Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 323/68
- Datum
- 09.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens ist vom Gericht im Urteil zu behandeln; unterbleibt eine solche Behandlung, kann die Revision zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zur Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit trotz konkreter Anhaltspunkte, macht dies die strafrechtliche Verantwortlichkeitsprüfung für das Revisionsgericht nachprüfbar unmöglich und rechtfertigt eine Zurückverweisung.
Bei Hinweisen auf frühere ernsthafte Erkrankungen (z. B. Meningitis in der Kindheit) hat das Gericht zu prüfen, ob verdeckte Folgen die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen; eine pauschale Erwähnung einer ‚Nachreifung‘ ersetzt keine konkrete Prüfung.
Ausscheidbare Kosten infolge Einstellung sind im Urteilssatz zu regeln; sie können der Staatskasse zur Last fallen und sind nicht nur in den Urteilsgründen festzuhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. Dezember 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 323/68 Beschluss in der Strafsache gegen ███ aus WO, den Kranführer Ernst ███████, geboren █████████ 1940 in [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Jedoch wird der Urteilssatz wie folgt ergänzt: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 11 Fällen, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis kostenpflichtig verurteilt.
Die Revision rügt mangelnde Aufklärung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Die Rüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht führt in den Urteilsgründen (UA S. 2) aus: „Während der Schulzeit erkrankte er (der Angeklagte) an einer Gehirnhautentzündung. Er konnte daher den schulischen Anforderungen nicht mehr gerecht werden und wurde der Sonderschule zugewiesen. Aus der 5. Klasse ist er schließlich entlassen worden.“
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger im Schlussvortrag beantragt, „eine milde Gefängnisstrafe, hilfsweise ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen“.
Obwohl das Landgericht gegen den Angeklagten eine empfindliche Gefängnisstrafe verhängt hat, ist es im Urteil weder auf diesen Beweisantrag eingegangen noch hat es Feststellungen über die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten getroffen. Allerdings kann bei dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch die Folgen seiner früheren Erkrankung völlig aufgehoben sein könnte. Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob nicht durch die (möglicherweise verdeckten) Folgen der Erkrankung die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Frage ist in den Urteilsgründen überhaupt nicht erörtert worden. Dass das Landgericht die „Möglichkeit einer Nachreifung“ des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, ist nicht ausreichend.
Da das Revisionsgericht somit nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zutreffend verneint hat, muss der Strafausspruch des angegriffenen Urteils mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Kostenentscheidung zur Einstellung des Verfahrens ist in den Urteilstenor und nicht nur in die Urteilsgründe aufzunehmen. Der Senat hat den Urteilssatz dementsprechend ergänzt.
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