Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 327/62
Datum
27.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Betrugs und Besitzes von Diebeswerkzeug. Der BGH hält die Verurteilungen wegen Betrugs und Besitzes von Diebeswerkzeug für tragfähig, bemängelt jedoch die Beweiswürdigung zur Täterschaft beim Diebstahl als lückenhaft. Deshalb wird die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; auch der gesamte Strafausspruch wird aufgehoben. Die Revision in übrigen Punkten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Diebstahls setzt tragfähige, im Urteil dargelegte Beweisgründe voraus; sind diese lückenhaft und lässt sich ein Einfluss auf das Beweisergebnis nicht ausschließen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur wegen Denkfehlern oder entgegen der Lebenserfahrung zu beanstanden; denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen genügen für eine Verurteilung.

3

Wiederholt wechselnde oder widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten können seine Glaubwürdigkeit erschüttern und als Indiz für Täterschaft herangezogen werden.

4

Wenn ein aufzuhebender Schuldspruch die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung erneut zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Werner ██████, geboren am ███ █████ ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der schon zehnmal, darunter siebenmal wegen – zum Teil schweren – Diebstahls und dreimal wegen Besitzes von Diebeswerkzeug, vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss zum Teil Erfolg haben.

I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte stieg am 20. März ███ in die Schlosserei der █████ Fabrik AG in █████ ein, in der er vom 23. bis 27. Februar 1961 gearbeitet hatte. Dort stahl er aus einem unverschlossenen Schrank des Mechanikers █████ gehörige Fotoapparate im Werte von etwa 1.000 DM und nahm außerdem zwei Flaschen Schnaps mit. Am nächsten Tage verpfändete er die Fotoapparate in ██ Pfandhäusern. Ein Gerät versetzte er für ein Darlehen von 80 DM in der Pfandleihe Walter ██, das andere gegen ein Darlehen von 100 DM in „Grüne“ in ██. In beiden Fällen wurde er als Verpfänder in den Pfandbüchern eingetragen. Die Polizei ermittelte die Geräte bei den Pfandhäusern und gab sie dem Eigentümer zurück. Am 12. April 1961 wurden bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Haussuchung sechs handgefertigte Dietriche, 15 Nachschlüssel und ein 55 cm langer Meißel gefunden. Das Diebeswerkzeug wurde mit Einverständnis des Angeklagten eingezogen.

II. Die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben. Die Eingabe des Angeklagten vom 23. September 1962 kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

III. Auch die Verurteilung wegen Betruges wird von den Feststellungen getragen. Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Denkfehlern und Erfahrungswidrigkeiten. „Sicher“ brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters aus den festgestellten Tatsachen entgegen der Meinung der Verteidigung nicht zu sein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind, nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen und andere Auslegungsmöglichkeiten vom Tatrichter nicht übersehen worden sind.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler auf den Angeklagten als Verpfänder des Geräts in ██ Leihhäusern aus der Aussage der angestellten dieses Geschäfts, der Zeugin █████, geschlossen. Diese hat bekundet, dass sie den Angeklagten als laufenden Kunden der Pfandleihe ganz genau kenne und es ihr deshalb sofort beim Anblick seines Namens in dem ihr vorgelegten Personalausweis aufgefallen wäre, wenn sich eine andere Person des Ausweises bedient hätte. Daraus konnte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision entnehmen, dass eine Verwechslung durch die Zeugin nicht möglich war, weil der Name ███ unter den Kunden des Pfandhauses nicht häufig war. Es war ersichtlich gerade der Sinn dieser Zeugenaussage, andere Personen als den Benutzer des Ausweises auszuschließen.

Aus dem Briefe der Ehefrau des Angeklagten vom 27. April 1961, den sie ihrem Mann in das Gefängnis schrieb, in dem er damals die letzte Strafe verbüßte, hat die Strafkammer ebenfalls rechtlich unangreifbar geschlossen, dass die Frau mit dem Hinweis auf „███████“ die dem Angeklagten gerade in diesem Zeitpunkt vorgeworfene Verpfändung eines Fotogeräts meinte, da sie ihm in dem vorhergehenden Briefe die am 12. April 1961 im gegenwärtigen Verfahren durchgeführte Haussuchung mitgeteilt hatte und nunmehr auf seine Frage, worum es sich handele, für ausreichend hielt zu antworten, es handele sich um ███████, er solle mal nachdenken; dann wisse er, was los sei; er sehe „böse“ aus. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit zu befassen, dass diese Andeutung der Ehefrau sich auf irgendeinen anderen bei „Grüne“ versetzten Gegenstand beziehe. Der Zusammenhang ergibt eindeutig, dass die Strafkammer eine solche Möglichkeit gerade ausschließen wollte, sie also keineswegs übersehen haben kann, wie die Revision annimmt.

Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte den ihm angeblich dem Namen nach unbekannten „Bekannten“, dem er schon am 27. Februar 1961 seinen Personalausweis überlassen haben will, erfunden hat, stützt die Strafkammer außerdem rechtsfehlerfrei auf die im Laufe des Verfahrens wiederholt gewechselten, im Urteil ausführlich widerlegten Behauptungen des Angeklagten über den Zeitpunkt und die Umstände der Rückgabe des Ausweises an ihn.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Fotogeräte selbst verpfändet und sich dabei in betrügerischer Absicht als Eigentümer der Pfandgegenstände bezeichnet hat, gibt nach alledem keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

IV. Dagegen enthalten die Beweisgründe der Strafkammer dafür, dass der Angeklagte auch den Diebstahl selbst ausgeführt habe, eine Lücke, die sich aus dem Urteilszusammenhang nicht ohne Weiteres überbrücken lässt.

Zwar ist das Landgericht, wie unter III erörtert, schon auf Grund der bisherig wechselnden widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser die Person des „unbekannten Bekannten“, dem er einen Monat vor dem Diebstahl der Geräte und der anschließenden Verpfändung seinen Personalausweis überlassen haben will, erfunden hat. Als Beweisgrund für die Ausführung des Diebstahls durch den Angeklagten gibt der Tatrichter aber an, dass der Diebstahl nur von jemand ausgeführt werden konnte, der die Örtlichkeit genau kannte, wie der Angeklagte, der am Tatort gearbeitet hatte. Anschließend hebt die Strafkammer hervor, außerdem hätten die entwendeten Fotogeräte nicht ständig in dem Schrank der Schlosserei gelagert, wie der Angeklagte dem von ihm erfundenen unbekannten Täter gesagt haben will.

Welche Bedeutung die Strafkammer diesem Umstand beimessen will, ist nicht klar. Dass der Angeklagte den Unbekannten auf eine nicht zutreffende Tatsache hingewiesen haben will, legt die Täterschaft des Angeklagten als „Ortskundigen“, was das Landgericht möglicherweise angenommen hat, gerade nicht nahe, weil sich aus diesem Sachverhalt umgekehrt ergibt, dass er mit der Lagerung der Geräte in der Werkstatt nicht völlig vertraut war. Da das Urteil anschließend fortfährt, der Angeklagte habe auch in weiteren Punkten seine Einlassung laufend gewechselt, so dass sie „vollkommen“ unglaubwürdig ist, soll der Hinweis auf die unrichtige Angabe über die Aufbewahrung der Fotogeräte möglicherweise dazu dienen, die Einlassung des Angeklagten auch in diesem Punkt als unglaubwürdig zu kennzeichnen. Das Landgericht hat insoweit jedoch keine Umstände mitgeteilt, die darauf schließen lassen, dass dem Angeklagten die nur vorübergehende Aufbewahrung der Fotogeräte in der Schlosserei bekannt war, er also auch insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hätte. Da er dort nach der Sachverhaltsschilderung nur vier Tage gearbeitet hatte, liegt die gegenteilige Annahme nahe. Die vorausgehende Feststellung, dass dem Angeklagten die Verhältnisse in der Schlosserei bekannt waren, kann auch nicht ohne Weiteres auf die Kenntnis von der „nicht ständigen“ Aufbewahrung der Fotogeräte in dem Schrank der Schlosserei bezogen werden.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der erörterte Mangel das Beweisergebnis zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls muss daher aufgehoben und die Sache insoweit zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Nach den Strafzumessungsgründen lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafen wegen Betruges und Besitzes von Diebeswerkzeug durch die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Deshalb muss auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Lang-HinrichsenRotbergBortzler
KrummeFlitner