Vergiftung mit Todesfolge: Aufhebung des Strafausspruchs wegen § 51 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/58
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen ist im Rahmen der Aufklärungspflicht nur geboten, wenn sich dem Tatgericht bei sachgerechter Würdigung Zweifel an der Sachkunde oder Vollständigkeit des eingeholten Gutachtens aufdrängen.
Bei der Prüfung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) muss das Tatgericht naheliegende, tatnahe Enthemmungszustände wie Affektentladung oder Kurzschlusshandlung erörtern, wenn die Fallumstände hierzu Anlass geben.
Die Nichtanwendung von § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht mögliche krankheits- und umweltbedingte Persönlichkeitsveränderungen und deren Zusammenwirken mit situativen Faktoren für das Hemmungsvermögen nicht hinreichend in die Begründung einbezieht.
§ 51 Abs. 2 StGB a.F. ist bereits dann zugunsten des Angeklagten anzuwenden, wenn sich das Vorliegen seiner Voraussetzungen nach der Beweiswürdigung nicht sicher ausschließen lässt.
Der Schuldspruch wegen Vergiftung mit Todesfolge bleibt unberührt, wenn lediglich die Strafzumessung bzw. die Begründung zur (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft ist; in diesem Umfang ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Paderborn, 20. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, die ledige Haustochter Anneliese ███████, geboren am ██ ███ in █████ (Kreis █████), seit dem 19. Juni 1957 in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Vergiftung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Paderborn vom 20. Mai 1958 im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Münster verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 1 und 2 StGB) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaussprache Erfolg.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, ständig im Elternhaus gelebt. Sie ist die Älteste von insgesamt sechs Geschwistern, von denen drei Brüder noch leben. Ihre Mutter ist seit Jahren schwer herzkrank. Der Vater (das Opfer der Tat) war zum 1. Dezember 1955 als Oberschrankenwärter vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Er war, wie die Angeklagte unwiderlegt schilderte, ein Mann, der, so lange sie denken konnte, seine Familie schlecht behandelte und drangsalierte. Seine Drohungen richteten sich besonders gegen seine Frau und die angeklagte Tochter, während sich die Söhne als Männer gegenüber dem Vater besser durchsetzen konnten. In Aussicht genommene Schritte mit dem Ziel einer Entmündigung des Vaters unterblieben auf Wunsch der Mutter, die für den Ruf der Familie fürchtete. Außer Haus zu gehen, konnte sich die Angeklagte nicht entschließen. Sie hatte, wie sie (wohl unwiderlegt) angab, ihre kranke Mutter nicht im Stich lassen wollen (S. 5, 14 UA). Die Angeklagte war seit ihrem Kindesalter häufig krank. Sie ist eine naiv-infantile Persönlichkeit von schwächlicher Konstitution. Seit 1953 war sie in ständiger ärztlicher Behandlung. Sie leidet anlagebedingt an nervöser Übererregbarkeit mit beträchtlichen Störungen des Kreislaufs, unter anderem auch der Tätigkeit der Schilddrüse. Es handelte sich bei ihr nach Auffassung des Sachverständigen um eine „schwere vegetative oder neuro-zirkulatorische Dystonie“, was erhebliche körperliche und seelische Beschwerden zur Folge hatte. Dieser Zustand war wesentlich auch auf die durch den Vater hervorgerufenen unglücklichen häuslichen Verhältnisse zurückzuführen. Im Herbst 1956 unternahm die Angeklagte dreimal nacheinander einen Selbstmordversuch mit dem allerdings ungeeigneten, etwa dem Pervitin entsprechenden Anregungsmittel Preludin. „Es spricht einiges dafür, daß die Versuche ernst gemeint waren“ (S. 5 UA).
Am 18. Juni 1957, einem sehr heißen Tag, kam es mehrfach zu Streitigkeiten im Hause ███. Bei einer dieser Gelegenheiten drohte die Angeklagte, wie schon früher, dem Vater erneut an, sie werde ihm etwas in den Kaffee tun. Sie war durch sein Verhalten sehr mitgenommen. Sie aß nicht zu Mittag, sondern nahm drei Tabletten Preludin. Nachmittags beschimpfte der Vater wiederum Frau und Tochter, worüber Frau █████ in Tränen ausbrach. Die Angeklagte, die anschließend Blumen umtopfen wollte, entdeckte dabei im Winterstall einen Beutel mit dem Pflanzenschutzmittel Alvit 55, nahm aber die Tüte nicht mit. Etwa zwei Stunden später, als sie Brotschnitten für das Abendessen zurechtmachte, kam ihr der Gedanke, ihrem Vater etwas von dem Gift auf sein Butterbrot zu streuen. Sie wollte ihm damit einen Denkzettel geben. Er sollte ordentlich mit seinen ewigen Streitereien aufhören. Toten wollte sie ihn nicht. Sie holte den Giftbeutel, streute 2 bis 3 Gramm Alvit 55 auf die Butter einer Brotscheibe und strich dann Butter darüber. Der Vater aß das Brot und bekam starke Schmerzen. Die Angeklagte veranlaßte, daß er Milch trank und sich übergab. Der Vater starb jedoch trotz ärztlicher Hilfe an dem Gift.
Die Angeklagte wurde gemäß § 81 StPO für die Zeit vom 26. Juli bis zum 20. August 1957 in die Landesheilanstalt Hückelborn eingewiesen (Bd. I, Bl. 91 d. A.). Auf Grund des von dem Landes-Obermedizinalrat, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Raether, erstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachtens und des in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks kam das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß bei ihr zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben waren. Ihr Einsichts- und Hemmungsvermögen sei zwar vermindert, aber nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen (S. 13, 14 UA).
Das Schwurgericht hat die geständige Angeklagte unter Berücksichtigung aller Umstände zu der in § 229 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
II.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Angeklagte ist, wie schon erörtert, eingehend in der Landesheilanstalt von Dr. Raether beobachtet worden. Dieser hat über sie ausführlich schriftlich sowie in der Hauptverhandlung, und zwar „mit großem Verantwortungsbewußtsein“, sein Gutachten erstattet (S. 13 UA). Die Notwendigkeit, noch eine ärztliche „Kapazität“, z. B. Prof. Bürger-Prinz, als weiteren Gutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen (vgl. auch BGH in MDR 1956, 398). Es geschieht zwar häufiger, daß in Aufsehen erregenden Strafsachen oder solchen von besonderer Bedeutung mehrere Sachverständige gehört werden. Dies mag zwar im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein. Es stellt jedoch keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, wenn das Schwurgericht hier nicht noch den Psychiater einer Universitätsklinik herangezogen hat. Der gerichtliche Gutachter hat, von der angeblichen Rohwetterlage abgesehen, im wesentlichen alle von der Verteidigung vorgebrachten Gesichtspunkte erwähnt oder ausführlich gewürdigt (Bl. 92 bis 109 Bd. I d. A.). Mit der von der Verteidigung offenbar übertriebenen Wirkung der drei Tabletten Preludin hat sich Dr. Raether besonders eingehend befaßt. Daß durch deren Einnahme der Erregungszustand der Angeklagten zur Tatzeit noch gesteigert sein mochte, ist vom Schwurgericht berücksichtigt worden (S. 13 unten UA). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Tatrichter Anlaß hatte, anzunehmen, dem Sachverständigen habe allgemein oder zu jener Frage die Sachkunde gefehlt.
Es lag auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß nicht auch noch Dr. med. ████████ in der Hauptverhandlung gehört worden ist. Dieser hatte allerdings lediglich der Angeklagten Verdacht auf Schizophrenie geäußert (Bl. 50, Bd. II d. A.; S. 5, 6 der Revisionsbegründung). Diese Auffassung war jedoch dem gerichtlichen Sachverständigen bekannt. Das ergibt sein schriftliches Gutachten (Bl. 92 R, 93 Bd. I d. A.). Zwar hatte der weitere Hausarzt Dr. ███ in Bezug auf die Tat der Angeklagten von „Kurzschluß“ oder „Kurzschlußreaktion“ gesprochen (Bl. 41, 114 Bd. I d. A.). Die Verteidigung hat jedoch die Nichtanhörung dieses Arztes nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).
III. Sachlich-rechtliche Erörterung:
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Das Vorliegen einer Vergiftung im Sinne des § 229 in Verbindung mit § 56 StGB ist einwandfrei dargetan. Die in § 229 Abs. 2 StGB angedrohten Strafen sind ohne Zweifel hart. Sie beruhen indes ersichtlich auf der Erwägung, daß Gift im allgemeinen ein sehr gefährliches, heimtückisches Mittel ist. Die Nichtzulassung mildernder Umstände (im Gegensatz zu § 213 StGB) verstößt nicht gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden (vgl. zu solchen Fragen grundsätzliche BVerfG 3, 136 oben und S. 337 unten). Das Recht der Gnade steht dem Richter nicht zu.
2. Volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei verneint worden. Das Eingreifen dieser Vorschrift macht auch die Verteidigung ernstlich nicht geltend. Sie erwähnt den § 51 Abs. 1 StGB nur beiläufig auf S. 1 der Revisionsbegründungs-Schrift. Nun können zwar auch Vergiftungshandlungen im Affekt begangen werden (Löffler, Vergleichende Darstellung, Besond. Teil Bd. V, 303). Andererseits hat sich das Schwurgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob bei Anneliese Fricke zur Tatzeit möglicherweise ein allmählich angestauter Affekt zur Auslösung gekommen war oder eine Kurzschlußhandlung vorlag (vgl. dazu: BGHSt 11, 20 ff.; Leferenz ZStrW 70 S. 39). Hierzu wird noch bei der Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB Stellung genommen werden. Es besteht jedoch kein Anhalt, daß die etwaige Affektentladung oder Kurzschlußhandlung so stark waren, daß bei der Angeklagten das Einsichts- und Hemmungsvermögen oder eins von beiden beseitigt gewesen sind. Denn die Angeklagte hatte bereits früher und auch am Tag der Tat davon gesprochen, daß sie ihrem Vater „etwas in den Kaffee tun“ werde (S. 4, 6 UA). Zudem hat sie das Gift erst zwei Stunden nach dessen Gewahrwerden geholt und verwendet. Auch pflegen die Hemmungen und die Erkenntnis des Unrechts desto eher zu sein, je schwerer die geplante Tat wiegt. Diese richtete sich hier gegen den eigenen Vater. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß bei der Angeklagten die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen war.
3. Dagegen ist die Nichtanwendung auch des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich nicht ausreichend begründet worden. Die Grenze zwischen nur verminderter und erheblich beeinträchtigter Verantwortlichkeit ist oft schwer zu ziehen (Kurt Schneider: „Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit“, 3. Aufl., S. 26 ff.). In diesem Rahmen (§ 51 Abs. 2 StGB) erscheint es bedenklich, daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer erheblich enthemmenden Affektentladung oder einer Kurzschlußhandlung nicht erörtert hat. Es ist zwar durchaus offen, ob ein Zustand dieser Art bei der Angeklagten vorlag. Die eigenartige Gestaltung des Falles hatte jedoch dazu genötigt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, wie dies z. B. seitens der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn in dem Brandstiftungsfall Albert Peters (8 KLs 13/57 = 4 StR 291/58) geschehen war. Es hätte auch, worauf der Generalbundesanwalt hinwies, erörtert werden müssen, ob nicht bei der Angeklagten, infolge ihrer langjährigen Krankheit und der Folgen der ständigen Reizungen durch den Vater, eine Persönlichkeitsveränderung eingetreten war, die im Zusammenwirken mit den anderen Umständen (z. B. den gesteigerten Angriffen seitens des Vaters am Tattag, der Tablettenwirkung, der großen Hitze) das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigten. Der § 51 Abs. 2 StGB ist übrigens auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht sicher ausschließen läßt (BGHSt 3, 173 ff. und 199 oben). Das Schwurgericht verweist zwar unter anderem auf den Eindruck, den es von Wesen und der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen hat (S. 14 UA). Es ist jedoch schwer, sich auf Grund der wenigen Stunden einer Hauptverhandlung den Zustand zu vergegenwärtigen, in dem eine nunmehr ruhig und gefaßt erscheinende Angeklagte sich viele Monate vorher in der vielleicht kritischsten Stunde ihres Lebens befunden hatte (vgl. auch Leferenz S. 37).
IV.
Nach alledem war das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen zu verwerfen.
Es erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte Schwurgericht der Universitätsstadt Münster zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |