Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs bei fortgesetzter Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 324/70
- Datum
- 08.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einzelne Handlung kann nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich unzüchtige Handlungen an einem Kind darstellen und zugleich ein anderes Kind zur Beteiligung oder zum Betrachten der Tat verleiten; insoweit kann Tateinheit gegeben sein.
Mehrere zeitlich auseinanderliegende Einzeltaten können als eine fortgesetzte Handlung i.S.d. Strafrechts gewertet werden; der für die Strafzumessung maßgebliche Schuldumfang richtet sich nach den festgestellten Einzeleinwendungen und ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, so zwingt diese Änderung zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen.
Bei Rückverweisung ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen einer Anordnung von Sicherungsverwahrung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht geprüft und berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 17. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 324/70 ████████
in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich ███ ██ aus KC, geboren am ████ 1905 in WO, wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. November 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Blutschande, schuldig ist,
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Blutschande, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 1970 dargelegten Gründe Bezug genommen.
2. Der Schuldspruch ist nur insofern zu beanstanden, als der Angeklagte wegen drei fortgesetzter Taten verurteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer Gesamtvorsatz rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Spätsommer oder Herbst 1967 und im Sommer 1968 mit seinen Enkelinnen Renate und Monika nacheinander und weil in Gegenwart der anderen den Geschlechtsverkehr auszuführen versucht. Er hat dabei im Sommer 1968 Renate dazu veranlasst, seine Versuche, sein Glied in den Geschlechtsteil der Monika einzuführen, intensiv zu betrachten (UA S. 7). Hierdurch hat er durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Monika unzüchtige Handlungen vorgenommen und Renate zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsverkehrs mit Monika, verleitet. Auch für den Vorfall von 1967 muss nach den Feststellungen von Tateinheit ausgegangen werden. Damit kommt nur eine fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Mädchen Monika und Renate in Betracht. Der höchstpersönliche Charakter der verletzten Rechtsgüter steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81).
Den Schuldumfang der (beiden) fortgesetzten Handlungen hat die Strafkammer zwar nicht ganz eindeutig dargestellt (vgl. hierzu BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 182). Den Feststellungen ist jedoch soviel zu entnehmen, dass die fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Susanne aus
drei Einzelakten besteht, die zwischen dem 22. August 1968 (11. Geburtstag des Mädchens) und Januar 1969 begangen wurden. Die fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Mädchen Monika und Renate setzt sich aus mindestens fünf Einzelhandlungen zusammen, nämlich aus der Tat vom 29. Januar 1969, aus den beiden Vorfällen (in gleichartiger Tateinheit) im Spätsommer oder Herbst 1967 und im Sommer 1968 und aus mindestens zwei weiteren Fällen („mehrere andere Fälle“, UA S. 8) zum Nachteil der Renate zwischen Spätsommer 1967 und Januar 1969. Von diesem Schuldumfang ist zugunsten des Angeklagten auszugehen. Er ist daher der Strafzumessung zu Grunde zu legen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieser kann im übrigen auch wegen des Wegfalls des § 20a StGB a.F., der vom Revisionsgericht nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 StPO zu berücksichtigen ist, keinen Bestand haben.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht gegeben sein müssen (Art. 93 des 1. StrRG). Als vorsätzliche Straftaten im Sinne von §§ 20a Abs. 2 StGB a.F., 42e Abs. 2 StGB n.F. kommen auch die der Verurteilung vom 5. November 1964 (4 Ks 12/64 Landgericht Detmold) zu Grundeliegenden Taten in Betracht (BGHSt 1, 313, 317).
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