Revision verworfen: Bestätigung der Gesamtstrafenbildung bei Abtreibungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/51
- Datum
- 09.02.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe festsetzt und diese Einzelstrafen sodann gemäß § 79 StGB zusammenfasst.
Bei Abtreibungsdelikten sind versuchte und vollendete Taten bei der Festsetzung der Einzelstrafen gemäß § 218 Abs. 3 StGB differenziert zu berücksichtigen.
Die Revisionsgerichtsbarkeit prüft die gesetzmäßige Anwendung der Vorschriften zur Einzelstrafenfestsetzung und Gesamtstrafenbildung; ist die Anwendung nachvollziehbar und regelkonform, ist die Revision zu verwerfen.
Eine Rüge mangelhafter Gesamtstrafenbildung ist unbegründet, wenn die Strafkammer die Einzelstrafen nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt und daraus ordnungsgemäß die Gesamtstrafe gebildet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. November 1950
Schwurgericht Dortmund, 9. Februar 1950
Rubrum
Strafsache
gegen
█████ ███
geboren am ███ in ██
wegen Abtreibung in Untersuchungshaft seit dem ████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 1950 wegen sieben Abtreibungen, die sie in der Zeit von 1946 bis 1949 vorgenommen hat, zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. In zwei Fällen hat das Landgericht versucht, die Abtreibung anzunehmen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen sieben Abtreibungen verurteilt. Sie hat dabei in zwei Fällen versucht, die Abtreibung anzunehmen. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus gebildet. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe nicht nach § 79 StGB gebildet habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nach § 79 StGB gebildet. Sie hat die Einzelstrafen für die sieben Abtreibungen festgesetzt und dann die Gesamtstrafe gebildet. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe nach § 79 StGB gebildet hat.
2. Die Revision rügt weiter, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe nicht nach § 79 StGB gebildet habe, weil sie die Einzelstrafen für die Abtreibungen nicht nach § 218 Abs. 3 StGB festgesetzt habe.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen für die Abtreibungen nach § 218 Abs. 3 StGB festgesetzt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte in zwei Fällen versucht hat, die Abtreibung vorzunehmen. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nach § 79 StGB gebildet.
3. Die Revision rügt schließlich, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe nicht nach § 79 StGB gebildet habe, weil sie die Einzelstrafen für die Abtreibungen nicht nach § 218 Abs. 3 StGB festgesetzt habe.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen für die Abtreibungen nach § 218 Abs. 3 StGB festgesetzt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte in zwei Fällen versucht hat, die Abtreibung vorzunehmen. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nach § 79 StGB gebildet.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund – Urteil vom 3. November 1950 – 56/49 Schwurgericht Dortmund – Urteil vom 9. Februar 1950 – 56/49