Verwertung nicht zur Verurteilung ausreichenden Verdachts aus anderem Fall unzulässig – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/68
- Datum
- 30.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann den Schuldbeweis bejahen, wenn alternative Erklärungen nur rein gedanklich in Betracht kommen und nach Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
Die bloße Existenz eines fortbestehenden Verdachts aus einem freisprechenden Verfahren darf nicht zur Stützung der Überzeugung für die Täterschaft in einem anderen Verfahren verwertet werden.
Ein Gericht darf jedoch einzelne, zur Begründung eines Verdachts geeignete Umstände aus einem anderen Vorgang heranziehen, sofern diese Umstände einwandfrei festgestellt sind.
Wird die Verurteilung wesentlich auf der unzulässigen Verwertung eines nicht zur Verurteilung ausreichenden Verdachts aufgebaut, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinz ████ aus ███, dort geboren am ████ ██ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms Bortzler Bundesrichter Bundesrichter Mayr Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Rückfalldiebstahls freigesprochen, ihn aber wegen eines anderen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt.
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Zwar ist der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, nicht verletzt; das Landgericht hatte keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Die Revision verkennt auch, dass die vorliegenden Beweisanzeichen nicht zwingend die Täterschaft und Schuld des Angeklagten bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftat ergeben müssen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Tatrichters, in seiner alleinigen Verantwortung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob die vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen für seine Überzeugung ausreichen, dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Straftatbestand schuldhaft erfüllt hat. Diesen Schuldbeweis darf – und muss – aber auch der Tatrichter dann als erbracht ansehen, wenn angesichts aller Beweistatsachen und -anzeichen die Möglichkeit, dass der Angeklagte nicht der Täter sei, nur rein gedanklich noch erwogen werden kann, nach der Lebenserfahrung aber als völlig abseits liegend außer Betracht gelassen werden muss (BGH VRS 24, 207, 210/211; NJW 1967, 359, 360).
Ob das Landgericht die schwerwiegenden, verschiedenartigen „Verdachtsmomente“, die es zunächst bezüglich des Diebstahls der Segeltuchtasche, dessentwegen es den Angeklagten freigesprochen hat, und dann hinsichtlich der Entwendung des Lederkoffers mit Filmmagnetbändern erörtert hat, in dem vorstehend dargelegten Sinn als zur Überführung des Angeklagten ausreichend hätte erachten können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn das Landgericht hat ausdrücklich betont (UA S. 6), dass alle diese Tatsachen „in Verbindung mit dem fortbestehenden dringenden, wenn auch nicht voll erweisbaren Tatverdacht im ersten Fall“ seine „volle Überzeugung“ begründet haben, dass der Angeklagte im zweiten Falle der Täter sei. Diese Erwägung aber ist rechtsfehlerhaft. Wenn das Landgericht sich nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte die Segeltuchtasche gestohlen hat, dann durfte es nicht das Bestehenbleiben eben dieses, wenn auch noch so großen Verdachts zur Unterstützung seiner Überzeugung heranziehen, dass der Angeklagte im zweiten Fall den Diebstahl begangen habe.
Das verurteilende Erkenntnis muss daher aufgehoben werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt erneut zu prüfen und darüber zu befinden haben, ob es sich von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Diebstahls des Lederkoffers mit Inhalt überzeugen kann.
Dabei muss das Landgericht den Verdacht des Diebstahls der Segeltuchtasche als solchen außer Betracht lassen; die zur Begründung dieses Verdachts geeigneten einzelnen Umstände darf dagegen das Landgericht, soweit es sie einwandfrei feststellen kann, bei der Bildung seiner Überzeugung davon, ob der Angeklagte den Lederkoffer gestohlen hat, heranziehen.
Bortzler Rotberg Willms Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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