Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Begründungsmangel (§34 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/65
Datum
16.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung einer Sachverständigen nach Erinnerung des belastenden Kindes. Der Senat hebt den Freispruch insoweit auf, weil die Ablehnungsbeschlüsse nicht den Anforderungen des § 34 StPO entsprechen bzw. unklar auf § 244 Abs. 3 StPO verweisen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin zulässig sein kann und § 252 StPO der Verwertung nicht zwingend entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsbeschluss über die Durchführung eines Beweismittels muss gemäß § 34 StPO die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen so darlegen, dass die Verfahrensbeteiligten ihr Prozessverhalten einrichten und die Entscheidung in der Revision überprüfbar ist.

2

Die bloße Bezugnahme auf § 244 Abs. 3 StPO genügt nicht der Begründungspflicht nach § 34 StPO, wenn die Norm mehrere Ablehnungsgründe enthält; die tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind konkret anzugeben.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass ein Freispruch auf einem Verfahrensfehler beruht, ist das Urteil in dem entsprechenden Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Vernehmung einer Sachverständigen als Zeugin in der Hauptverhandlung kann die Verwahrungswirkung des § 252 StPO nicht generell ausschließen; Zusatztatsachen sind verwertbar, wenn sie in zulässiger Form, etwa durch Zeugeneinvernahme der Sachverständigen, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 325/65 in der Strafsache gegen ███ ████████, den Vertreter Günter ████████, Bezirk KC, geboren am ██████ 1915 in ████, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Dorothee ███████████ freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Unzucht mit Kindern freigesprochen worden. Die wirksam auf den Fall Dorothee ███████████ beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

1. Da Dorothee ███████████, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren stark belastet hatte, sich in der Hauptverhandlung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern konnte, hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, die Sachverständige Ptasnik als Zeugin über den Inhalt der Exploration des Kindes zu hören. Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer zunächst ohne Begründung ab. Nach dem Schlusswort des Angeklagten trat sie jedoch noch einmal in die Beweisaufnahme ein. Hierauf erging der neue Beschluss, von dem Beweisantrag werde „nach § 244 Abs. 3 StPO abgesehen“. Beide Beschlüsse erwecken verfahrensrechtlich Bedenken.

a) Der erste Beschluss ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil er entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht begründet worden ist. Dieser Mangel verhinderte die Staatsanwaltschaft, ihr Prozessverhalten sachgemäß einzurichten. Auch der Senat ist angesichts der fehlenden Begründung nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Beweisantrag zu Recht abgelehnt worden ist (BGHSt 2, 284, 286).

b) Die im zweiten Ablehnungsbeschluss erfolgte Bezugnahme auf „§ 244 Abs. 3 StPO“ genügt ebenfalls nicht der Vorschrift des § 34 StPO. Da in § 244 Abs. 3 mehrere Ablehnungsgründe aufgeführt sind, war der allgemeine Hinweis auf diese Bestimmung nicht geeignet, den Verfahrensbeteiligten die notwendige Klarheit über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschaffen und die erwähnte rechtliche Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren zu ermöglichen (BGH NJW 53, 35, 36).

2. Da nicht auszuschließen ist, dass der Freispruch auf diesem Verfahrensverstoß beruht, muss das Urteil im Fall ██ ███████████ aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen werden. Für die neue Hauptverhandlung wird – auch im Hinblick auf die ebenfalls begründete Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 – darauf hingewiesen, dass die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin nach der bisherigen Verfahrenslage zulässig ist, da sie einem aus § 252 StPO folgenden Verwertungsverbot nicht widersprechen würde. Das Kind Dorothee ██ █████████ hat die Aussage nicht etwa verweigert, es konnte sich an die tatsächlichen Vorgänge lediglich nicht mehr erinnern. Gegen die Verwertung sog. Zusatztatsachen bestehen dann keine Verfahrensschranken, wenn diese in zulässiger Form, z. B. durch die Einvernahme der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 13, 1; 13, 250; 18, 107).

KrummeMayrSpiegel
FlitnerSanders