Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/52
Datum
08.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab im Offenbarungseid Vermögensrechte aus Sicherungsübereignungen nicht an und wurde vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf, da ausreichende Feststellungen zur Frage fehlen, ob der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruht. Insbesondere sind Umstände zu ermitteln, die der Angeklagte zur Prüfung seiner Erklärung hätte heranziehen müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) bedarf es konkreter Feststellungen, dass der Beschuldigte sodann zur Vermeidung des Irrtums zumutbare äußere Anhaltspunkte oder Hilfsmittel pflichtwidrig unbeachtet ließ.

2

Ein in einem auf § 59 StGB beruhenden erheblichen Irrtum geschworener Eid schließt den Vorsatz (Meineid) aus; ob hingegen Fahrlässigkeit vorliegt, ist gesondert zu prüfen.

3

Bei unklarem Formulartext und unzureichender Erläuterung durch das Gericht kann ein Laienmissverständnis entlastend wirken und die Annahme von Fahrlässigkeit verhindern, sofern keine Umstände vorlagen, die beim aufmerksamen Laien Zweifel hätten wecken müssen.

4

Revisionsgerichte heben Urteile auf und verweisen zurück, wenn die Feststellungen fehlen, die das Vorliegen der für die Verurteilung erforderlichen Schuldform rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Uhrmachermeister Karl S. aus ███████████, geboren ███████████ 1907 in ███████████, wegen fahrlässigen Falscheides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 9. Januar 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 20. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte im September und Oktober 1950 fast seine gesamte Habe drei Gläubigern zur Sicherheit für Darlehen übereignet, die diese ihm in Höhe von 5.750 DM gewährt hatten; der Verkaufswert der Gegenstände entsprach ungefähr den gesicherten Forderungen. Als er am 17. Mai 1951 vor dem Amtsgericht in Blomberg sein Vermögen offenbarten musste, führte er im Abschnitt B Nr. 3 des Vermögensverzeichnisses für Offenbarungseid seine Rechte aus den drei Verträgen nicht auf; er beschwor aber die Vermögensaufstellung gemäß § 807 ZPO.

Das Landgericht hat einen Meineid (§ 154 StGB) nicht für nachweisbar, einen fahrlässigen Falscheid (§ 163 StGB) dagegen für vorliegend erachtet und demgemäß verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt zutreffend fehlende ausreichende Feststellungen für die Annahme dieser Schuldform.

Im Abschnitt B sollen unter Nr. 3 eingetragen werden: „Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder auf Abzahlung verkauft sind.“ Seine Rechte auf Wiedererlangung seines Eigentums musste der Beschwerdeführer angeben, mochte es sich dabei um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederübereignung der Sachen handeln oder um einen bedingten Eigentumsanspruch. Nach der Feststellung der Strafkammer hat jedoch der rechtsunkundige Angeklagte den Wortlaut des Formblatts möglicherweise dahin verstanden, es seien Forderungen gegen Kunden gemeint, die ihm etwas zur Sicherung übereignet hätten; insoweit habe er sich über den Umfang des zu offenbarenden Vermögens geirrt.

Dieser nach § 59 StGB erhebliche Irrtum beruht nach Ansicht des Tatrichters auf Fahrlässigkeit; denn der geistig bewegliche Beschwerdeführer sei „nach seiner Persönlichkeit in der Lage gewesen, vor der Leistung des Eides den Umfang des zu offenbarenden Vermögens zu prüfen und zu erkennen, dass er die Tatsache der Sicherungsübereignung fast seines gesamten Vermögens nicht hätte übergehen dürfen“.

Diese Ausführungen setzen sich insofern in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen, als der Angeklagte Überlegungen über die Bedeutung dieses Abschnittes seines Vermögensverzeichnisses angestellt, jedoch aus dem Wortlaut unrichtige Schlüsse gezogen hat, als er es zu Hause vorbereitete. Weitere Erwägungen musste der Angeklagte erst anstellen, sobald ihm Tatsachen bekannt wurden, die geeignet waren, bei ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung hervorzurufen. Derartige Umstände hat die Strafkammer bislang nicht dargetan. Dazu bestand hier Anlass: Das Formblatt ist nicht unbedingt verständlich; der Vollstreckungsrichter hat offenbar dem Angeklagten die Bedeutung dieses Abschnittes nicht erläutert; der Beschwerdeführer ging als Laie unwiderlegt davon aus, der Anspruch auf Rückübertragung entstehe erst mit der Rückzahlung der Darlehensbeträge, die aber noch in voller Höhe geschuldet werden.

Das Landgericht wird daher bei der neuen Verhandlung und Entscheidung darauf Bedacht nehmen müssen, ob der Angeklagte, wenn er in einem festgewurzelten Irrtum geschworen hat, besondere Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel fahrlässig außer acht gelassen hat, die sich ihm vor der Eidesleistung darboten, die er deshalb hätte beachten können und pflichtgemäß auch beachten müssen, und die ihn dann bestimmt hätten, seine falsche Vorstellung über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht zu berichtigen. Nur bei einem solchen Ergebnis der Beweisaufnahme wird eine Verurteilung aus § 163 StGB möglich sein.

Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Urteilsfindung verhindert.

Groß