Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung psychisch‑physischer Leistungsfähigkeit bei Fahrunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/59
Datum
09.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem Rückwärtsmanöver wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die psychisch‑physische Leistungsfähigkeit des Fahrers und dessen Kenntnis hiervon nicht hinreichend erörtert hatte. Auch die Würdigung früherer Verkehrsverstöße bei der Strafzumessung wurde als unzureichend festgestellt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass eine gebotene Sorgfaltspflicht verletzt wurde, diese Verletzung kausal den Erfolg verursachte, der Erfolg bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehbar war und der Täter den Erfolg nicht vorhergesehen oder auf sein Ausbleiben vertraut hat.

2

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit sind die konkreten persönlichen Kenntnisse und die psychisch‑physische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu ermitteln; das Gericht darf sich nicht mit formelhaften Feststellungen begnügen, sondern muss feststellen, ob der Angeklagte imstande war, die erforderlichen Vorkehrungen zu erkennen und zu treffen.

3

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis sind konkrete Feststellungen über die aktuelle Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich; einschlägige Gutachten und die Kenntnis des Betroffenen hiervon sind zu würdigen, bevor eine dauernde Entziehung angeordnet wird.

4

Bei der Strafzumessung sind frühere Verkehrswidrigkeiten und als leichtsinnig bewertetes Fahrverhalten nur dann als erschwerend zu berücksichtigen, wenn das Gericht darlegt, dass diese Verhaltensweisen nicht auf gesundheitlich bedingte Mängel der Konzentration oder Aufmerksamkeit zurückzuführen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 6. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███ ███ (Wohnort: █), dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter

Dr. Sauer Bundesrichter

Hoepner Bundesrichter

Dr. Flitner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, █████ bei der Verkündung,

Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau vom 6. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der seit etwa drei Jahren bei einer Fruchtgroßhandlung in Landau als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte fuhr am 9. November 1958 mit dem Lastkraftwagen Daimler-Benz seiner Firma in Bergzabern ein. Nachdem er auf einem hinter einem Gehsteig liegenden Parkplatz gegenüber dem Hotel "█████" geparkt hatte, wollte er in Richtung Landau zurückfahren. Um zu wenden, fuhr er vorwärts zur Straßenmitte, stieß dann aber "mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit" sofort wieder über den Gehsteig zurück. Dabei schleuderte er mit dem rechten hinteren Aufbau seines Wagens die Ehefrau █████, die ihre fünfjährige Nichte Rita █████ an der Hand führend über den Parkplatz gegangen war, und ihre Nichte zu Boden. Das Kind wurde vom rechten Hinterrad überrollt und tödlich verletzt, Frau █████ trug Wunden über dem rechten Auge davon.

Die Strafkammer sieht das für diesen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er vor seinem Wendemanöver nicht den neben ihm sitzenden 16-jährigen Beifahrer █████ veranlasst hat, auszusteigen und den Raum hinter dem Lastkraftwagen freizuhalten, ferner darin, dass er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Vorwärtsfahren zu schnell auf den Bürgersteig und den Parkplatz zurückgestoßen hat. Sie hat ihn daher wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222 und 230 StGB) kann der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen, dadurch den Tod des Kindes und die Verwundung der Frau █████ verursacht hat, diesen Erfolg bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können und ihn entweder nicht vorausgesehen oder darauf vertraut hat, dass er nicht eintreten werde. Nun führt das Urteil zwar zur Schuldfeststellung aus, dass der Angeklagte "bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können, dass hinter seinem Fahrzeug auf dem Bürgersteig oder Parkplatz sich Menschen bewegen können, die er in seinem Rückspiegel nicht sehen kann". Das Landgericht begründet aber die dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis mit folgenden Sätzen:

"Nach dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins Mannheim e.V. vom 29. August 1957 und des Technischen Überwachungsvereins München e.V. vom 29. Oktober 1958 war die Kraftfahrfähigkeit des Angeklagten zu jener Zeit sehr schlecht und war er für das Führen von Kraftfahrzeugen untauglich. Der vorliegende Fall hat gezeigt, dass diese Untauglichkeit noch nicht behoben ist. Es liegen bei dem Angeklagten auch jetzt noch erhebliche Einschränkungen des psycho-physischen Leistungsvermögens vor, die die Anpassung des Angeklagten an die Erfordernisse des Straßenverkehrs stören. Der Angeklagte ist schwerfällig und leidet an Aufmerksamkeitsstörungen, wie auch die Vorstrafen beweisen; er kann sich schlecht konzentrieren. Er ist deshalb für zunächst nicht absehbare Zeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet."

Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer sich vor der Bejahung der Fahrlässigkeit des Angeklagten mit jenen Mängeln der "psychisch-physischen Leistungsfähigkeit" des Angeklagten hätte auseinandersetzen und sich bei der Prüfung der Frage, ob er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande war, seine Verkehrspflichten zu erkennen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, nicht mit der formelhaften Bejahung dieser Frage hätte begnügen dürfen. Es war zu erörtern, ob etwa nicht nur seine "Kraftfahrfähigkeit" im engeren, technischen Sinne vermindert war, sondern auch seine Fähigkeit, sich vorzustellen und bei dem hier ursächlichen Fahrvorgang gegenwärtig zu halten, dass sein Rückspiegel nicht die Beobachtung des ganzen Raumes ermöglichte, in den er sein Fahrzeug zurückstieß. Hierfür konnte u. U. auch von Bedeutung sein, ob dem Angeklagten durch die schon erwähnten Gutachten oder durch Eigenbeobachtung seine geistigen Mängel bekannt waren und ob er fahrlässig handelte, indem er trotzdem den Beruf des Lastkraftwagenfahrers weiter ausübte.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte im letzten Jahr vor dem Unfall wiederholt gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, dass er es immer "eilig" habe, wenig Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehme und dass auch im vorliegenden Fall seine Fahrweise "leichtsinnig, geradezu verantwortungslos" gewesen sei. Auch hierbei fehlt es an jeder Stellungnahme, inwieweit das Verhalten des Angeklagten bei seinen früheren Verkehrswidrigkeiten und bei dem jetzigen Unfall auf die erörterten Aufmerksamkeitsstörungen und Mängel seiner Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen ist.

Aus diesen Gründen muss das ganze Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

RotbergSauerFlitner
KrummeHoepner