschwerenden Bohlen locker unter dem Draht lagen. Diese verschoben sich schließlich so, dass eine von innen schräg nach rechts über die Fahrzeugkante hinausragte.
Als der Angeklagte bei der Begegnung mit einem Volkswagenbus nach rechts auswich, stieß die hinausragende Bohle gegen einen Straßenbaum, zerriss infolge des Aufpralls die Drahtverschürzungen der Ladung, wirbelte durch die Luft und durchschlug dann die linke Frontscheibe des entgegenkommenden Volkswagenbusses. Die Bohle traf den Fahrer am Kopf und zerschmetterte ihm den Schädel, so dass er sofort tot war. Der führerlos gewordene Kraftwagen fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und prallte nach etwa 30 m gegen einen Straßenbaum, wo er zerschmettert liegen blieb. Die weiteren fünf Insassen erlitten schwere Verletzungen; eine Frau starb später im Krankenhaus, ihr Mann ist heute noch bettlägerig und kann nicht einmal vorübergehend sitzen oder stehen.
2.) Das Landgericht hat auf Grund Augenscheins und der Gutachten von drei Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass die Ladung „völlig unzulänglich“ gesichert war, weil die gewählte Befestigungsart keine Gewähr gegen das Verrutschen der Bohlen bot. Nach seiner Ansicht waren die Platten entweder durch ein Netz oder durch eine Plane zu sichern gewesen; falls aber wie geschehen Bohlen verwendet wurden, hätten diese zumindest durch Spreizhölzer gegen ein seitliches Verrutschen gesichert werden müssen. Das Unterbleiben einer sachgemäßen Befestigung hat die Strafkammer dem Angeklagten indes nicht zum Verschulden angerechnet, weil ihm das besondere Dehnungsvermögen des zur Verschürung der Ladung verwendeten Eisendrahtes nicht bekannt war und weil er sich unwiderlegt auf die Ladeerfahrung zweier älterer Mitarbeiter der Firma – des Lagerarbeiters █████████ und des Angestellten ██████████ – verließ; sie hatten schon öfter Isolierplatten verladen und halfen auch dem Beschwerdeführer bei der Verladung.
Das Landgericht wirft dem Angeklagten aber vor, dass er sich nicht während der Fahrt in gewissen Abständen von der Festigkeit der Ladung überzeugte. Dazu sei er, so heißt es in den Urteilsgründen, verpflichtet gewesen, weil ihm die Ladung ungewohnt war (er hatte vorher erst einmal Isolierplatten gefahren und diese damals mit einem Netz gesichert, das auf die Ladung festlag, insbesondere die Bohlen nicht verrutschen konnten), und weil er schlechte Straßen- und Bahnübergänge befuhr, die Lastkraftwagen und Ladung starken Erschütterungen aussetzten. Zur Überprüfung der Ladung während der Fahrt habe es angesichts der Dunkelheit nicht genügt, dass der Angeklagte ab und zu, insgesamt dreimal, durch das Rückfenster des Führerhauses nach hinten blickte; er sei vielmehr zumindest nach dem Überfahren der Bahnübergänge verpflichtet gewesen, anzuhalten, um das Fahrzeug herumzugehen und die Ladung „eigenhändig“ zu überprüfen; hätte er das getan, so hätte er nach der Überzeugung des Landgerichts das Nachlassen der Drahtverspannung und das Verrutschen der Bohlen bemerkt. Er hätte dann geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls treffen, insbesondere langsamer fahren und die Ladung laufend überprüfen können, wodurch der Unfall vermieden worden wäre.
3.) Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Man wird einem Lastkraftwagenführer zwar nicht immer und ohne Weiteres zumuten können, dass er die Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit der Ladung während der Fahrt mit der von der Strafkammer geforderten Gründlichkeit überwacht. Anderes muss jedoch dann gelten, wenn er besonderen Anlass zu dieser Vorsichtsmaßnahme hat. Das traf hier aus den vom Landgericht angeführten Gründen zu. Der Angeklagte durfte sich auf die Sachkunde seiner Mitarbeiter beim Beladen des Fahrzeugs nicht schlechthin verlassen; denn es handelte sich um Platten, die wegen ihrer geringen Größe, ihres leichten Gewichts und ihrer federnden Wirkung Erschütterungen besonders stark ausgesetzt waren. Diese Eigenschaften waren dem Angeklagten bekannt; denn er verstaute die Platten selbst auf dem Wagen und presste sie „durch sein Körpergewicht sowie durch leichtes Aufspringen“ zusammen, während █████████ und ██████████ – ersterer übrigens in stark angetrunkenem Zustand – sich darauf beschränkten, den über die Ladung gelegten Draht an den Haken unter der Pritsche zu befestigen. Die festgestellte Empfindlichkeit des Ladeguts gegenüber Erschütterungen erforderte eine besondere Überwachung während der Fahrt. Sie konnte nach der Sachlage zuverlässig nur dadurch geschehen, dass der Angeklagte in gewissen Abständen, zumindest aber nach dem Überqueren der holprigen Bahnübergänge in Raisdorf, anhielt, um das Fahrzeug herumging oder auf dieses stieg und Ladung und Befestigung genau ansah. Das hat der Angeklagte versäumt.
4.) Die Bedenken der Revision können keinen Erfolg haben.
Dass die Platten und Bohlen auf Drängen des Angeklagten doppelt mit Draht verschürt wurden und dass der Draht, wie der Zeuge ██████████ bestätigt hat, straff gezogen war, steht der Forderung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich auch unterwegs um die Ladung kümmern müssen, weil er sich wegen der Fahrterschütterungen nicht auf deren Festigkeit habe verlassen dürfen, nicht entgegen. Insbesondere brauchte die Strafkammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Draht doppelt spannen ließ, nicht zu schließen, er habe nicht auf den Gedanken kommen können, dass die Bohlen verrutschen würden.
Dass er die gewählte Befestigungsart tatsächlich selbst nicht als unbedingt zuverlässig ansah, folgt daraus, dass er mehrfach durch das Rückfenster des Wagens auf die Ladung blickte. Auch die Kürze der Fahrtstrecke – sie betrug nach der Behauptung der Revision nur etwa 30 km – entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Nachschau. Denn diese ergab sich aus der schlechten Beschaffenheit der Fahrbahn auf dieser kurzen Strecke.
Dass der Angeklagte wegen der Dunkelheit trotz des Mondlichts die Ladung vom Führersitz aus nicht zuverlässig überblicken konnte, hat das Landgericht bindend festgestellt (§ 337 StPO).
Mit der Vermutung, die Drahtverspannung habe sich nicht allmählich gelockert, sondern sei unmittelbar vor dem Unfall plötzlich gerissen, so dass der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Nachschau das Verrutschen der Bohlen nicht hätte erkennen können, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Feststellung des Tatrichters, dass der Angeklagte spätestens nach dem Überqueren der Bahnübergänge in Raisdorf eine gefährliche Lockerung der Drahtverspannung hätte wahrnehmen können.
5.) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen waren (§ 49 StVO) und dass die Hinzuziehung des Führerscheins und die Festsetzung einer Sperrfrist die ausdrückliche Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzen (§ 42 m StGB). Die entsprechende Berichtigung und Ergänzung konnte der Senat von sich aus vornehmen.
Martin Sauer Krumme
Bundesrichter Hoepner Flitner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.