Revision: Schuldspruch zu schwerer räuberischer Erpressung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/85
- Datum
- 07.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) genügt, dass der Bedrohte das einem Dritten angedrohte Übel auch für sich als Übel empfindet; die Drohung muss nicht unmittelbar gegen den Bedrohten gerichtet sein.
Für die Erfüllung des Erpressungsdelikts ist es unerheblich, ob der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen will; es reicht, dass der Bedrohte die Ausführung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt wird und sein Entschluss beeinflusst wird.
Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hinsichtlich Adressat und Ernsthaftigkeit der Drohung entsprechen denen des § 253 StGB; zusätzlich ist erforderlich, dass mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird.
Das Vortäuschen einer Geiselnahme kann Teil des Nötigungsmittels sein und steht einer Qualifikation zur räuberischen Erpressung nicht entgegen, wenn dadurch die Drohung in ihrer Wirkung gegenüber dem Bedrohten verstärkt wird.
Für die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht das Mitführen eines Gegenstands, der nur scheinbar eine Waffe ist (Scheinwaffe), um Widerstand durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr zu verhindern oder zu überwinden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 32/85 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Christian ███ aus Bad ███, geboren am ███ ██ 1957 in ████, 2. Bettina U. ██ aus Bad ████, dort geboren am ██ 1962, 3. Bettina ██ aus Bad ████, dort geboren am ███ ███ 1964,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██████████ für die Angeklagte U., Rechtsanwalt ███████ aus ███ für die Angeklagte ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung verurteilt, den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte U. zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Angeklagte ██████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten █████ und ██ verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt, außerdem hat es der Angeklagten ██████ die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt; sie erstrebt die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte ████ entsprechend dem zuvor mit den beiden Mitangeklagten verabredeten Plan mit einem ungeladenen Schreckschussrevolver in der Hand die Kassenräume einer Bankfiliale in Bad ████. Er stellte sich hinter die Mitangeklagte █████, die kurz vor ihm das Bankgebäude betreten und vorgegeben hatte, einen Geldschein wechseln zu wollen, setzte ihr den Revolver „in den Nacken“ und forderte den hinter einer Panzerglasscheibe stehenden Kassierer auf, eine von ihm mitgebrachte Plastiktüte mit Geld zu füllen. Der Kassierer, der sich selbst nicht bedroht fühlte, aber annahm, dass es sich um eine echte Geiselnahme handele, füllte, um die vermeintliche Geisel zu schützen, etwa 10.500,– DM in die Plastiktüte. Der Angeklagte ██████ verließ die Bank mit dem Geld, benutzte zunächst sein am Eingang abgestelltes Fahrrad zur Flucht, stieg dann in den Pkw, mit dem die Angeklagte ██████ ██████████████ in der Nähe wartete, und fuhr mit dieser davon (UA 14 ff.).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten – nachdem eine Verfolgung gemäß § 239a StGB von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 1 StPO ausgeschieden worden war (Bl. 211 d.A.) – nur nach § 253 StGB zu bestrafen seien. Das Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung hat es verneint, weil der Kassierer zu keinem Zeitpunkt selbst bedroht worden sei oder sich selbst bedroht gesehen oder gefühlt habe.
Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass durch den mitgeführten Schreckschussrevolver nicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Widerstand überwunden werden sollte, sondern dass die Waffe nur dazu dienen sollte, die Geiselnahme für den Kassierer glaubhafter erscheinen zu lassen.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben sich die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt einer schweren räuberischen Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
Die Strafkammer hat zutreffend die Voraussetzungen des § 253 StGB bejaht, obwohl die Angeklagten den Kassierer selbst nicht mit dem Revolver bedroht haben. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass das von den Tätern angedrohte Übel unmittelbar den treffen soll, auf dessen Willensbestimmung sie einwirken wollen. Es genügt vielmehr, dass der Empfänger der Drohung das einem anderen Angedrohte auch für sich als Übel empfindet (BGHSt 16, 316, 318 m.w.Nachw.). Das hat die Strafkammer hier ohne Rechtsfehler darin gesehen, dass der Kassierer von dem Vorliegen einer Gefahr für eine Kundin seiner Bank ausgehen sollte und ausgegangen ist. Den Umstand, dass die Angeklagten nicht beabsichtigten, die Drohung auch zu verwirklichen, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich für den Tatbestand der Erpressung angesehen (UA 19). Es genügt, dass der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluss beeinflusst wird (BGHSt 23, 294, 295/296 m.w.Nachw.).
Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 16, 316, 318; 23, 294, 295 ff.; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 255 StGB Rdn. 2; vgl. auch Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 11). Es muss lediglich hinzukommen, dass „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gedroht worden ist (vgl. BGHSt 18, 75). Diese Voraussetzung war hier dadurch erfüllt, dass der Angeklagte ██████ durch den in den Nacken der vermeintlichen Geisel gesetzten Revolver mit einer gegenwärtigen Gefahr für deren Leben gedroht hat.
Der Annahme einer räuberischen Erpressung steht nicht entgegen, dass die Angeklagten die Geiselnahme und die Gefahr für die angebliche Geisel nur vortäuschten. Der Irrtum, den die Angeklagten insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötigungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294, 296 und Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 330 jeweils m.w.Nachw.).
Durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers haben die Angeklagten schließlich auch die Voraussetzungen einer räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 schweren Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Insoweit reicht es aus, wenn die Täter, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, einen Gegenstand mit sich führen, der nur scheinbar eine Waffe ist (BGH NStZ 1981, 436 m.w.Nachw.).
3. Der Senat hat den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht – fehlerfrei – getroffenen Feststellungen entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Tat bereits in der unverändert zugelassenen Anklage als schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet worden ist (Bl. 214/215, 251 d.A.) und die Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sind, dass auch eine Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht komme (Bl. 282 d.A.). Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Hürxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |