Treffer
BGH Urteil

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Nicht alleiniger Grund für gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/63
Datum
26.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und weiterer Verkehrsverstöße verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob auf und verwies zurück, weil der Vorsitzende wegen früherer Äußerungen ablehnungsreif war und die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Annahme des erloschenen Versicherungsschutzes rechtliche Bedenken aufwarfen. Das bloße Fahren ohne Fahrerlaubnis genügt nicht ohne Anhaltspunkte für künftige schwere, hangbedingte Straftaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße wiederholte Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt für sich allein nicht die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB.

2

Der Hang des Täters im Sinne des § 20a StGB muss sich auf das gesamte Tatunrecht beziehen; bei Verstößen gegen § 24 StVG muss der Hang das Wissen um das Fehlen der Fahrerlaubnis umfassen.

3

Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO abzulehnen, wenn frühere Äußerungen in einer anderen Sache beim verständigen Angeklagten den berechtigten Eindruck von Voreingenommenheit erwecken.

4

Bei der Verurteilung wegen Unterbleibens des Haftpflichtversicherungsschutzes ist darzulegen, ob und in welchem Umfang der Versicherungsschutz tatsächlich weggefallen ist und ob gesetzliche Schutzregelungen (z. B. § 158c VVG) zugunsten Dritter zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

Leitsatz

StGB § 20a Abs. 2; StVG § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt die Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht. Gefährlich (§ 20a) ist ein solcher Hangtäter nur, wenn nach allen Umständen zu befürchten ist, dass er durch weitere vorsätzliche, mit dem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere oder deren Vermögen verletzen oder gefährden werde (Abweichung von BGHSt 17, 213).

BGH, Urt. v. 6. September 1963 – 4 StR 325/63 – LG Braunschweig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 23, 25 Abs. 1 StVG, §§ 1, 5 KfzHaftPflVG, mit Übertretung des § 2a StVO i.V.m. § 21 StVG und der §§ 31, 36, 56 StVZO i.V.m. § 21 StVG zur Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Zuchthaus verurteilt und angeordnet, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu Unrecht verworfen.

Der Angeklagte hat den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit rechtzeitig abgelehnt, weil dieser zu ihm einige Monate vorher in einer anderen Strafsache gesagt habe: „Das kenne ich schon bei den Gewohnheitsbetrügern; die versuchen sich immer herauszureden.“ In jenem Verfahren war der Beschwerdeführer wegen Betruges im Rückfall angeklagt gewesen, dann jedoch freigesprochen worden. Das Ablehnungsgesuch hat das Landgericht als unbegründet verworfen und ausgeführt: Es sei wahrscheinlich, dass der Vorsitzende die behauptete Äußerung damals getan habe. Dennoch könne der Angeklagte an dessen Unbefangenheit im jetzigen Verfahren nicht ernstlich zweifeln. Denn dieses Verfahren stehe mit der früheren Sache nicht in Verbindung. Die beanstandete Äußerung sei ganz allgemein gehalten gewesen. Sie habe „einen sachlichen und nicht willkürlichen Vorhalt“ enthalten, zumal der Angeklagte mehrfach wegen Betruges und Rückfallbetruges verurteilt worden sei.

Diese Entscheidung verletzt § 24 Abs. 2 StPO. Zwar fordert sachgerechte Verhandlungsführung oft, dass der Richter den Angeklagten auf gegen ihn sprechende Umstände hinweist. Der Richter darf ihm daher, ohne sich begründeter Ablehnung auszusetzen, Vorhaltungen machen, die sachlich geboten und nach Lage des Falles angemessen sind (BGH NJW 1952, 152 Nr. 25). Vorhalte, wenn sie hier angebracht erschienen, wären zulässig gewesen, soweit solche vor- oder bisherige Ermittlungsergebnisse, auf die der Vorsitzende hingewiesen hatte, Beweismittel betrafen. Bei alledem muss der Richter jedoch auch den Schein der Voreingenommenheit meiden (BGHSt 4, 264, 268). Dieses Rechtsgebot hatte er bei der beanstandeten Äußerung unbeachtet gelassen. Ihr zufolge konnte der Angeklagte damals mit Grund annehmen, der Vorsitzende sehe ihn von vornherein als „Gewohnheitsbetrüger“ an, der sich nur herausreden wolle (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 24 StPO). So wie der Vorsitzende sich damals geäußert hatte, durfte der Angeklagte die Besorgnis hegen, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen. Daran ändert auch der spätere Freispruch nichts.

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch aus Vorgängen hergeleitet werden, die vor der Befassung des Richters mit der Sache liegen, in der er abgelehnt wird (RGSt 61, 67). Dazu können insbesondere Äußerungen gehören, die er früher in anderer Sache, zumal desselben Angeklagten, getan hat. Freilich kann er nicht schon wegen eines dem Gesetz entsprechenden, sachlichen Verhaltens in einem früheren Verfahren abgelehnt werden (BGH JR 1957, 68). Hier aber war die Äußerung des Vorsitzenden nicht sachlich geblieben. Der Angeklagte hatte von seinem Standpunkt aus befürchten müssen, der Vorsitzende, der schon in jener früheren Sache von vornherein nichts auf die Einlassung des Angeklagten zu geben schien, könne auch in dieser Sache voreingenommen sein. Zwar bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem damaligen Betrugsverfahren und dem jetzigen Verfahren. Der Angeklagte hatte jedoch auch jetzt einige der ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Taten bestritten. Er konnte daher vernünftigerweise befürchten, der Vorsitzende werde auch dieses Mal seine Einlassung von vornherein als den einem „Gewohnheitsbetrüger“ nun einmal eigenen bloßen Versuch ansehen, sich herauszureden. Ob der Vorsitzende im vorliegenden Verfahren wirklich befangen war, ist nicht entscheidend.

Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch daher zu Unrecht verworfen; der Vorsitzende hätte in der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen (§ 22 Nr. 3 StPO).

II. Das Urteil muss aber auch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.

1. Der Schuldspruch begegnet rechtlichen Bedenken, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen die §§ 1, 5 KfzHaftPflVG verurteilt worden ist. Hierzu heißt es im Urteil: „Der Angeklagte zahlte die im Januar 1962 fällig gewesene Haftpflichtversicherungprämie nicht mehr, so dass seit dem 5. Januar 1962 ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr bestand.“ Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob geprüft worden ist, dass der Versicherungsschutz nicht ohne weiteres erlischt, wenn die Prämie nicht bezahlt wird; auch wird der Versicherer in aller Regel dadurch allein noch nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 VVG). Insbesondere lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Versicherungsschutz durch § 158c VVG zugunsten etwaiger Verkehrsopfer seitlich erweitert sein konnte (BGHSt 12, 392).

2. Auch der Strafausspruch kann, soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, nicht bestehen bleiben.

a) Gemäß § 20a StGB muss sich der Hang des Täters darauf beziehen, die Rechtsordnung immer wieder in der Weise zu verletzen, wie bestimmte gesetzliche Vorschriften das als strafbar umschreiben.

Nun richtet sich aber die Strafdrohung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG offensichtlich nicht gegen den gleichsam „leidenschaftlichen Hang“ zum Autofahren, von dem das Landgericht spricht, und nicht gegen das bloße Führen von Kraftfahrzeugen aus solchem Hang heraus. Sie richtet sich vielmehr gegen das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. Die Strafvorschrift kann das Tatunrecht nicht im passionierten Autofahren, sondern nur darin sehen, dass der Kraftfahrzeugführer das Gebot des § 2 StVG verletzt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, wenn er ein Kraftfahrzeug führen will (dazu Schwarz/Dreher, StGB 25. Aufl. § 20a Anm. 2 B und Hellmer NJW 1962, 2042). Nur darin kann sein Vergehensunrecht liegen. Der Hang des Täters muss sich auf das gesamte Tatunrecht beziehen. Er muss bei § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG namentlich auch sein Wissen darum, dass er ohne Fahrerlaubnis fährt, umfassen.

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist offenbar auch die Strafkammer ausgegangen. Zwar führt sie hinsichtlich des Hanges des Angeklagten lediglich aus, er sei ein „Autonarr“, der leidenschaftlich gerne Kraftfahrzeuge führe. Aus dem Zusammenhang lässt sich aber entnehmen, dass das Landgericht damit zugleich feststellen wollte, der Angeklagte sei auf Grund dieses Hanges ständig in dem Bewusstsein gefahren, keine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das Landgericht hat nämlich als die drei vorsätzlichen Taten, die den Angeklagten gemäß § 20a Abs. 2 StGB als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen sollen, seine früheren Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG angesehen, deretwegen er schon fünfmal verurteilt worden sei. Es muss sich also im Klaren darüber gewesen sein, dass der Angeklagte ständig wissentlich ohne Fahrerlaubnis gefahren war.

b) Durchgreifende Rechtsbedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie ihre Überzeugung begründet hat, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Ein Hangtäter ist gefährlich, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Sowohl bei den begangenen wie bei den befürchteten Straftaten muss es sich um solche von erheblicher Schwere handeln. Straftaten, die im Grunde nur Belästigungen der Allgemeinheit enthalten, reichen nicht aus (BGHSt 1, 95, 101). Insbesondere reicht die Befürchtung, der Täter werde auch künftig, wie bisher seinem Hange nachgebend, ohne Fahrerlaubnis fahren (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG), für sich allein nicht aus, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu kennzeichnen.

Zwar bedroht das Gesetz die an sich mehr formellen Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG (BGH NJW 1960, 2299) mit Strafe auch bis zu zwei Monaten Gefängnis. Offenbar nimmt der Gesetzgeber an, dass derjenige, der keine Fahrerlaubnis besitzt, in der Regel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne (BGHSt 17, 213, 214). Die daraus möglicherweise erwachsenden abstrakten Gefahren genügen aber nicht, um die für die Anwendung des § 20a StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit eines bestimmten Täters darzutun, dessen Fahrweise womöglich, wie die Erfahrung lehrt, nicht einmal immer zu beanstanden sein muss. Dass von bloßem Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht stets schon die erhebliche Gefahr für wesentliche Rechtsgüter, die § 20a StGB im Auge hat, ausgeht, zeigt die milde Strafdrohung des § 24 StVG.

Die Befürchtung, der Täter werde auch künftig gegen § 24 StVG verstoßen, kann ihn, von den zu II 2 a erörterten Bedenken abgesehen, nur dann zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempeln, wenn diese künftige Hangtat außerdem befürchten lässt, dass er durch weitere Straftaten in Zusammenhang mit neuerlichen Verstößen gegen § 24 StVG seine Mitmenschen oder deren Vermögen verletzen oder erheblich gefährden werde (BGHSt 17, 214). Diese weiteren zu befürchtenden gefährlichen Taten müssen nicht ebenfalls Hang- und Symptomtaten, sie müssen aber mit diesem Hang zusammenhängende vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen von erheblicher Schwere sein (BGHSt 1, 101), etwa Vergehen gegen die §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 211, 212, 225, 142 StGB. Bestehen keine verwertbaren Anzeichen für derartige Befürchtungen, so rechtfertigt auch häufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG) die Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht. Dies kommt erst recht nicht in Betracht, wenn der Täter nur deshalb wiederholt gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstößt, weil er, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis erteilt ist, nur den Führerschein nicht vorweisen kann (BGHSt 6, 364, 367).

Soweit sich aus der Entscheidung BGHSt 17, 213 etwas anderes ergibt, wird an ihr nach nochmaliger Prüfung nicht festgehalten.

III. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob die Verjährungsfristen insoweit, als der Angeklagte wegen Übertretungen verurteilt worden ist, jeweils rechtzeitig durch richterliche Handlungen „wegen der begangenen Tat“ (§ 68 StGB) unterbrochen worden sind.

Es erschien angemessen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

PlitnerJaguschDr. Bortzler
KrummeWeber