Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Unterlassener neuer Begutachtung bei früherer Psychopathie-Feststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 324/62
Datum
26.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen Unzucht mit Kindern auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Beanstandet wurde, dass trotz eines früheren Gutachtens, das beim Angeklagten eine Psychopathie ohne Krankheitswert feststellte, keine erneute ärztliche Untersuchung der Schuldfähigkeit eingeholt wurde (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Senat betonte ferner die mögliche Erforderlichkeit seelenkundlicher Gutachten zur Beurteilung kindlicher Zeugenglaubwürdigkeit und äußerte Zweifel an der Annahme einer Handlungseinheit und an straferschwerenden Wertungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein früheres psychiatrisches Gutachten beim Beschuldigten eine psychische Disposition feststellt und eine Entwicklung seit der Untersuchung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat das Gericht vor Verurteilung eine aktuelle ärztliche Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einzuholen.

2

Das Tatgericht darf sich zur Ermittlung des Inhalts früherer Gutachten nicht allein auf die Angaben des Angeklagten stützen, sondern muss sich ein umfassendes Bild vom früheren Befund verschaffen oder eine erneute Untersuchung veranlassen.

3

Bildet die Aussage von kindlichen Zeugen die Hauptgrundlage der Verurteilung und fehlen wesentliche sonstige Belege, legt dies die Hinzuziehung eines seelenkundigen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nahe.

4

Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und eines Gesamtvorsatzes sowie die Zuschreibung besonderer verbrecherischer Energie bedürfen einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und sind nicht bereits aus der bloßen Häufung einzelner Gelegenheitshandlungen zu folgern.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Maschinenarbeiter Nicolaus Franziskus aus ██, geboren am ███████ ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil das Landgericht keinen ärztlichen Gutachter über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat, obwohl der Angeklagte in dem wegen wissentlich falscher Anschuldigung gegen ihn geführten Verfahren – 3 Ms 64/56 des Schöffengerichts in Dortmund – von dem Sachverständigen Dr. ███ untersucht worden ist und der Sachverständige damals beim Angeklagten eine Psychopathie ohne Krankheitswert festgestellt hat.

Die Rüge ist begründet.

Die Strafkammer hat im angefochtenen Urteil nicht den Inhalt des früheren Gutachtens mitgeteilt, sondern lediglich bemerkt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ handle es sich beim Angeklagten um einen Psychopathen. Die Psychopathie sei jedoch nicht von einem derartigen Grade, dass ihr ein Krankheitswert beigemessen werden könne. Hierüber unterrichtet hat sich das Landgericht ersichtlich nur durch Befragung des Angeklagten. Das genügte nicht. Vielmehr musste das Landgericht sich gedrängt fühlen, sich vom Befund des Angeklagten zur Zeit seiner früheren Untersuchung ein umfassendes Bild zu verschaffen und den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zur Tatzeit erneut ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich eine weitere Entwicklung der beim Angeklagten vor Jahren durch den Sachverständigen festgestellten Psychopathie nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen ließ. Im Allgemeinen konnte das Landgericht sich selbst nicht die genügende Sachkunde zutrauen, um darüber zu befinden, ob der Angeklagte noch im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten Taten nur an einer Psychopathie ohne Krankheitswert litt, die nicht einmal die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB im vorliegenden Falle rechtfertigte, der eine ganz anders geartete strafbare Handlung als die 1956 abgeurteilte betrifft.

Der gerügte Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter, der zweckmäßigerweise einen vom Institut für Sexualwissenschaft in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, auszuwählenden Sachverständigen heranzuziehen haben wird. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

2. Auf die sonstigen Beanstandungen des angefochtenen Urteils durch den Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. Für die weitere Behandlung der Sache durch den Tatrichter wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Die Strafkammer hat sich für ausreichend sachkundig erklärt, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 9 und 12 Jahre alten, möglicherweise schon in der Geschlechtsreifung oder kurz vor deren Beginn befindlichen beiden Zeuginnen, an denen der Angeklagte sich vergangen haben soll, zu beurteilen, und mit dieser Begründung den Antrag des Verteidigers auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen abgelehnt.

Im Allgemeinen ist der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen zwar nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen; bei entsprechender Ausbildung oder richterlicher Erfahrung auch dann nicht immer, wenn die Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen, selbst wenn sie als Opfer von Sittlichkeitsverbrechen in Betracht kommen. Wenn aber deren Aussage die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet und in anderen Umständen keine erhebliche Unterstützung findet, so liegt die Heranziehung eines Sachverständigen nahe, dem für die Vernehmung von Kindern andere und bessere Erkenntnismittel zur Verfügung stehen als dem erkennenden Gericht (vgl. BGHSt 7, 82, 85; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Falle hat zwar die Mutter der jugendlichen Hannelore und Ursula K. als Zeugin bekundet, was ihr ihre Töchter über das Verhalten des Angeklagten berichtet haben, aber bei ihrer polizeilichen Vernehmung und anscheinend auch in der Hauptverhandlung nur ausgesagt, dass der Angeklagte beim Tanzen mit ihren beiden Töchtern, die er dazu auf den Arm genommen hatte, unter das Kleid bis zum Schlüpfer gegriffen habe, während jedes von den beiden Mädchen darüber hinausgehend bei der polizeilichen Vernehmung und auch in der Hauptverhandlung dem Sinne nach bekundet hat, der Angeklagte habe bei dieser Gelegenheit durch das Schlüpferbein an seinen nackten Geschlechtsteil gefasst. Einen weiteren zeitlich später liegenden als erwiesen angesehenen Vorfall mit Ursula hat diese ihrer Mutter überhaupt nicht berichtet.

Im Übrigen liegt die Annahme nicht fern, dass bei beiden Mädchen, die sich zur Tatzeit im kritischen Alter befanden, während des Tanzes des Angeklagten mit ihnen geschlechtlich bedingte Vorstellungen entstanden sind, die in dem Gespräch, das beide Mädchen im Anschluss an den Tanz geführt haben, unbewusst übertrieben ausgeschmückt wurden. Bemerkenswert ist insoweit, dass die Darstellungen der Schwestern über das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber völlig übereinstimmen.

Dass beide als Zeuginnen in der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt ausgesagt haben, wie weit der Griff des Angeklagten unter ihren Rock gegangen ist, braucht wie die Revision zutreffend bemerkt nicht nur auf Zurückhaltung wegen der Peinlichkeit des Vorfalls zu beruhen.

Insgesamt hätte das eigenartige Aussageverhalten der jugendlichen Zeuginnen die Anhörung eines seelenkundlichen Sachverständigen über deren Glaubwürdigkeit nahelegen können.

b) Sachlich-rechtlich begegnet die Annahme des Landgerichts einer Handlungseinheit im natürlichen Sinne Bedenken. Der Angeklagte hat sich nicht an beiden Kindern gleichzeitig körperlich betätigt. Zudem geben die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen keinen Anlass zu der Annahme, dass sein Verhalten auf einen Willensentschluss zurückzuführen sei. Ebenso ist keine tatsächliche Grundlage für die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten gegenüber Ursula ersichtlich, zumal das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen davon ausgeht, dass der Angeklagte sich bietende Gelegenheiten ausgenutzt habe.

c) Damit ist, wie die Revision zutreffend bemerkt, auch nicht ohne nähere Darlegung in Einklang zu bringen, dass die Strafkammer straferschwerend wertet, der Angeklagte habe sich „mit großer verbrecherischer Energie an mehreren Kindern vergangen“ (UA S. 11).

Lang-HinrichsenKrummeBortzler
RotbergFlitner