Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/58
- Datum
- 13.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für während der Geltung eines früheren Wirtschaftsstrafgesetzes begangene Taten sind die damals geltenden Vorschriften als Zeitgesetze anzuwenden; Nebenfolgen richten sich insoweit nach den auf sie anwendbaren Übergangs- und Ausgestaltungsvorschriften des späteren WiStG.
Bei der Anwendung wirtschaftsrechtlicher Strafnormen hat das Gericht den Sachverhalt so darzustellen, dass ersichtlich ist, welche Preisvorschrift verletzt sein soll, ob auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit abzustellen ist und ob der Preis nach den Maßstäben der einschlägigen Norm unangemessen ist.
§ 6 WiStG grenzt strafbares Unrecht von Verwaltungsunrecht ab; die Merkmale des § 6 Abs. 2 (z. B. gewerbsmäßiges, verwerflicher Eigennutz, hartnäckige Wiederholung) sind für jede in Betracht kommende Zuwiderhandlung gesondert zu prüfen, weil erst sie den Tatbestand zur Straftat erheben.
Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist nur nach Prüfung der einschlägigen Härteklausel vorzunehmen; eine Mehrerlösanordnung kann daneben auch dann zulässig sein, wenn die tateinheitliche Zuwiderhandlung nach Abgrenzungsgesichtspunkten lediglich eine Ordnungswidrigkeit wäre.
Die Beurteilung der Strafbarkeit eines Gehilfen richtet sich nach der Rechtsnatur der Tat des Haupttäters; strafbegründende Merkmale des Haupttäters dürfen nicht zuungunsten des Gehilfen anhand abweichender Maßstäbe (§ 50 Abs. 2 StGB) ohne Prüfung angewandt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Transportunternehmer Rudolf ████, geboren am ████ in ███,
2. den Kohlehändler ████████, geboren am ████████ in ███████,
3. den Transportarbeiter Hans ██████████████, geboren am ██████████████ in █████████████,
4. den Invaliden ███, geboren am ███ in ██,
5. den Transportarbeiter Georg ███, geboren am ███ in ██,
wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte Rudolf Bal ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Beihilfe zur Bestechung und mit Vergehen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 18, 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 49 WiStG vom 25. März 1952 zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Angeklagten ACD, GC und KD hat die Strafkammer wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 18, 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 49 WiStG vom 25. März 1952 zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar ACD und ROD zu je neun Monaten, GC zu sieben Monaten Gefängnis.
Die Angeklagten Rudolf Bal, ACD und GC haben nach dem Urteil 282.419,-- DM als Gesamtschuldner an Mehrerlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen. GC haftet hierfür mit 170.000,-- DM als Gesamtschuldner.
Den Angeklagten SC hat das Landgericht wegen Beihilfe zu den von Bal, AC, GC und KD begangenen Straftaten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
1. Die Anwendung der wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen gegen die Angeklagten Bal, ACD, GC und KD begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat gegen diese Angeklagten das Wirtschaftsstrafgesetz vom 25. März 1952 auf Sachverhalte aus Februar 1951 bis Oktober 1953 angewendet, zum Teil ohne die erfolgte Änderung in der Wirtschaftsstrafgesetzgebung zu berücksichtigen, zum Teil ohne den Sachverhalt genügend erkennbar werden zu lassen, den sie den Bestimmungen des Gesetzes zugrunde legt. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.
a) Welche Bestimmungen des mehrfach abgeänderten Wirtschaftsstrafgesetzes anzuwenden sind, ergibt sich aus § 15 des noch heute geltenden Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I, 175) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Dezember 1955 (BGBl. I, 869), vom 19. Dezember 1956 (BGBl. I, 924), vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I, 1070). Danach gelten die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der §§ 33 bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkrafttreten für diejenigen Taten, die während seiner Geltungsdauer begangen worden sind. Bei solchen Taten sind die Einziehung und die Abführung des Mehrerlöses nach den §§ 7 bis 11 WiStG 1954 in allen Fällen zulässig, in denen die bezeichneten Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden Fassung vorgesehen waren. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass das früher geltende Wirtschaftsstrafgesetz (Gesetz vom 25. März 1952, BGBl. I, 190) als sogenanntes Zeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden ist. Aus dessen in § 104 enthaltener Überleitungsvorschrift ist weiterhin zu ersehen, dass die im Falle Bal (I 1) schon 1951 begangenen wirtschaftsrechtlichen Verstöße gleichfalls nach den den verletzten Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1949 entsprechenden Vorschriften des Gesetzes von 1952 zu beurteilen sind. Ferner bedeutet § 15 WiStG 1954, dass die Nebenfolgen der Einziehung und der Abführung des Mehrerlöses zwar auch bei den älteren Zuwiderhandlungen nach den auf sie anwendbaren Vorschriften zulässig bleiben, aber sich in ihrer Ausgestaltung nach den §§ 7 bis 11 WiStG 1954 richten. Die in § 8 Abs. 2 daselbst enthaltene Härteklausel gilt demnach auch für die vor Inkrafttreten des WiStG 1954 begangenen Zuwiderhandlungen.
b) Im angefochtenen Urteil fehlt es an einer Darlegung im einzelnen, inwiefern der Sachverhalt die Anwendung der nach Vorstehendem maßgebenden Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt. Bei erneuter Befassung mit der Sache wird das Landgericht eine solche Überprüfung vorzunehmen und dabei auch zu beachten haben:
Bei der Erörterung von § 18 WiStG 1952 ist die Preisvorschrift zu bezeichnen, gegen die verstoßen sein soll. Ferner ist anzugeben, ob diese Vorschrift wegen der Strafbarkeit von Verstößen auf die Strafbestimmungen des WiStG verweist, wenn nicht, ob eine solche Verweisung nicht erforderlich war (§ 104 Abs. 3 WiStG 1952). Auch bedarf es der Prüfung, ob der Preisverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist. Eine Verletzung von § 19 liegt nicht schon dann vor, wenn der Höchstpreis überschritten worden ist. Ob der Preis unangemessen ist, hängt von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 anzustellenden Prüfung ab (BGH NJW 1954, 164 Nr. 23). Wenngleich § 19 den sozial gerechten Preis gerade da sichern will, wo besondere gesetzliche Preisbindungen fehlen, schließt ein tateinheitliches Zusammentreffen eines Preisverstoßes nach § 18 und eines Vergehens der Preistreiberei tatbestandsmäßig nicht aus (BGH a. a. O.).
Für die Anwendung des § 20 Nr. 2 ist entscheidend, ob die Einschaltung der Täter in den Warenverkehr die Bedarfsdeckung gefährdet hat oder nicht. Konnten diese einen Kohlenbedarf befriedigen, den der gesetzmäßige Handel nicht zu decken vermochte, so konnte der Tatbestand von § 20 Nr. 2 von ihnen nicht verwirklicht werden (vgl. BGHSt 5, 386, 389). Sollte die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 2 beabsichtigt sein, wie aus UA S. 21 entnommen werden könnte, so wäre dies im einzelnen zu rechtfertigen.
c) Eine strafrechtliche Ahndung durch ein Gericht kommt indessen für Handlungen vor der Geltung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 und für spätere Handlungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 WiStG 1954 in Betracht.
Die Gründe des angefochtenen Urteils besagen dazu, dass § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden ist. Dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, bejaht das Landgericht (UA S. 20) – bei nicht ganz klarer Fassung seiner Gedankengänge – mit der Begründung, dass die bewirtschaftete Kohle zu Überpreisen abgesetzt und dadurch von den Angeklagten eine Einstellung bekundet worden sei, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachte. Diese Begründung reicht nicht aus.
§ 6 grenzt strafbares Unrecht vom Verwaltungsunrecht ab. Liegen die Voraussetzungen seines Absatzes 2 vor, so handelt es sich um eine Wirtschaftsstraftat, anderenfalls nur um eine Ordnungswidrigkeit. § 6 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, lehnt das Gericht rechtsbedenkenfrei ab. Es lässt hingegen außer Acht, dass eine Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 nur dann in Betracht kommt, wenn beim Täter eine grundsätzlich verneinende Haltung zur Wirtschaftsordnung festzustellen ist. Nur eine derartige Haltung besitzt den für eine Wirtschaftsstraftat genügenden Unrechtsgehalt. Sie wird insbesondere dann festgestellt werden können, wenn der Täter gewerbsmäßig, aus verwerflichem Eigennutz oder sonst verantwortungslos handelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat. Das Gesetz ermächtigt den Richter, aus der Begehungsweise der Gewerbsmäßigkeit ebenso wie aus den sonstigen unter Nr. 2 beispielhaft angeführten Tatumständen der Zuwiderhandlung auf eine solche innere Gesinnung des Täters zu schließen, die der Zuwiderhandlung den Charakter kriminellen Unrechts gibt. Ob dies der Fall ist, muss bei jedem Angeklagten für jede einzelne in Betracht kommende Zuwiderhandlung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz näher geprüft werden.
Diese Erörterung hat das Landgericht bei neuer Befassung mit der Sache nachzuholen. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass der Angeklagte Bal ohne die „Lufttonnen“ nicht immer, vor allem mit Landabsatzscheinen und Deputatkohlen auf seine Kosten gekommen wäre (UA S. 24) und dass die Angeklagten SD, GC und KD nur im Falle EK (I 1) beteiligt waren.
d) Soweit das Verhalten der Angeklagten nach erneuter Prüfung wiederum als preisrechtlicher Verstoß gewertet werden sollte, bedarf es bei der Entscheidung über eine etwaige Abführung des Mehrerlöses der Erörterung der bereits unter a) erwähnten Härteklausel des § 8 Abs. 2 WiStG 1954. Dabei ist zu beachten, dass die Anordnung der Mehrerlösabführung neben einer Bestrafung wegen eines Vergehens gegen allgemeine Strafvorschriften auch dann nach dem Ermessen des Strafgerichts zulässig sein würde, wenn die tateinheitlich mit ihm begangene Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz gemäß den Abgrenzungsrichtlinien der §§ 6 WiStG 1952 oder WiStG 1954 nur als Ordnungswidrigkeit anzusehen wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
2. Bei neuer Befassung mit der Sache hat das Landgericht auch Gelegenheit, die Angriffe der Revisionsführer der Angeklagten Rudolf Bal, ACD und GC zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten GC ist der unterschiedliche Umfang der Lieferungen in den einzelnen Zeitabschnitten zu berücksichtigen.
III. Die Revision des Angeklagten SC
Der Angeklagte Swoboda ist wegen Beihilfe zu den Straftaten von Bal, ACD, GC und KD verurteilt worden. Insoweit muss das angegriffene Urteil ebenfalls aufgehoben werden. Seine erneute Verurteilung setzt voraus, dass die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommt, dass Bal, ACD, GC und KD sich strafbar gemacht haben. Ob die Beihilfe zu Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, muss, wie das Landgericht beim Angeklagten Bal zu beachten haben wird, nicht aus der Person des Gehilfen, sondern aus der des Haupttäters bestimmt werden. Infolgedessen braucht der Gehilfe beispielsweise nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Die Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG machen die Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz erst zur Straftat, besitzen also strafbegründende, nicht nur strafschärfende Wirkung. § 50 Abs. 2 StGB darf schon deshalb nicht zuungunsten des Gehilfen angewendet werden (BGH MDR 1953, S. 54 Nr. 14).
Auch soweit es sich um den Angeklagten ███ handelt, hat das Landgericht Gelegenheit, sich mit den Angriffen seiner Revision zu befassen.