Revision verworfen wegen unbegründeter Verfahrens- und Sachrügen in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/67
- Datum
- 20.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung und Erörterung von Vorstrafen richtet sich nach § 243 Abs. 4 StPO und kann vom Vorsitzenden terminiert werden; frühester zulässiger Zeitpunkt ist die Vernehmung des Angeklagten zur Sache.
Erfolgt eine Vorstrafenerörterung bereits bei der Vernehmung zur Person, liegt kein anfechtbarer Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, wenn der Angeklagte nach Anklageverlesung und Belehrung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Das kurze Lachen eines Kindes während einer sexuellen Handlung begründet nicht ohne Weiteres die Annahme von Einvernehmen; der Tatrichter darf unterschiedliche Erklärungen in seine Würdigung einstellen.
Die Revision ist keine Tatsacheninstanz; Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn Rechtsfehler oder willkürliche Wertungen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 8. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Manfred van aus ██ ██, geboren am ███ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 9. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Daß die Vorstrafen mit Hilfe des Strafregisterauszuges oder an Hand der Vorstrafenakten bereits während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert und festgestellt werden konnten, obwohl dies, wie sich aus § 249 StPO ergibt, einen Teil der Beweisaufnahme im formellen Sinne darstellt, war bereits vor der Neufassung des § 243 StPO durch das StPAG vom 19. Dezember 1964 allgemein anerkannt (vgl. insbesondere Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II 1957 § 243 Erl. 10 und 18); es ergibt sich nunmehr auch aus dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO).
Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO ist es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen zu bestimmen, wann die Vorstrafen festzustellen sind. Als frühester Zeitpunkt kommt jedoch auch danach erst die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Betracht (ebenso Begründung zum Regierungsentwurf 1962, Drucks. IV/178 S. 41; Koffka in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Ergänzungsband § 243 Anm. 4; Müller/Sax, Band I § 243 Rn. 4 b; Eb. Schmidt, Nachragtband I, 1967, § 243 Anm. 18; Schwarz/Kleinknecht, StPO § 243 Anm. 9). Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Bestimmung des § 243 Abs. 4 sowie vor allem aus Satz 3 StPO; erst nach der Verlesung des Anklagesatzes läßt sich beurteilen, ob die Vorstrafen für die Entscheidung von Bedeutung sind. Durch die Feststellung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung zur Person ist der Vorsitzende der Jugendkammer von dieser Reihenfolge der Verfahrensvorgänge abgewichen. Ob darin eine anfechtbare Gesetzesverletzung zu erblicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 87 R der Akten) ergibt, hat der Angeklagte sich nach der Verlesung des Anklagesatzes und der sodann gemäß § 243 Abs. 4 Satz 3 StPO erfolgten Belehrung zur Äußerung bereit erklärt und ist zur Sache vernommen worden. Er hat dadurch Gelegenheit gehabt, sich auch über die festgestellten Vorstrafen und deren Bedeutung für das gegenwärtige Verfahren zu äußern. Damit ist ausgeschlossen, daß sich die Abweichung von der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1966 – 5 StR 531/65). Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung über den Zeitpunkt der Vorstrafenerörterung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, nicht entschieden zu werden.
II. Die Sachrüge
In sachlich-rechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß Marianne S. sich einerseits gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr gesetzt, „dies alles als Schweinerei“ empfunden und fortwährend versucht hat, sich loszureißen, wie das Urteil feststellt (UA 3), und andererseits während dieses Treibens des Angeklagten „einige Augenblicke lang“ gelacht hat (UA 10). Dieses Lachen konnte die verschiedensten Gründe haben, insbesondere die, daß das Kind sich einige Augenblicke lang nicht über die wirklichen Absichten des Angeklagten im Klaren war und glaubte, er wolle mit ihm scherzen, oder sich durch den Griff an und zwischen die Oberschenkel gekitzelt fühlte. Jedenfalls kann es nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht dieses kurze Lachen des Kindes nicht als Anzeichen dafür gewertet hat, daß Marianne mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden war oder es gar als angenehm empfand. Bei dem Alter des Mädchens war dies auch nicht so naheliegend, daß die Jugendkammer sich damit eigens hätte auseinandersetzen müssen.
Mit dem Umstand, daß der Angeklagte auch nach der Rückkehr der Zeugin Dora ████████████, der Mutter des Kindes Karla, in deren Wohnung geblieben und erst gegen 15.30 Uhr nach Hause gegangen ist, hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA 14/15). Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung im Urteil, der Angeklagte sei zur Wohnung Siedelberger zurückgekehrt, um die ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu nutzen und sich an Karla zu vergehen (UA 4). Die Behauptung, das Landgericht habe dem Angeklagten diese Absicht unterstellt, ohne daß die Beweisaufnahme dafür einen Anhaltspunkt ergeben hätte, stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen dar. Sie ist zudem ersichtlich unrichtig. Das Urteil stellt nämlich weiter fest, der Angeklagte habe, als Karla ihn nach Aushändigung des Bieres aufgefordert habe zu gehen, erwidert, „daß er nicht wegen des Bieres gekommen sei, sondern ‘für sie’, d. h. Karla“ (UA 4/5). Wenn das Landgericht aus dieser von dem Kinde bezeugten Äußerung und dem übrigen Verhalten des Angeklagten auf eine entsprechende Absicht geschlossen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer dem Angeklagten mildernde Umstände gemäß §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB versagt und eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.
| Sanders | Rotberg | Spiegel | |||
| Bortzler | Hürxthal |