Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung, Verkehrsgefährdung und Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 327/61
Datum
20.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen seien unbeachtlich, da keine konkreten Tatsachen vorgetragen wurden; die Strafkammer habe das Fehlen eines mitverschuldeten Verhaltens des Fußgängers nachvollziehbar festgestellt. Zudem rechtfertigt die Dauerhaftigkeit der Verkehrsgefährdung keine Verschmelzung verschiedener selbständiger Strafbestände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergibt (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen ein eigenes, erhebliches Verschulden des Geschädigten hinreichend begründen; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Die bloße Tateinheit einer Dauer- oder Fortsetzungshandlung mit anderen selbständigen Straftaten führt nicht dazu, diese zu einer rechtlichen Einheit zu verschmelzen; selbständige Handlungen bleiben gesondert zu würdigen.

4

Bei der Strafzumessung sind unter anderem Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis und die Ermächtigung eines nicht ausweisbaren Fahrers als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmelzer Gilbert M ██████ aus █████, geboren am ██ ███ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

II. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen behauptet, in denen ein Verfahrensverstoß des Landgerichts liegen konnte. Insoweit ist sein Angriff unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der sachlichrechtliche Teil der Revisionsbegründung gibt dem Senat zu rechtlichen Darlegungen nur insoweit Anlass, als näher ausgeführte Einwände geltend gemacht werden. Im Übrigen ist nämlich die Sachrüge offensichtlich unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer glaubt darin einen Rechtsfehler finden zu können, dass die Strafkammer ihm nicht ein Mitverschulden des von ihm tödlich überfahrenen Fußgängers strafmildernd angerechnet hat. Für die Würdigung dieses Einwandes kommen folgende Feststellungen der Strafkammer in Betracht: Der Angeklagte, der seinen Personenwagen nach übermäßigem Alkoholgenuss in fahrunsicherem Zustand bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ (vgl.

BGHSt 13, 83 zu Nr. 2) lenkte, hätte den Fußgänger, der bei Nacht als letzter einer Fußgängergruppe die vom Angeklagten befahrene 7 Meter breite Straße von links nach rechts (aus der Sicht des Angeklagten) überquerte, bereits auf eine Entfernung von 50 bis 60 m erkennen können, wenn er fahrtüchtig gewesen und wenn die Fensterscheiben seines Wagens ausreichend gereinigt gewesen wären. Dann hätte er nach Überzeugung der Strafkammer bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/h sein Fahrzeug entweder noch rechtzeitig anhalten oder einen Zusammenstoß mit dem Fußgänger mindestens durch eine Linksschwenkung vermeiden können, weil dieser schon fast die gesamte Breite der Fahrbahn überschritten hatte und sich auf dem gepflasterten Teil der rechts zwischen Fahrbahn und Gehsteig verlaufenden Straßenrinne befand. Die Strafkammer sieht deshalb in dem Verhalten des Angeklagten, das zum Tod des Fußgängers führte, eine *„grobe verkehrswidrige Fahrweise“*. In ihren Strafzumessungserwägungen weist sie nochmals darauf hin, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer sei, weil er den Tod des Fußgängers durch Trunkenheit am Steuer verschuldet habe. Außerdem hat sie strafschärfend berücksichtigt, dass er einmal selbst ohne Führerschein gefahren war und einmal einen anderen zum Führen eines Kraftfahrzeugs ermächtigt hatte, der sich nicht durch einen Führerschein ausweisen konnte. Auf der anderen Seite sei, so führt die Strafkammer aus, strafmildernd „nichts erachtlich“. Auch ein Mitverschulden des leicht alkoholisierten Fußgängers (0,83 ‰), der „die Straße bereits voll überschritten“ gehabt habe und der nicht damit habe rechnen brauchen, fast beim Betreten des Bürgersteigs noch im letzten Augenblick von einem Fahrzeug aus dem Rinnstein heraus weggerissen zu werden, könne „nicht festgestellt werden“. Insgesamt ge-

sehen handele es sich um eine *„äußerst verantwortungslose Tat“, die mit „äußerster Strenge“* geahndet werden müsse. Auf Grund dieser Erwägungen hat die Strafkammer gegen den Angeklagten für die fahrlässige Tötung und die mit dieser tateinheitlich begangene Straßenverkehrsgefährdung eine Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis festgesetzt.

Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen; denn es erkläre nur, ein Mitverschulden des Fußgängers habe „nicht festgestellt werden können“. Die Revision verkennt den Sinn dieser Worte, weil sie sie nicht in ihrem Zusammenhang mit den übrigen, oben wiedergegebenen Urteilsdarlegungen sieht. Ihnen ist als Überzeugung der Strafkammer eindeutig zu entnehmen, dass der Fußgänger keine eigene Schuld am Unfall trage oder dass seine Schuld gegenüber der des Angeklagten mindestens so geringfügig sei, dass sie nicht ins Gewicht falle. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeführer rügt ferner *„dass die Verkehrsunfallflucht als eine selbständige Handlung angesehen worden ist“*, weil die Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung auch während der Flucht begangen worden sei und deshalb nicht nur mit dem Vergehen der fahrlässigen Tötung, sondern auch mit der Fahrerflucht in Tateinheit stehe. Richtig ist allerdings, dass die fahrlässige Verkehrsgefährdung als Dauerhandlung auch in Tateinheit mit der Unfallflucht begangen worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie, wie die Revision ersichtlich annimmt, auch das Vergehen

der fahrlässigen Tötung mit der Unfallflucht zu einer einheitlichen Straftat verbindet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minderschwere Straftat (Fortsetzungstat oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92, 97); das gleiche gilt, wenn nur eine der selbständigen Handlungen schwerer, die andere dagegen nur etwa gleich schwer wie die mit beiden einheitlich begangene Straftat ist (vgl. BGHSt 3, 165). Das hat der Bundesgerichtshof besonders für das Verhaltnis einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung zu fahrlässiger Tötung und Unfallflucht mehrfach ausgesprochen (BGH in VRS 8, 49; 9, 350, 353; 4 StR 236/61 vom 21. Juli 1961).

Die Strafkammer hätte den Angeklagten mithin nicht, wie es die Revision verlangt, wegen einer einzigen Straftat verurteilen können, sondern nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Etwas anderes kann auch der von der Revision angeführten Entscheidung des Kammergerichts (DAR 1961, 145) nicht entnommen werden. Dass der Tatrichter bei dem Urteilsaussprach wegen Unfallflucht die auch mit diesem Vergehen tateinheitlich zusammenfallende Verkehrsgefährdung außer Acht gelassen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.

Das Rechtsmittel muss nach alledem verworfen werden.

MartinRotbergFlitner
KrummeBörtzler

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