Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 324/67
Datum
03.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung verurteilt; seine Revision rügt Sachrechtsfehler. Zentrale Frage ist, ob bei einem Blutalkoholwert von 0,75–0,80 ‰ die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinreichend festgestellt wurde. Der BGH hält die Begründung des Landgerichts für lückenhaft und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Blutalkoholwerten unter der für unbedingte Fahruntüchtigkeit maßgeblichen Grenze (1,3 ‰) kann Fahruntüchtigkeit dennoch vorliegen; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erforderlich.

2

Die bloße Feststellung von Fahrfehlern reicht nicht ohne weiteres zur Bejahung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; das Gericht muss prüfen und darlegen, weshalb diese Fehler nicht auf andere, auch nüchterne Ursachen zurückzuführen sind.

3

Schlussfolgerungen, die das Gericht aus einem Überschätzen der eigenen Fahrfähigkeit oder aus hoher Geschwindigkeit auf alkoholbedingte Enthemmung zieht, setzen voraus, dass das Gericht das gewöhnliche Fahrverhalten des Fahrers in nüchternem Zustand ermittelt oder würdigt.

4

Fehlt eine tragfähige Darlegung, warum alkoholbedingte Beeinträchtigungen die wahrscheinliche Ursache des Unfallgeschehens sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 324/67 in der Strafsache gegen ████ aus ████, den Barmixer Bertold Karl, dort geboren am ██ 1942, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1967, an der teilgenommen haben:

Rotberg, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Bortzler, Bundesrichter,

Mayr, Bundesrichter,

Sanders, Bundesrichter Dr.,

Dr. Pr. Spiegel, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

██████████████████████████ der Verhandlung, ████████ bei der Urteilsverkündung,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. a, Abs. 3 StGB) zu 3 ½ Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von [REDACTED] Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

1. Auf die – übrigens offensichtlich unbegründeten – Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

2. a) Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte hatte am 19. August 1965 bis zum späten Nachmittag geschlafen und seinen Dienst als Barmixer in einer Bar in Duisburg um 19.00 Uhr angetreten. Er, der Geschäftsführer █████████, der Kellner ███████ sowie die dem Angeklagten bekannte Karin D. gingen dann gegen Mitternacht, nachdem der Angeklagte seinen Dienst beendet hatte, in ein in der Nähe liegendes anderes Lokal. Dort tranken die Männer „etwas“ Bier.

Zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr fuhren diese 4 Personen dann im Kraftwagen des Angeklagten zu der in Duisburg-Meiderich gelegenen Chatanooga-Bar, die bereits geschlossen war. Der dort als Geschäftsführer tätige █████████ wollte sie dem Angeklagten zeigen. Sie besahen sich das Lokal; alkoholische Getränke nahmen sie nicht mehr zu sich.

Die Weiterfahrt führte durch die Neumühler Straße, die innerhalb des geschlossenen Stadtbereichs nur mit 50 km/h befahren werden darf. Ihre Fahrbahn ist 12,30 m breit. In ihrer Mitte verlaufen 2 Schienenpaare der Straßenbahn. In diesem Bereich ist die Fahrbahn mit Kopfsteinen gepflastert. Die eigentlichen Fahrbahnen rechts und links davon sind je 4 m breit und mit einer Rauhasphaltdecke versehen. Die Straße ver-

läuft durch eine gut übersichtliche Linkskurve, die einen Krümmungshalbmesser von 150 m aufweist. Die „kritische“ Geschwindigkeit für das Durchfahren dieser Kurve liegt bei 90 bis 100 km/h. Die Fahrbahn war trocken. Sie war durch Bogenlampen im Kurvenbereich gut ausgeleuchtet. Der Verkehr war gering. Dem Angeklagten war die Strecke bekannt. Er fuhr durch die Kurve mit „wenigstens 70 km/h“, möglicherweise aber auch mit einer für die Kurve bereits zu hohen Geschwindigkeit.

In der Kurve kam der auf der rechten Fahrspur fahrende Wagen des Angeklagten ins Schleudern. Nach einer Schleuderstrecke von 31,6 m geriet er mit den rechten Rädern über den rechten Bordstein. Von dort aus bewegte sich das Fahrzeug weiter schleudernd nach links über die Straßenbahnschienen zum linken Fahrbahnrand. Nach weiteren 36 m, vom Verlassen des rechten Bordsteins an gerechnet, geriet es auf den linken Gehweg, streifte 9 m weiter eine Mauer und stieß dann gegen den Pfosten einer Toreinfahrt, wo es umfiel und liegenblieb. Der Wagen wurde vorn, rechts und oben schwer beschädigt. Durch den Anprall wurde ██████ getötet. ███ und Karin D. wurden schwer verletzt.

Die Untersuchung einer bald darauf dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ergab, dass im Zeitpunkt des Unfalls, gegen 2.50 Uhr, das Blut des Angeklagten 0,75 bis 0,80 ‰ Alkohol enthielt.

b) Auf Grund der Feststellungen bestehen gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung keine rechtlichen Bedenken. Solche macht auch die Revision nicht geltend.

Der Revisionsbegründung ist aber insoweit zuzustimmen, dass die bisherigen Feststellungen die Verurteilung auch wegen alkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 Abs. 1 Nr. a, Abs. 3 StGB) nicht tragen.

Für die Untersuchung, ob ein Kraftfahrer fahruntüchtig war, dessen Blutalkoholgehalt die für den Beginn der unbedingten Fahruntüchtigkeit maßgebende Grenze von 1,3 ‰ (BGHSt 21, 157) noch nicht erreicht hat, ist zwar die Regelwidrigkeit der Fahrweise nicht unbedingt ausschlaggebend; sie kann aber ein wesentliches Anzeichen dafür bilden, dass er nicht mehr fahrtüchtig war (BGHSt 13, 83, 89/90 mit weiteren Hinweisen). Dass bei einem Blutalkoholgehalt von 0,75 ‰ – nur dieser ist zuverlässig festgestellt – ein Kraftfahrer infolge der dann eingetretenen Ausfallerscheinungen fahruntüchtig sein kann und oft auch sein wird, ist nicht zweifelhaft. Das Landgericht hat aber den tatsächlichen Eintritt der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in Anschluss an die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen allein aus der Erwägung gefolgert, dass der Angeklagte wesentliche Fahrfehler begangen habe. Richtig ist, dass ein ohne verständlichen Anlass eintretendes Abkommen von der Fahrbahn, das hier die Schleuderbewegung einleitete, für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geradezu kennzeichnend ist.

Das Landgericht hält für möglich, dass der Angeklagte deswegen nach rechts von der Fahrbahn abkam, weil er bei einer unter der „kritischen“ liegenden Geschwindigkeit von 70 km/h die Lenkung nicht mehr ruhig, sicher und weich führen konnte. Für diesen Fall kann die Annahme, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war, nicht beanstandet werden. Das Landgericht hält aber auch für möglich, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit fuhr, die den Bereich der für die Kurve gefährlichen Geschwindigkeit von etwa 90 km/h überschritt. In diesem Falle konnte er das Schleudern nicht mehr verhindern. Das Landgericht meint zwar, dass das „Befahren der Kurve mit einer Geschwindigkeit um 90 bis 100 km/h“ durch den Angeklagten, der die Straße und die übersichtliche und gut ausgeleuchtete Kurve kannte, „hier nur durch die alkoholbedingte Enthemmung und Überschätzung des eigenen Fahrvermögens und der Möglichkeiten der Straße und des Fahrzeugs“ zu erklären sei. Auch gegen diese an sich nicht fern liegende Erwägung könnte nichts eingewendet werden, wenn das Urteil erkennen lassen würde, dass sich das Landgericht von dem gewöhnlichen Fahrverhalten des Angeklagten in nüchternem Zustand einen bestimmten Eindruck verschafft hat. Das ist aber nicht geschehen. Auch Kraftfahrer, die nicht unter Alkoholeinfluss stehen, fahren häufiger unter Überschätzung ihres eigenen Fahrvermögens und unter Verkennung der Gefahr, die das Durchfahren einer übersichtlichen Kurve mit sich bringt, zu schnell. Dafür, dass der Angeklagte zum Schnellfahren neigt, könnte sprechen, dass er erst im März 1965 wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit bestraft werden musste; dass er auch bei dieser Tat unter Alkoholeinfluss gestanden sei, ist nicht ersichtlich. Gerade noch junge Menschen – der Angeklagte war zur Unfallzeit 23 ½ Jahre alt –, die ihr Fahrzeug erst etwa ¼ Jahr besitzen und damit bisher etwa 2.500 bis 3.000 km zurückgelegt haben (UA S. 2 und S. 11), neigen oft auch in nüchternem Zustand dazu, sich für vollendete Kraftfahrer zu halten und die Geschwindigkeit, mit der übersichtliche Kurven gefahrlos durchfahren werden können, zu überschätzen. Da das Landgericht diese Erwägungen nicht angestellt hat, hält das Zustandekommen seiner Überzeugung, der Angeklagte sei gerade auf Grund des Alkoholgenusses zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das angefochtene Urteil muss daher, weil mit Recht – Tateinheit zwischen allen in Rede stehenden Straftaten angenommen worden ist, in vollem Umfang aufgehoben werden.

Bortzler Rotberg Mayr Bundesrichter Dr.

Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Spiegel
Rotberg