Revision: Umqualifizierung von Untreue zu Betrug; Beschränkung auf Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/84
- Datum
- 13.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer von einem Geschädigten Geld zur vereinbarten Schuldentilgung erlangt und dieses aus vorgefaßter Absicht nicht für den Zweck verwendet, sondern für eigene Zwecke verwertet, erfüllt nicht zwangsläufig den Untreuetatbestand, sondern kann Betrug (§ 263 StGB) verwirklichen.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die zulässige Anklage den in Betracht gezogenen Tatbestand bereits umfasst bzw. dessen Annahme zulässt.
Die Umqualifizierung einer Tat führt nicht ohne weiteres zu einer Abänderung des Strafausspruchs, wenn dadurch keine verschlechternde Rechtsfolge für den Angeklagten eintritt und die Strafzumessung unberührt bleibt.
Die Beiordnung eines Verteidigers durch den Revisionssenat ist nicht geboten, wenn Einlegung und Begründung der Revision bereits zur Hauptsache in der Vorinstanz erfolgen und die Verteidigerbestellung dort zu regeln ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 325/84 in der Strafsache gegen Gottfried E ███ aus RO, geboren am ███
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Januar 1984 im Schuldspruch zu Fall V, 1 (Maria A █████████) geändert und der Angeklagte insoweit wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 52 StGB) verurteilt; b) das Verfahren im Fall V, 4 der Urteilsgründe (SoA und StE) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) beschränkt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag des Verteidigers, ihn dem Angeklagten für das Revisionsverfahren beizuordnen, wird verworfen.
Gründe
Im Fall V, 1 (Maria █████████) hat der Angeklagte von der Geschädigten Geldbeträge erlangt, welche er vorgefaßter Absicht entsprechend nicht in voller Höhe zu der versprochenen Schuldenregulierung verwandte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte (UA 31). Dieses Verhalten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 60) nicht als Untreue, sondern als Betrug zu ahnden (BGHSt 6, 67; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 54). Der Senat hat den Schuldspruch geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits Betrug angenommen hatte.
Auf den Strafausspruch wirkt sich die Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht aus. Der Senat kann auch ausschließen, daß der Wegfall des Betrugsvorwurfs in dem Fall V, █████ und StE die Höhe der Strafe zu beeinflussen vermag.
Sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Daher ist die Revision zu verwerfen.
Für die begehrte Beiordnung des Verteidigers im Revisionsverfahren ist kein Raum. Einlegung und Begründung der Revision gehören zum Verfahren vor dem Landgericht; die Verteidigerbestellung obliegt insoweit dem Vorsitzenden der
Strafkammer (Laufhütte in KK § 140 Rn. 5, 6). Eine Hauptverhandlung hat der Senat nicht durchgeführt.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |