Treffer
BGH Urteil

Revision: Wiedereinsetzung und Klärung der Rückfallvoraussetzungen bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 327/68
Datum
13.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; die Revision wurde insoweit zulässig gemacht. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch in einem Betrugsfall (Fall B III) auf, weil das Landgericht wesentliche Akten (Auszug vom 2.2.1965) nicht berücksichtigt hatte. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen, Strafzumessung und Schuldsprüche blieben überwiegend bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung der Frist hinreichend dargelegt ist und die Voraussetzungen für eine Fortführung der Revision vorliegen.

2

Die Revisionsinstanz ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; sie überprüft lediglich auf Rechtsfehler, Widersprüche oder offenkundige Wertungsfehler.

3

Bei der Feststellung von Rückfallvoraussetzungen muss das Gericht sämtliche verfügbaren und beweiskräftigen Akten sowie wesentliche dienstliche Mitteilungen berücksichtigen; unberücksichtigte urkundliche Hinweise können die Entscheidung über Rückfallfragen veranlassen aufzuheben.

4

Ist die Feststellung einer Einzelstrafe wegen mangelhafter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Beweismittel zweifelhaft, ist der insoweit angefochtene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 8. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 327/68 Aik

in der Strafsache gegen ███ ████ dort den Vertreter Ewald geboren ██████████████ zur Zeit in Strafhaft i. a. S., wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Sanders Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ ██ als Verteidiger,

Tenor

I. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Februar 1968 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 1968 tritt damit außer Kraft. Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Fall B III der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges im Rückfall, des Diebstahls und der versuchten Erpressung schuldig befunden. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1967, dessen Gesamtstrafe es aufgehoben hat, zur neuen Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die in dem Urteil des Landgerichts Hagen angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die dort verhängten vier Geldstrafen hat es weiterbestehen lassen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet. Die Revision selbst hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.

I. Der Schuldspruch wird von der allein aufrechterhaltenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betruges nicht einwandfrei festgestellt, nicht berührt. Die weitere Verfahrensrüge, mit der eine Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift geltend gemacht worden war, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung fallen lassen.

Auch sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss, nicht verletzt. Das Landgericht hat sich von der Schuld des Angeklagten in allen drei zur Aburteilung stehenden Fällen überzeugt. Seine Ausführungen hierüber sind denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei. In Wirklichkeit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in allen drei Fällen.

II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

1. Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des zur Aburteilung stehenden Betruges sich nicht aller zur Verfügung stehenden Beweismittel in der gebotenen Weise bedient hat.

Zutreffend macht die Revision geltend, dass das Landgericht den bei den Strafakten (Hülle bei Bl. 1) befindlichen „von dem Oberstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 2.2.1965 erteilten Auszug“ in der Hauptverhandlung nicht erörtert und bei der Lösung der Frage, ob die Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betrugs erfüllt sind, im Urteil nicht berücksichtigt hat. In dieser „Nachricht über Genehmigung oder Ablehnung einer Vollstreckung oder einer Strafregistereintragung“ ist vermerkt, es sei „zum Teil urkundlich belegt“, dass der Angeklagte vom Bezirksgericht in Cottbus am 22. Juni 1955 zu „zehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 2.1.1954“ verurteilt worden sei und dass er diese Strafe „vom 2.1.1954 bis 1.1.1964“ verbüßt habe. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob das Landgericht gleichwohl auf Grund der sonst vorliegenden Beweistatsachen und -anzeichen die im Urteil (UA S. 4) niedergelegte Feststellung hätte treffen können, der Angeklagte habe die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1951 „bis zum 13.10.1957 in der Strafanstalt in Cottbus“ verbüßt. Das muss der Tatrichter im Rahmen der ihm eingeräumten freien Beweiswürdigung entscheiden. Das Landgericht hätte aber die mit dieser Feststellung jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbare Mitteilung des Generalstaatsanwalts in dem Auszug vom 2. Februar 1965 nicht übergehen dürfen. Es wird nunmehr prüfen müssen, inwieweit und auf welche Weise die in der Nachricht vom 2. Februar 1965 enthaltenen Angaben „urkundlich belegt“ oder aus anderen Gründen beweiskräftig sind und ob es sich trotz dieser Angaben mit Rücksicht auf die sonst zur Verfügung stehenden Beweisunterlagen, darunter das „Schreiben des Staatsanwalts des Bezirks Cottbus vom 20.2.1957“ (UA S. 15), davon überzeugen kann, dass der Angeklagte noch in den letzten zehn Jahren (§ 245 StGB) vor dem jetzt zur Aburteilung stehenden, am 9. Oktober 1966 (UA S. 8) begangenen Betrug die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1951 verbüßt hat.

Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte im Fall B III wegen Betrugs verurteilt worden ist.

2. Sachlich-rechtlich können die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der versuchten Erpressung und des Diebstahls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und hätten auch diejenigen bezüglich des Betruges nicht beanstandet werden können.

a) Von einem „trickreichen und lügenhaften Verhalten des Angeklagten nach der Tat“ spricht das Landgericht nur hinsichtlich des Diebstahls. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann dagegen nichts eingewendet werden.

b) Einen Widerspruch enthalten die an mehreren Stellen des Urteils niedergelegten Angaben über den Arbeitseifer des Angeklagten nicht. Das Landgericht hat zwar erwähnt (UA S. 2), der Angeklagte habe „von 1964 an regelmäßig gearbeitet“. Es ist aber ganz eindeutig, dass das Landgericht damit sagen will, der Angeklagte habe nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik am Jahresende 1964 regelmäßig gearbeitet. Denn sofort im nächsten Satz erwähnt das Landgericht, dass der Angeklagte „im Jahre 1966 etwa 6 Monate lang krankgefeiert“ und in dieser Zeit die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat. Damit sind die Ausführungen über die Strafzumessung hinsichtlich des Betruges zu vereinbaren. Mit dem „Lebenswandel des Angeklagten, der bisher, wenn er auf freiem Fuße war, nur selten und gelegentlich gearbeitet hat“, hat das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten seit seinen ersten Bestrafungen in den vierziger Jahren im Auge. Demgegenüber stellt die Zeit von Dezember 1964 bis zum Beginn des „Krankfeierns“ im Jahre 1966 nur eine kurze Zeitspanne dar. In dieser Zeit hat auch der Angeklagte, und zwar ehe er im Jahre 1966 die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, im Jahre 1965 (UA S. 5/6) die durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hagen abgeurteilten vier Betrugstaten begangen. Mit Rücksicht darauf sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone immer wieder wegen einer großen Anzahl von Betrügereien bestraft werden musste – am 4. November 1940 in sieben Fällen, am 23. Februar 1948 in zehn Fällen, am 17. März 1949 in zwölf Fällen, am 13. Dezember 1951 in vier Fällen (UA S. 3/4) –, konnte das Landgericht sehr wohl davon sprechen, dass der Angeklagte „sein Einkommen immer wieder aus raffinierten und groß angelegten Betrugsserien bestritten“ hat.

c) Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Landgericht übersehen haben könnte, dass der Angeklagte nach seiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone dort nach seinen unwiderlegten Angaben viele Jahre aus politischen Gründen in Haft behalten worden ist. In den Gründen des Strafurteils müssen nur die Umstände angeführt werden, die der Tatrichter als für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ hält (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass das Landgericht der Tatsache der Verurteilung aus politischen Gründen und der darauf beruhenden langen Haftdauer keine ausschlaggebende, „bestimmende“ Bedeutung zugemessen hat, hält sich mit Rücksicht auf die vorher und nachher eingetretene Tathäufigkeit und Wiederholungsgeschwindigkeit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

3. Die Gefängnisstrafen für die versuchte Erpressung und den Diebstahl hat das Landgericht unabhängig von der vorerst in Wegfall kommenden Strafe für den Betrug festgesetzt. Sie werden auch nicht von der Klärung der Frage, ob der Angeklagte den Betrug tatsächlich unter Rückfallvoraussetzungen begangen hat, und von der Bemessung der Einzelstrafe für den Betrug berührt. Vorerst weggefallen ist nur eine der fünf bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigenden Zuchthauseinzelstrafen; die Strafen, die das Landgericht Hagen in seinem Urteil vom 17. Januar 1967 festgesetzt hat, sind rechtskräftig.

Die Aufhebung einer Einzelstrafe macht jedoch die Beseitigung der Gesamtstrafe erforderlich.

RotbergSandersHürxthal
BörtzlerSpiegel