Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einbeziehung einer Amtsgerichtsstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 324/91
Datum
30.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert das Urteil des Landgerichts dahin, dass eine vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe gemäß §55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Die Einbeziehung führt jedoch nicht zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe; die sonstige Revision wird verworfen. Das Gericht betont die Berücksichtigung bereits vollständig vollstreckter Strafen und die Zäsurwirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen gemäß §55 StGB einzubeziehen, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.

2

Die Nachholung der Einbeziehung früherer Einzelstrafen durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Vorinstanz diese Einbeziehung unterlassen hat.

3

Die Einbeziehung einer geringfügigen Einzelstrafe führt nicht automatisch zu einer höheren Gesamtstrafe; das Revisionsgericht kann ausschließen, dass bei korrekter Berücksichtigung eine höhere Gesamtstrafe festgesetzt worden wäre.

4

Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe ist die Zäsurwirkung und die bereits vollständige Vollstreckung einzelner Strafen zu berücksichtigen, da diese die Zusammenrechnung der Einzelstrafen beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 324/91 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am ███████ 1961, Michael, in ███████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 1991 dahin geändert, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Rottenburg vom 30. Oktober 1990 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten (Az. 1 Ds 77/90) in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten miteinbezogen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie das Landgericht nach der Urteilsverkündung selbst bemerkt hat, hatte es die vom Amtsgericht Rottenburg am 30. Oktober 1990 gegen den Angeklagten verhängte Strafe gemäß § 55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen müssen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5 und 7). Der Senat holt dies nach. Das führt nicht zu einer Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Einbeziehung dieser geringfügigen Strafe auf eine höhere Gesamtstrafe als drei Jahre und sechs Monate erkannt hätte; denn das Landgericht hat „die ausgeworfenen Einzelstrafen“, die eine Summe von neun Jahren und vier Monaten ergaben, – deshalb „besonders eng“ zusammengezogen, um den Nachteil auszugleichen, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass die Freiheitsstrafen von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. März 1987 und von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 20. Februar 1989 wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnten (UA 46).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

SalgerMeyer-GoßnerBasdorf
JahnkeSteindorf