Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Feststellungen zu §55 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 327/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Münster; der BGH prüfte die Revision. Strittig war, ob eine Freiheitsstrafe vom 3. April 1973 zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßt oder erlassen war und somit nach §55 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Mangels entsprechender Feststellungen hob der BGH den Ausspruch über die Gesamtstrafe und das damit verbundene Berufsverbot auf und verwies zur neuen Entscheidung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere rechtskräftig verhängte Strafe ist, sofern sie zur Zeit der Hauptverhandlung weder verbüßt noch erlassen ist, nach §55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen.

2

Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob eine frühere Strafe verbüßt oder erlassen ist, ist eine prüfende Überprüfung der rechtmäßigen Bildung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht nicht möglich.

3

Sind Feststellungen zur Einbeziehung einer Vorstrafe für die Gesamtstrafenbildung maßgeblich, so ist bei deren Fehlen der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sind auch hiervon abhängige Nebenfolgen (z.B. Berufsverbot) aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 18. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 327/75 Münster

in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██████, geboren am ██████ 1918 in ██████/Ostpr., wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westfalen vom 18. Oktober 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprache richtet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Den Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagte am 3. April 1973, also nach den in diesem Verfahren abgeurteilten Taten, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Daß diese Strafe zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schon verbüßt oder erlassen war, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. War sie weder verbüßt noch erlassen, so musste sie nach § 55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden. Der Senat kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht prüfen, ob das Landgericht diese Vorschrift beachtet hat, die Gesamtstrafe also rechtsfehlerfrei gebildet ist (vgl. BGHSt 12, 1). Deswegen muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen werden, ob die Strafe vom 3. April 1973 in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist.

Mit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben, gegen den an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Landgericht muss jedoch auch insoweit neu entscheiden.

MayrBortzlerBaumgarten
SchmidtSpiegel