Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/60
- Datum
- 11.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht ausreichend ausgeführt und substantiiert wird.
Für den Tatbestand der Urkundenfälschung kommt es auf den vom Täter gefolgten Täuschungswillen an; es ist unerheblich, ob die beabsichtigte Täuschung tatsächlich erreicht wird.
Der Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde, der dem bei der Fälschung bestehenden Plan des Täters entspricht, vollendet die Tat und begründet den Beginn der Verjährung erst mit dem Gebrauch.
Der Namenszug eines Künstlers auf einem Gemälde ist eine Privaturkunde i.S.d. § 267 StGB und wird durch Übermalen unter Beibehalten des Signums verfälscht, wenn der Sinn des Signums zur Täuschung im Rechtsverkehr geändert wird.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte die Verwirklichung mehrerer, nach einem gemeinsamen Plan begangener Straftaten als Ausdruck gesteigerter krimineller Energie und erhöhten Unrechtsgehalts berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. Oktober 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kunsthändler Alfred █████ aus ████, geboren am ██ ██ ██ in ██, ██████, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Dr. als beisitzende Richter,
██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Sieveking bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in Bielefeld in 8 Ms 40/55 vom 27. Mai 1955 erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
I. Die Urkundenfälschung zum Nachteil des Mühlenbesitzers Gottlieb ██████
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die sachlich-rechtlichen Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Revision führt an, der Strafkammer sei es mit Recht völlig ausgeschlossen erschienen, dass ███████ ernstlich angenommen habe, das Bild, das er vom Angeklagten gekauft hatte, rühre von Rembrandt her. Damit könne ████████ aber auch hinsichtlich des Gutachtens zu dem Gemälde, das der Angeklagte angefertigt und unter Verstellung seiner Handschrift mit dem Namen anderer unterzeichnet hatte, nicht getäuscht worden sein.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung darstellt, ist es für den Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Bedeutung, ob die vom Täter bezweckte Täuschung erreicht wird.
b) Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer auch, er habe wegen Urkundenfälschung nicht bestraft werden dürfen, weil seine Straftat bereits verjährt sei.
Wenn der Gebrauch der gefälschten oder verfälschten Urkunde dem schon bei der Fälschung oder Verfälschung bestehenden Plane des Täters entspricht, liegt nur eine Straftat vor. Somit wird die schon mit dem Fälschen oder Verfälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch beendet (LK Nr. 6 zu §§ 263 Nr. 3 zu 267 StGB; GA 1955 S. 246; BGHSt 5, 292, 293). Mit diesem Augenblick beginnt aber auch erst die Verjährung (vgl. schon RGSt 62, 419; 71, 64). Dies gilt auch dann, wenn der Täter bei der Fälschungshandlung noch nicht im Sinne hat, eine bestimmte Person zu täuschen. Es reicht aus, dass er allgemein den Gedanken verfolgt, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr einzuwirken, dass irgend jemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden soll. Ebenso genügt es für das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“, dass nach dem Willen des Täters von der falschen Urkunde nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden soll, deren Eintritt noch ungewiss ist (BGHSt 5, 149, 152).
Der Angeklagte hat von dem von ihm bereits 1945 fälschlich angefertigten Gutachten zum Zwecke der Täuschung des Mühlenbesitzers Gottlieb ██████ nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst im Oktober 1952 Gebrauch gemacht. Allein wegen des Gebrauchs dieser Urkunde hat ihn die Strafkammer nach § 267 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Voruntersuchung gegen den Angeklagten ist am 28. Mai 1956 eröffnet worden (HA Bl. 37 R). Eine Verjährung ist infolgedessen nicht eingetreten (§§ 267, 66, 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2 StGB). Dies gälte auch dann, wenn der Angeklagte sich bei der fälschlichen Anfertigung des Gutachtens zu dem ███ ██ verkauften Gemälde über dessen späteren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung noch nicht klar gewesen sein sollte. Denn dann wäre in dem Gebrauch der unechten Urkunde im Oktober 1952 eine neue selbständige Straftat zu erblicken (vgl. BGHSt 5, 291, 294).
3. Zwar knapp, aber doch ausreichend hat das Landgericht dargelegt, dass das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht angewandt werden könne.
II. Der Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung zum Nachteil des früheren Direktors Kurt ███████
Die Ausführungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte eine Skizze des Malers Hugo ███ mit dessen Signierung von einem anderen Maler derart übermalen, dass zwar ██ ████ Signierung auf der Leinwand verblieb, diese im Übrigen aber zur Herstellung der Kopie eines Gemäldes ██████████ („Frühlingswiese mit Spaziergängern“) ausgenutzt wurde. Dann gab der Angeklagte diese Kopie anstatt des ihm von ███████ zum Rahmen überlassenen Originalgemäldes ████████ unter Täuschung █████████ darüber, dass er das Original wiedererhalte, zurück.
Der Namenszug des schaffenden Künstlers auf einem Gemälde stellt eine Privaturkunde im Sinne von § 267 StGB dar. Sie beweist, dass der Namensträger das Gemälde hergestellt und sein Werk für vollendet und verkehrsreif erklärt hat (vgl. RGSt 34, 53 ff.; 56, 357, 358; 76, 28, 29).
Ließ der Angeklagte die Skizze ███s von einem anderen als ███ übermalen, dessen Namenszug aber bestehen bleiben, so ließ er dem Signum einen zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmten trügenden Sinn geben. Darin liegt die Verfälschung einer echten Urkunde, so dass das Landgericht, in dessen Gründen allerdings von der Herstellung einer unechten Urkunde die Rede ist (UA S. 20), den Angeklagten im Ergebnis zutreffend auch der Urkundenfälschung schuldig befunden hat.
2. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat die Strafkammer zu Recht § 263 StGB entnommen (UA S. 21). Sie konnte bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten rechtsirrtumsfrei berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zum Nachteil ██████████ drei Straftatbestände verwirklicht hat, die nach einem von ihm vorher gefassten Plan alle ineinander griffen, um ihm den angestrebten Erfolg zu ermöglichen (UA S. 22). Dieser Hinweis verdeutlicht die vom Angeklagten entwickelte verbrecherische Energie und den verwirklichten Unrechtsgehalt. Beides kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Martin |