Revision verworfen: Festnahme nach §127 StPO und Widerstandsverurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nicht allein damit Erfolg haben, dass die richterlichen Feststellungen nicht mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift übereinstimmen (§ 273 Abs. 2 StPO nach Neufassung).
Zur Rechtfertigung einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO genügt ein konkreter Fluchtverdacht; es reicht, dass der zur Festnahme Entschlossene vernünftigerweise mit einer Flucht rechnen kann.
Das Betreten der Wohnung zum Zweck der Festnahme ist zulässig, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Festnahme vorliegen und der Eingriff nach pflichtgemäßer Abwägung erforderlich erscheint.
Die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist nach dem Stand der dem handelnden Beamten erkennbaren Umstände zu beurteilen; nur ein schuldhafter Irrtum, Willkür oder Amtsmissbrauch macht die Maßnahme rechtswidrig.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Gelegenheitsarbeiter Manfred Viktor Hugo aus ████████, geboren am ███████████████ in ███, wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. April 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde versagt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63).
2. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 113 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Polizeibeamten zur Festnahme des Angeklagten berechtigt. Diese gingen auf Grund der Angaben des Zeugen ███, die am Tatort von der Zeugin ███████ bestätigt wurden, davon aus, dass der Angeklagte letztere vergewaltigt habe. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 StPO verlangt nur, dass der Festzunehmende „der Flucht verdächtig“ ist. Es wird also nicht auf die objektivierte „Fluchtgefahr“ abgestellt; es reicht vielmehr aus, dass der zur Festnahme Entschlossene vernünftigerweise damit rechnen kann, dass der Täter fliehen werde, wenn ihm nicht durch sofortige Festnahme zuvorgekommen wird. Da aber mit dem bloßen Festhalten als solchem nichts erreicht ist, gehört zur Festnahme das zwangsweise Verbringen zur nächsten Polizeidienststelle, damit von dort aus das Erforderliche im Sinne des § 128 StPO veranlasst werden kann. Es genügt mithin die unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen begründete Befürchtung, der Angeklagte könne sich dem zu erwartenden Ermittlungsverfahren durch die Flucht entziehen (Schwarz–Kleinknecht, StPO § 127 Anm. 5; Eb. Schmidt, LK, Nachtragsband I, Rz. 12, 193; KMR 6. Aufl. Anm. 1 b 1). Der engeren Ansicht von Löwe-Rosenberg (21. Aufl., Erg.-Bd. Anm. 5) kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass die Entscheidung zur Festnahme auf Grund von § 127 StPO in der Regel eine Augenblicksentscheidung ist, während die Frage, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO vorliegen, vom Richter mit Bedacht geklärt werden kann. Diese Verschiedenheit war es ersichtlich, die den Gesetzgeber bewogen hat, bei der Vorschrift des § 112 StPO auf die „Fluchtgefahr“, bei § 127 StPO hingegen auf den „Fluchtverdacht“ abzustellen. Auch das Eindringen in die Wohnung zum Zwecke der Festnahme war nach den tatsächlichen Feststellungen statthaft.
Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Verhalten des Angeklagten, der sich hartnäckig weigerte, die beiden Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, bei diesen die Annahme rechtfertigen, der nach ihrer Überzeugung eines Verbrechens der Notzucht und eines sich daran anschließenden Vergehens der Freiheitsberaubung schuldige Angeklagte werde sich, wenn er nicht alsbald festgenommen werde, möglicherweise der Verantwortung durch die Flucht entziehen. Ferner konnte die Tatsache, dass der Angeklagte sofort um sich schlug, als die Beamten ihn festnehmen wollten, und dass er sich auch dann noch heftig wehrte, als sie ihn am Arm festhielten, darauf schließen lassen, dass weiteren Widerstandshandlungen nur durch Anlegen einer Vorführungskette begegnet werden konnte. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung kam es nur darauf an, ob die Polizeibeamten im Bewusstsein ihrer Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihnen erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durften. Insoweit verkennt die Revision auch, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der polizeilichen Amtshandlung nicht etwa auf Grund der nachträglich ermittelten Sachlage zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 21, 334, 363). Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch würde die Handlung rechtswidrig machen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
3. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen auf UA S. 10, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrückt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist, desgleichen die Erwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzungswürdigkeit verneint, schließen nach Ansicht des Senats aus, dass der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Neufassungen des § 27b StPO und des § 23 StGB schon hätte berücksichtigen müssen.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |