Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Begünstigung (§ 257 StGB) durch Abtransport gestohlener Ware

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 323/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Begünstigung verurteilt, weil er als Kraftfahrer nach einem schweren Diebstahl den entwendeten Altzink mit dem Wagen abfuhr. Zentral war, ob äußerer und innerer Tatbestand des § 257 StGB vorliegen. Das Gericht bestätigt sowohl die tatbestandliche Hilfeleistung als auch das Wissen um die rechtswidrige Herkunft; die Revision wird verworfen und die Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter einem anderen nach dessen Straftat Hilfe leistet, um die sichergestellten Vorteile zu sichern, etwa durch Abtransport der Beute.

2

Für den inneren Tatbestand genügt, dass der Begünstiger weiß, dass die Sache durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt wurde; die Kenntnis von der genauen Ausgestaltung der Vortat ist nicht erforderlich.

3

Eine irrige Annahme des Begünstigers, der Begünstigte habe ein anderes Delikt begangen als tatsächlich, schließt die Strafbarkeit wegen Begünstigung nicht aus.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zu Tatwissen und Hilfeleistung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Januar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den ███████████ Hans ██████, geboren ████████ 1917 in ███, wegen schweren Diebstahls,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Kramme, Bundesrichter Dr. Horenner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Januar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Begünstigung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Der äußere Tatbestand des § 257 StGB ist dadurch erfüllt, dass der als Kraftfahrer eingestellte Angeklagte den Sohn seines Dienstherrn, eines Rohproduktenhändlers, nach Begehung eines schweren Diebstahls unterstützt hat, indem er den von diesem entwendeten Posten Altzink mit dem Kraftwagen abfuhr (vgl. RGSt 8, 177).

Auch der innere Tatbestand ist gegeben.

Der Angeklagte wusste nämlich, dass das Zink durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt war. Dass der Sohn seinen Dienstherrn das Zink selbst gestohlen hatte, erfuhr er zwar möglicherweise erst während der Rückfahrt; denn der ihm bekannte ursprüngliche Tatplan ging dahin, dass das Zink von Dritten gestohlen und zum Abholen bereitgelegt werden solle. Ob der Angeklagte nun aber annahm, das Zink sei durch Hehlerei erworben worden, oder ob er wusste, dass es durch Diebstahl in den Besitz seines Auftraggebers gelangt war, ist ohne Belang. Denn der Begünstiger braucht die besondere Gestaltung des begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht gekannt zu haben und bleibt auch dann strafbar, wenn er irrtümlich annahm, der Begünstigte habe ein anderes Verbrechen oder Vergehen begangen, als er tatsächlich verübt hat (RGSt 50, 221; 58, 201; 71, 154).

Dass der Angeklagte dem Sohn seines Dienstherrn die Hilfe wissentlich geleistet hat, um ihm die Vorteile seiner Straftat zu sichern, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest; an diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Der Tatbestand der sachlichen Begünstigung ist damit einwandfrei nachgewiesen.

Ob der Angeklagte sich zugleich der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat (vgl. RGSt 58, 13), kann mangels Beschwer unerörtert bleiben.

Da auch die Strafzumessung nicht durch einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum beeinflusst ist, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

KrammeEngels
Dr. HorennerDr. Hille