Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (§§45,48 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/77
Datum
18.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Raubes und räuberischer Erpressung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die 2. Strafkammer Schöffen eingesetzt hatte, die nach den §§45, 48 GVG nicht für die betreffenden (außerordentlichen) Sitzungstage zur Verfügung standen. Das Übersehen der Vorschriften begründet eine rechtsfehlerhafte Besetzung und führt zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schöffen, die nach §45 GVG für ordentliche Sitzungen ausgelost sind, stehen der Kammer nur für die im Voraus bestimmten ordentlichen Sitzungstage zur Verfügung; für außerordentliche Sitzungen sind gesondert zu bestimmende Schöffen heranzuziehen.

2

Wird die gesetzliche Regelung zur Besetzung der Strafkammer (§§45, 48 GVG) nicht beachtet und dadurch nicht verfügbare Schöffen eingesetzt, liegt eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor.

3

Das Übersehen maßgeblicher Besetzungsnormen kann keinen bloßen, unschädlichen error in procedendo darstellen; bei fehlerhafter Besetzung ist das Urteil nach §338 Nr.1 StPO aufzuheben.

4

Eine Aufhebung wegen Besetzungsfehlers macht eine Rückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung erforderlich, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 4. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 325/77

in der Strafsache gegen M, den Kaufmann Uwe Peter Paul L[REDACTED] i. d. Pf., geboren am ██ 1948 in ██████, — zur Zeit in Untersuchungshaft —, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, - die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Knoblich, Dr. █ als beisitzende Richter, - Bundesanwältin ███████ in der Verhandlung, - ████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Dr. █████ als Verteidiger, - Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf die §§ 45 und 48 (i. V. m. § 77) GVG gestützte Besetzungsrüge zwingt zur Aufhebung des Urteils.

4. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken war im Jahre 1976 aufgrund des Geschäftsverteilungsplans vorwiegend als Jugendstrafkammer tätig. Die benötigten Jugendschöffen sind soweit für die Sitzungen benützt worden, als sie aus der Jugendschöffenliste zur Verfügung gestellt waren. Die allgemeinen Strafkammersachen des Landgerichts waren überwiegend von der 1. Strafkammer zu erledigen; sie war auch – in geringem Umfang – als Schwurgerichtskammer tätig. Der Jugendkammer sowie als Hilfskammer der kleinen Strafkammer waren die Geschäfte der 3. Strafkammer übertragen.

Im November 1975 bestimmte der Präsident des Landgerichts auf Vorschlag der Vorsitzenden mit dem Präsidium des Landgerichts und dem Leitenden Oberstaatsanwalt die Zahl der ordentlichen Sitzungen im Geschäftsjahr 1976. Dabei wurden für die 2. Strafkammer in ihrem Geschäftsbereich als Jugendkammer 71 Sitzungstage, für ihre Tätigkeit in allgemeinen Strafsachen 8 Sitzungstage festgesetzt. Diese 8 Sitzungstage wurden kalendermäßig genau festgelegt, der erste auf den 5. Februar, der letzte auf den 25. November.

Anschließend wurden ebenfalls noch im November 1975 die von den einzelnen Strafkammern (allgemeine Strafkammern und Jugendkammern) für die ordentlichen Sitzungen benötigten Hauptschöffen ausgelost. Dabei wurden als Hauptschöffen der 2. Strafkammer für allgemeine Strafsachen einheitlich für alle 8 Sitzungstage die Schöffen Willi ██ und Hugo ███ zugelost.

2. Am 12. November 1976 beraumte der Vorsitzende der 2. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf „Donnerstag/Freitag, 16./17. Dezember 1976“ an. Im Kopf seiner Verfügung bezeichnete er diese Sitzung ausdrücklich als „Sondersitzung“. Als Schöffen für diese Sitzung wurden dann ohne weiteres ███████ und ███ geladen. Sie nahmen an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 16. und 17. Dezember 1976 und allen folgenden Verhandlungstagen als Schöffen teil.

3. Durch dieses Verfahren ist das Gesetz verletzt worden.

███████ und ███ standen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 GVG (die §§ 28 ff. GVG gelten mit gewissen hier nicht in Betracht kommenden Besonderheiten auch für die Schöffen der Strafkammer nach § 77 Abs. 1 GVG entsprechend) der 2. Strafkammer „für das ganze Jahr im voraus nur für die ordentlichen Sitzungen zur Verfügung“, die für die 2. Strafkammer als allgemeine Strafkammer, wie dargelegt, für 1976 nur 8 Sitzungstage im voraus festgelegt waren, davon der erste am 5. Februar, ihr letzter am 25. November. In der noch 1975 aufgestellten Schöffenliste (die gemäß Art. 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 – BGBI. I S. 3393 – erstmalig für die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode galt) mussten die für die ordentlichen Sitzungen der 2. Strafkammer im voraus bestimmten, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausgelosten beiden Schöffen für alle von ihnen zu besetzenden Sitzungen, also für 42 Sitzungen, einheitlich zur Verfügung stehen. Hundert daran nichts. Sie hätten ausgelost werden dürfen, für Dezember 1976 war aber kein ordentlicher Sitzungstag der 2. Strafkammer (als allgemeine Strafkammer) mehr an den im voraus festgestellten Tagen festgestellt. An einen anderen Sitzungstag der ordentlichen Sitzungen konnte eine solche Sitzung – eine „außerordentliche Sitzung“, wie sie in der Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden bezeichnet worden ist – der 2. Strafkammer anberaumt werden. Das für eine solche außerordentliche Sitzung einzuberufende Schöffenpaar musste besonders ausgelost werden.

Dass § 48 GVG Klarheit schafft, schreibt § 48 GVG vor, dass durch einen error in procedendo niemand „durch einen error in procedendo“ (BVerfGE 3, 359, 364; 29, 45, 48) „einem gesetzlichen Richter entzogen wird“. Nach dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings eine auf einer unrichtigen Auslegung beruhende „Maßnahme“ oder „Entscheidung“ des zuständigen Gerichts oder Richters die Besetzung des Gerichts nicht grundgesetzwidrig, wenn die Maßnahme oder Entscheidung nicht „willkürlich“ war.

Ähnliche Erwägungen haben bei der Beurteilung der Frage, ob das erkennende Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vorschriftswidrig besetzt war, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 106, 110; Urteil vom 31. März 1976 – 3 StR 487/75 –) und das verfahrensrechtliche Schrifttum (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 21 GVG Anm. III 13) angestellt. In der vorliegenden Sache kann aber von einem Irrtum („error“) des Gerichts im Verfahren keine Rede sein. Bei der Bestimmung der Schöffen zu der rechtlich einwandfrei auf den 16. und 17. Dezember 1976 anberaumten außerordentlichen Sitzung („Sondersitzung“) ist weder einer der Paragraphen 45 und 48 GVG noch eine andere Vorschrift falsch ausgelegt worden. Vielmehr ist offensichtlich der § 48 GVG übersehen worden und deswegen unbeachtet geblieben.

Urteil

Auf Grund dieses Verfahrensfehlers muss das Urteil auf die – übrigens unbegündete – Sachrüge des Angeklagten gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden, ohne dass auf die weiteren verfahrensrügenden eingegangen zu werden braucht.

Mayr Spiegel Börtzler Hurxthal Dr. Knoblich

Für den zur Zeit am BGH (22. August 1977)