Revision wegen Widerstands (§113 StGB) und Verkehrsdelikte vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/60
- Datum
- 21.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf eine einzelne Tat beschränkte Revision ist unwirksam, wenn die angegriffene Tat mit anderen Taten in Tateinheit steht; in diesem Fall ist die gesamte Verurteilung zu prüfen.
Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter einem polizeilichen Anhaltegebot willentlich nicht Folge leistet und sich mithilfe der motorischen Kraft seines Fahrzeugs dem Zugriff entzieht, sodass der Beamte zum Ausweichen genötigt wird; auf die Möglichkeit eines früheren Haltens kommt es nicht an.
Die Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Strafrahmen verkannt, gesetzliche Milderungs- oder Erschwerungsgründe fehlerhaft gewichtet oder sein Ermessen missbraucht hat; bloße Abweichungen von einer Vorentscheidung begründen keinen Rechtsfehler.
Die Verteilung der Verfahrenskosten nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt im Ermessen des Gerichts; ein teilweiser Revisionserfolg verpflichtet das Gericht nicht zu einer bestimmten Gebührenermäßigung, sofern es die gebührenrechtlichen Erwägungen (z. B. nach § 67 GKG) berücksichtigt und darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. April 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ den Autoschlosser Hans aus ██████ b. ████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die seit dem 8. April 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Februar 1959 eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in einem besonders schweren Fall, eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, eines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfall, eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit stehend, sowie in Tatmehrheit mit einem Vergehen der versuchten Unfallflucht, für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, sowie zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger verurteilt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten hat es für immer untersagt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Auf diese Revision hob der erkennende Senat am 13. November 1959 das Urteil des Schwurgerichts vom 24. Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, auf. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Strafkammer hat durch Urteil vom 7. April 1960 wie folgt erkannt:
I. Der Angeklagte ist weiter schuldig eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, eines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfall, eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und dreier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit stehend, und wird zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von 100,-- DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Gefängnis, sowie zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Revisionsinstanz verurteilt.
II. Auf die erkannte Strafe wird die vom 8. Juli 1958 bis 17. Dezember 1958 und die seit 16. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
III. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie richtet sich nur dagegen, dass die Strafkammer „auch ein Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt angenommen hat, insbesondere im Verhältnis zum Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth von ihrem freien Ermessen den Strafrahmen zu bestimmen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und eine nicht gerechtfertigte allein zu Ungunsten des Angeklagten gehende Kostenentscheidung [getroffen] hat“.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) ist unwirksam, weil dieses Vergehen mit den anderen Straftaten in Tateinheit steht (RGSt 63, 357, 360; 64, 210, 214; 65, 125, 129). Infolgedessen ist die gesamte zusätzliche Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang sachlich zu prüfen.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Einzelangriffe der Revision auf die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt schlagen fehl.
a) Zutreffend bemerkt zwar die Revision, dass im Urteil des Senats vom 13. November 1959 ausgeführt ist, das Verhalten des Angeklagten erschöpfe sich in einer nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbaren grob verkehrswidrigen Fahrweise. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen im Urteil des Senats ist jedoch zu entnehmen, dass damit nur die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber der von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht dagegen, wie die Revision meint, auch gegenüber § 113 StGB abgegrenzt ist. Das Urteil des Senats steht mithin der rechtlichen Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht, nicht im Wege.
b) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtlich keine Bedenken, obwohl dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer nicht zu widerlegen war, er habe den Polizeibeamten erst auf so kurze Entfernung gesehen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug noch vor ihm zum Stehen zu bringen. Darauf, wo das Fahrzeug erst hätte halten können, wenn es vom Angeklagten, so nachdrücklich wie möglich, abgestoppt worden wäre, kommt es für dessen Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht an. Entscheidend ist, dass der Angeklagte dem Anhaltegebot des Polizeibeamten nicht entsprechen wollte und sich dem Zugriff des Beamten mit Hilfe der motorischen Kraft des von ihm gelenkten Fahrzeugs in der Weise entzog, dass er den Beamten zum Wegspringen zwang. Mithin hat der Angeklagte den Tatbestand des § 113 StGB vorsätzlich erfüllt (vgl. BGH VRS 19, 188 ff.).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Strafkammer hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend festgestellt. Ihre Stellungnahme zu den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ist rechtsbedenkenfrei. Dass sie ihr Ermessen missbraucht hätte, wird entgegen den Ausführungen der Revision ebenfalls nicht ersichtlich. Diese geht übrigens irrigerweise davon aus, dass der Angeklagte nur vier Monate Gefängnis weniger erhalten habe als bei seiner Verurteilung durch das Schwurgericht. Der Unterschied beträgt aber sechs Monate Gefängnis. Dazu tritt eine Kürzung der Sperrfrist des § 42m Abs. 3 StGB.
3. Die Kostenentscheidung greift die Revision mit dem Hinweis an, dass sie der vom Angeklagten mit seiner (ersten) Revision erreichten wesentlichen Besserstellung (Herabsetzung der Strafe und Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf Lebenszeit, sondern nur auf fünf Jahre) nicht entspreche, obwohl die Strafkammer diese hätte berücksichtigen müssen.
Richtig ist, dass die Revision des Angeklagten teilweise Erfolg hatte. Dennoch musste das Landgericht nicht „die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen verteilen“. Vielmehr war dies nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO in sein Ermessen gestellt. Die Anführung des § 473 StPO in der Begründung des angefochtenen Urteils spricht dafür, dass die Strafkammer dies nicht übersehen hat. Dabei kann sie berücksichtigt haben, dass die Berechnung aller für das gesamte Strafverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Grundlage hat (§ 67 Abs. 1 GKG) und die Gebühr sich mit Rücksicht auf den vom Angeklagten erzielten Teilerfolg von 530 DM auf 330 DM ermäßigt (§§ 70, 72 Abs. 1 GKG). Der Angeklagte hat somit für beide Rechtszüge je 200 DM weniger an Gerichtsgebühren zu bezahlen, als er zu zahlen gehabt hätte, wenn seine (erste) Revision ohne Erfolg geblieben wäre. Dass Auslagen des Staates – nur solche werden von § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst (vgl. BGHSt 10, 15) – ausscheidbar waren, ist nicht zu entnehmen. Danach ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch, dass der Teilerfolg des Angeklagten sich für ihn ebenfalls im Kostenpunkt auswirkt, wenngleich dies aus der knapp gefassten Begründung der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht ohne weiteres zu ersehen ist.
| Justizangestellter | Krumme | Martin | |||
| Rotberg | Sauer | Flitner |