Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge wegen unzureichender Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/64
Datum
04.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Kindesmißhandlung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf, weil das Schwurgericht nicht hinreichend aufgeklärt hat, ob ein geistig erkrankter Großvater als Verursacher infrage kommt. Es fehlte die Einholung fachärztlicher Aussagen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der gesamte Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; insoweit ist die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass das Verhalten Dritter (z. B. infolge organischer Hirnerkrankung) für die Tatursache erheblich sein kann, hat das Gericht auch von Amts wegen die zur Aufklärung erforderlichen Beweise zu erheben, insbesondere fachärztliche Aussagen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Laienhafte Angaben über das allgemeine Verhalten eines Erkrankten genügen nicht, um das Vorliegen und die strafrechtliche Relevanz einer geistigen Erkrankung festzustellen; hierzu sind zuverlässige Angaben von behandelnden Fachärzten erforderlich.

3

Unterlässt das Tatgericht die Erhebung entscheidungserheblicher Beweise, die die Überzeugungsbildung in Bezug auf Kausalität oder Täterschaft beeinflussen können, ist eine darauf gestützte Verurteilung aufzuheben (Aufklärungsrüge).

4

Wenn die Aufhebung einer Teilverurteilung die Strafzumessung anderer Anklagepunkte beeinflusst haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 22. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Maler Heinz █, geboren am ██████ 1929 in █████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 22. April 1964, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) und wegen Kindesmißhandlung (§ 223b StGB) verurteilt worden.

Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist teilweise begründet.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge muß auf die Aufklärungsrüge hin aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat nicht hinreichend aufgeklärt, ob die den Leberriß und Tod des Kindes Lirk verursachenden Schläge von seinem Großvater ███ herrühren konnten, bevor der Angeklagte das Kind mißhandelte.

Den Urteilsfeststellungen zufolge soll ██ bereits zur Tatzeit in der Nacht zum 28. August 1962 hirnorganisch krank und deshalb für seine Handlungen nicht verantwortlich gewesen sein (§ 51 Abs. 1 StGB). Am 30. Juni 1963 ist er in einer Heilanstalt gestorben. Aber schon seit 1960 war ███ Verhalten nach den Urteilsfeststellungen zunehmend auffällig. Da anatomischen Hirnveränderungen seelische Symptome vorausgehen (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 122), liegt es nahe, daß sich ██ schon am Abend des 27. August 1962 in einer geistigen Verfassung befunden hat, in der sich ein unberechenbares Verhalten gegenüber seinem Enkel Lirk nicht ausschließen läßt. Dieser Umstand, falls er vorliegt, könnte die Beweislage beeinflussen. Gewißheit über ██ geistige Verfassung am 27. August 1962 durfte sich das Schwurgericht nicht allein durch die Anhörung der vernommenen Zeugen verschaffen, die sämtlich Laien sind. Es kommt darauf an, ob ████ geistige Erkrankung derart war, daß sie ungesteuerte gefährliche Handlungen oder Tätlichkeiten gegenüber dem Kinde möglich oder naheliegend erscheinen ließ. Darüber kann nur ein Facharzt, der die Diagnose kennt, Zuverlässiges bekunden. Laienbehauptungen über ████ allgemeines Verhalten können dafür für sich allein nicht genügen. Dem Schwurgericht mußte es sich daher aufdrängen, darüber Ärzte zu hören, die ██████ vor und nach der Tatzeit behandelt haben, und zwar gemäß § 244 Abs. 2 StPO auch ohne dahingehende Beweisanträge. Daran ändert der Umstand nichts, daß gemäß den Urteilsfeststellungen nach dem Gindeindruck des Angeklagten, bevor er Lirk mißhandelte, dieser ruhig in seinem Bettchen lag. Bald danach ist er laut geworden und deswegen vom Angeklagten hart mißhandelt worden. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Lirk nur beim Licht einer hereinscheinenden Straßenlaterne gesehen, so daß ihm möglicherweise im einzelnen entgangen ist, in welchem Zustand sich das Kind befunden hat.

Im Übrigen hat sich Lirk auch nach den Mißhandlungen durch den Angeklagten, die ihm nach Ansicht des Schwurgerichts den tödlichen Leberriß zugefügt haben sollen, nicht auffällig oder unruhig verhalten, sondern eher „benommen“.

Der die Kindesmißhandlung betreffende Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß die wegen Kindesmißhandlung verhängte Strafe durch die aufgehobene Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in ihrer Höhe beeinflußt worden ist. Infolgedessen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Jagusch Flitner Mayr zugleich für den beurlaubten BR.

Weber
Dr. Spiegel