Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch verworfen — Verfahrensrügen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 323/85
- Datum
- 22.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Rechtfertigungsschrift nicht die zur abschließenden Prüfung notwendigen Tatsachen über den beanstandeten Verfahrensvorgang enthält.
Eine Aufklärungsrüge, die keine konkrete Darstellung des zu erhebenden Beweismittels und dessen vermuteten Inhalts liefert, ist unzulässig und kann das Revisionsgericht nicht zur Nachholung von Beweiserhebungen veranlassen.
Der Angriff auf die allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegende Bewertung von Zeugenaussagen ist in der Revision grundsätzlich unzulässig, wenn er nicht substantiiert aufzeigt, dass der Tatrichter entscheidungserhebliche Umstände übersehen hat.
Die Nichterhebung eines Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn Zeugenaussagen hinreichend eindeutig sind und die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Sachverständigen nicht beantragt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 12. März 1985
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 323/85 in der Strafsache gegen Herbert N ████, aus █████████████████, geboren am ████ 1961 in ████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. März 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, er sei in der Nacht zum 23. Juli 1984, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, mit dem Pkw Golf GTI seines Vaters bewusst auf den mit einem beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten ██████ zugefahren, um zu verhindern, dass er kontrolliert und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Verantwortung gezogen werde; dabei habe er in Kauf genommen, den Beamten zu überfahren und zu töten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit hat feststellen können, dass er der Fahrer des Tatfahrzeuges gewesen ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.
Verfahrensrügen:
1. Die Rüge einer Verletzung der §§ 61 Nr. 5, 59 StPO entspricht nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge gestellten Anforderungen und ist deshalb unzulässig. Die Rechtfertigungsschrift enthält nicht die für eine abschließende Prüfung und Entscheidung des Revisionsgerichts notwendigen Tatsachen über den beanstandeten Verfahrensvorgang (vgl. BGHSt 3, 213, 214).
Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Vorsitzenden, dass die Zeugen ██ und █████ unbeeidigt bleiben, überhaupt gerügt und auf diese Weise eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen versucht hat (§ 238 Abs. 2 StPO; vgl. KK-Pelchen § 61 StPO Rn. 31).
2. Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass die Strafkammer über die „Tatsache, dass den in dieser Sache im Zuge der polizeilichen Ermittlungen vernommenen Zeugen aus Besorgnis vor Repressalien des Angeklagten Vertraulichkeit zugesichert worden ist, keinen Beweis erhoben“ habe.
Weder wird der Inhalt der in Frage kommenden Zeugenaussagen noch die Art der angedrohten Repressalien mitgeteilt.
3. Die Aufklärungsrüge, die wegen des reflektierenden Kennzeichens des Kraftfahrzeuges ein Sachverständigengutachten vermisst, ist insbesondere angesichts der eindeutigen Aussage des Polizeibeamten unbegündet. Die Strafkammer brauchte sich um so weniger auf eine mögliche Täuschung einzulassen, als die Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung des geladenen Sachverständigen verzichtet hat (HA Bl. 92).
4. Mit der weiteren Aufklärungsrüge, die beanstandet, dass der polizeiliche Sachbearbeiter ██ nicht zur Überprüfung der Aussagen des Zeugen █████ als Zeuge vernommen worden sei, greift die Revision in Wahrheit nur die allein der Strafkammer obliegende Beweiswürdigung an. Auf die Aussage des POM █████ konnte es nicht ankommen.
Die Strafkammer hielt den Zeugen ███ für unglaubwürdig. Er muss die von ihm bekundeten Tatsachen nicht aus Zeitungsberichten, sondern kann sie auch auf andere Weise, insbesondere vom wahren Täter, den er entlasten wollte, erfahren haben.
Auch können die Wirtshausgäste die Tat- und Fluchtgespräche über die der Polizei bekannten Umstände auf Berichten von Zeugen, die am Tatort anwesend gewesen sind, beruhen. Als solche kommen der Polizeibeamte ███, den AC) im ██ in ██ in LD getroffen hat (Bl. 11 K, 36 der Akten), und die von FC unni[REDACTED] vor dem nächtlichen Geschehen kontrollierten, namentlich nicht bekannten Pkw-Insassen (Bl. 24 der Akten) in Betracht.
5. § 261 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA Bl. 91) ist das Urteil des Schöffengerichts Schweinfurt vom 4. Februar 1984 im Beisein des Angeklagten verlesen worden. Der Senat kann deshalb schon nicht feststellen, ob die in jenen Verfahrensabschnitten gefallenen Äußerungen des Angeklagten überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind. Im Übrigen kann dem Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass der Tatrichter dieses Geschehen unbenutzt gelassen und somit § 261 StPO verletzt habe (KK § 267 Rn. 20). Letztlich hat die in Rede stehende frühere Äußerung des Angeklagten, wenn er seinen GTI habe, „dann kriege ihn die Polizei nie“, nicht die vor der Revision behauptete Bedeutung. Seine Täterschaft im vorliegenden Verfahren beweist sie nämlich in der von der Revision behaupteten Formulierung nicht.
Sachbeschwerde:
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einwendungen der Revision sind entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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