Übersendung der Akten nach § 413 Abs. 3 StPO unterbricht Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/64
- Datum
- 04.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft durch den Richter gemäß § 413 Abs. 3 StPO ist eine gegen den Beschuldigten gerichtete, das Verfahren fördernde richterliche Handlung.
Eine solche Übersendung unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung nach § 68 StGB.
Das Fehlen einer Angabe, aus welchem der in § 413 Abs. 3 StPO genannten Gründe die Übersendung erfolgt, steht der Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen.
Die Übersendung stellt keine endgültige Ablehnung des Erlasses einer Strafverfügung dar; die Staatsanwaltschaft bleibt frei, weitere Ermittlungen durchzuführen, das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███ als Angeklagten, den Elektromeister Arno █, geboren am ██ 1935 in ██ (Ostpreußen), wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 1964
Tenor
Übersendet der Amtsrichter im Strafverfügungsverfahren die Akten unter Hinweis auf § 413 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft, so unterbricht diese Verfügung die Verjährung der Strafverfolgung wegen der angezeigten Übertretung, auch wenn in ihr nicht angegeben ist, aus welchem der beiden in § 413 Abs. 3 StPO angeführten Gründe die Akten übersandt werden.
Gründe
Der Polizeipräsident in Wiesbaden hat beim Amtsgericht den Erlass einer Strafverfügung wegen einer Verkehrsübertretung gegen den Angeklagten beantragt. Der Amtsrichter hat die Übersendung der Akten an den Leiter der Amtsanwaltschaft „gemäß § 413 Abs. 3 StPO“ verfügt. Gegen den hierauf von diesem beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch erhoben. In der Hauptverhandlung hat ihn das Amtsgericht wegen Übertretung der §§ 1, 8 StVO, 21 StVG verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und geltend gemacht, die Strafverfolgung sei verjährt, weil die Abgabeverfügung des Amtsrichters gemäß § 413 Abs. 3 StPO die Verjährung nicht unterbrochen habe. Der Amtsrichter habe mit ihr zu erkennen gegeben, dass er den Angeklagten nicht verfolgen wolle. Das Oberlandesgericht in Frankfurt ist mit dem Amtsgericht jedoch der Ansicht, dass diese Verfügung die Verjährung nach § 68 StGB unterbrochen habe. Es will daher über die Revision entscheiden. Da es damit aber von dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm VRS 22, 42 abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung über die Revision hängt von der Beantwortung der strittigen Rechtsfrage ab. Der Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Die Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 413 Abs. 3 StPO ist eine gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung des Richters, die das Verfahren fördert, auch wenn der Richter nicht zu erkennen gibt, aus welchem der beiden in § 413 Abs. 3 StPO angeführten Gründe er die Akten abgibt. § 413 Abs. 3 StPO sieht zwei Möglichkeiten vor: den Erlass der beantragten Strafverfügung oder die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn der Richter weitere Ermittlungen für nötig hält oder Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. Ob der Richter den Erlass einer Strafverfügung in entsprechender Anwendung des § 204 StPO auch endgültig ablehnen kann, etwa wenn ein Verfahrenshindernis besteht oder eine strafbare Handlung nach seiner Ansicht nicht vorliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 413 Abs. 3 StPO enthält jedenfalls keine solche endgültige Ablehnung. Sie leitet die Sache vielmehr in das ordentliche Strafverfahren über, gleichviel, welcher Art die Bedenken des Richters gegen den Erlass einer Strafverfügung sind und ob er sie bei der Übersendung erläutert. Selbst wenn dies geschieht, ist die Staatsanwaltschaft daran nicht gebunden. Sie kann weitere Ermittlungen anstellen, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben. Stets aber ist die Übersendung der Akten gemäß § 413 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft kein lediglich verneinender (ablehnender) Akt, sondern eine das Verfahren fördernde, gegen den Beschuldigten wegen der ihm zur Last gelegten Tat gerichtete richterliche Handlung, die der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat dient (BGHSt 11, 437). Sie unterbricht daher nach § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung.
Vogusch Flitner Meyr
„zugleich für den beurlaubten Weber“ Dr. BR br. Ur. Spiegel