Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei und Verstöße gegen UnedlMetG verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 32/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei und Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen eingelegt. Zentrale Fragen betrafen, ob ein Gewerbegehilfe als Täter der Hehlerei gelten kann und ob indirekter Vorteil genügt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Gewerbegehilfe kann Täter sein, indirekter Vorteil reicht aus; Verfahrensrügen waren nicht substantiiert vorgetragen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gewerbegehilfe kann als Täter der Hehlerei nach § 259 StGB bestraft werden, wenn er für den Geschäftsherrn ankauft und dabei nach den Umständen des Einzelfalls selbständig tätig wird.

2

Die für die Hehlerei erforderliche Vorteilsabsicht kann auch in einem indirekten Vorteil liegen, etwa durch Verbesserung der Stellung des Geschäftsherrn und dadurch der eigenen Position.

3

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie vom Angeklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird.

4

Die Nichtanwendung weiterer in Betracht kommender Strafvorschriften schadet dem Angeklagten nicht, sofern er hierdurch nicht zu seinem Nachteil beschwert wird.

5

Fehlende ausdrückliche Feststellungen einzelner Tatsachen gefährden das Urteil nicht, wenn der Gesamtsachverhalt die tatbestandlichen Voraussetzungen anderweitig trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 26. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz █████ aus ████, geboren am ███████ 1926 in ████████, wegen Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hütchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 26. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5, 6, 16 Ziff. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Entscheidung hat der Angeklagte in vollem Umfange angefochten. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.

Der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.

2.) Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte leitet, ohne eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen, als selbständiger Stellvertreter die Rohproduktenhandlung seines kranken Schwiegervaters ██████. In dieser Eigenschaft kaufte er in der Zeit vom 25. Januar bis zum 8. Februar 1951 insgesamt siebenmal von Jugendlichen erhebliche Kupferdrahtmengen, die gestohlen waren, zum Gesamtpreis von 100 DM in Kenntnis des strafbaren Besitzerwerbs durch die Verkäufer an. In den ersten fünf Fällen trug er die Ankäufe in das Einkaufsbuch ein. Im sechsten Falle machte er die von ihm bewirkte Eintragung durch Übergießen mit Tinte absichtlich unleserlich; im siebenten Falle trug er den Ankauf überhaupt nicht in das Buch ein. In den ersten fünf Fällen fand der angekaufte Kupferdraht Verwertung zugunsten des Geschäftsinhabers; in den letzten beiden Fällen veräußerte der Angeklagte das Metall auf eigene Rechnung weiter.

Zur Verurteilung wegen Hehlerei:

a) Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kupfermengen als selbständiger Stellvertreter seines Schwiegervaters für das Geschäft angekauft hat, steht der Anwendung des § 259 StGB nicht entgegen. Zum Anbringen, insbesondere zum Ankaufen im Sinne dieser Strafvorschrift gehört nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt. Als Täter kann auch ein Gewerbegehilfe bestraft werden, der für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach den Umständen des Einzelfalles selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April 1952, zum Abdruck bestimmt). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Den Urteilsgründen ist auch ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte durchweg seines Vorteils wegen gehandelt hat. Zwar führt der Tatrichter an mehreren Stellen des Urteils aus, der Angeklagte habe, soweit der Gewinn dem Geschäft zugeflossen sei, als Angestellter seines Schwiegervaters keinen unmittelbaren persönlichen Vorteil aus den Ankäufen gehabt. Jedoch stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, der Angeklagte habe auch insoweit einen „indirekten Vorteil“ erlangt, weil sich die Geschäftslage seines Schwiegervaters und „damit auch seine eigene Position festigte und verbesserte“. Ein derartiger Sachverhalt reicht nach der herrschenden Rechtsprechung aus. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen mit den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer nicht in Einklang. Es trifft auch nicht zu, dass das Urteil insoweit einen unauflösbaren Widerspruch aufweise.

Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei (§ 260 StGB) ist allerdings vom Tatrichter mit rechtlich fehlerhafter Begründung verneint worden (vgl. BGHSt 1, 385 f). Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

b) Zur Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1, 5, 6, 14 Ziff. 1 und 4 UnedlMetG:

Auch insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht sein könnte.

Die Anwendung der §§ 1, 16 Ziff. 1 aaO ist einwandfrei begründet.

Entsprechendes gilt für das Vergehen gegen §§ 5, 16 Ziff. 4 aaO. Dadurch, dass das Alter des ████████, der beim zweiten Ankauf als Veräußerer beteiligt war, nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil dem Zusammenhang zu entnehmen ist, dass sämtliche Veräußerer minderjährig waren, und weil überdies die Anwendung der §§ 5, 16 Ziff. 4 aaO bereits durch die übrigen, einwandfrei festgestellten Ankäufe getragen wird.

Die Verurteilung aus §§ 6, 14 Ziff. 4 aaO erweist sich schon deshalb als gerechtfertigt, weil der Angeklagte die Eintragung des letzten Ankaufs unterlassen hat. Ob auch auf die nachträgliche Unkenntlichmachung der bewirkten Eintragung im sechsten Falle die vorgenannten Bestimmungen unmittelbar hätten Anwendung finden können oder ob es sich hierbei nur um einen rechtsähnlichen Fall handelt, bedarf nicht der Entscheidung, weil der Angeklagte durch die Nichtanwendung des Gesetzes auf diesen weiteren Fall jedenfalls nicht beschwert ist.

Da die Strafe dem § 259 StGB entnommen worden ist, war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, die dem § 5 UnedlMetG zugrundeliegende gesetzgeberische Erwägung bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen.

c) Zur Nichtanwendung der §§ 266, 246, 73 StGB:

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten insoweit, als er in den letzten beiden Fällen das angekaufte Metall auf eigene Rechnung weiterverkaufte, Untreue (gegebenenfalls in Tateinheit mit Unterschlagung) zum Nachteil seines Schwiegervaters zur Last fällt, und ob diese weitere Verfehlung mit den vom Landgericht festgestellten Vergehen (unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB) tateinheitlich zusammentreffen würde, denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung dieser weiteren Strafbestimmungen wiederum nicht beschwert.

Nach alledem ist die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

WachnerGroßEngels
KrummeHille

Zitiert (1)