Revision: Anwendung von §315b StGB bei gezieltem Überfahren im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 322/87
- Datum
- 23.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewusst zweckwidrig als Waffe einsetzt und vorsätzlich auf einen anderen zufährt, erfüllt das Merkmal eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" i.S.v. § 315b Abs.1 Nr.3 StGB.
Bei vorsätzlichem Einsatz des Fahrzeugs zur Verletzung einer Person kommt es auf die gefahrene Geschwindigkeit nicht an; der Eingriff hat insoweit das von § 315b vorausgesetzte Gewicht.
Die Anwendung des § 315b Abs.1 Nr.3 und Abs.3 StGB schließt nicht aus, dass das Opfer bereits infolge eines vorausgegangenen Unfalls am Boden liegt; auch die gezielte Verletzung einer Einzelperson betrifft die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Eine Sachrüge, das Tatgericht habe bedingten Tötungsvorsatz nicht hinreichend geprüft, ist nur begründet, wenn in der Revision konkrete, vom Tatrichter übersehene Umstände aufgezeigt werden, die eine andere Bewertung der Willensrichtung erzwingen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil
4 StR 322/87
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ ████ ██ ████, ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 21. August 1983 mit einem Traktor aus seinem Hofanwesen auf die 3 m breite, von Ausflüglern und Spaziergängern benutzte Römerstraße auf. Der auf einem Mokick herannahende Günter L█████ konnte nicht mehr ausweichen oder bremsen, stieß gegen das Fahrzeug und blieb, das Mokick zwischen den Beinen, liegen.
Der Angeklagte empfand das Treiben der Ausflügler als Behinderung seiner Heuernte. Über diesen Zusammenstoß mit einem von ihnen war er so verärgert, dass er beschloss, ihm einen schmerzhaften „Denkzettel“ zu verpassen. Er setzte seinen Traktor ein kurzes Stück zurück und fuhr dann nach vorn über Teile des Mokicks. Anschließend rollte er mit dem linken Vorderrad auf das unter dem Zweirad festgeklemmte rechte Bein und auf die rechte Körperhälfte Günter L█████s. Schließlich stoppte er und fuhr rückwärts von dem laut schreienden Opfer herunter, das dabei zwei seiner Rippen brechen hörte. Außer diesen Verletzungen erlitt L█████ dadurch zwei Lebereinrisse, einen Bruch des Schienbeinkopfes und weitere innere Verletzungen.
Das Landgericht hat in dem Tatgeschehen eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) sowie – in seinem zweiten Teil – eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) erblickt und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge bemängelt, dass das Landgericht das Vorliegen eines Tötungsdelikts verneint hat. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.
1. Fehl geht allerdings die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe gegen das sachliche Recht verstoßen, weil es sich nicht eingehend genug mit der Frage befasst habe, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Tatrichter war sich bewusst, dass in dem Vorgehen des Angeklagten auch eine versuchte Tötung seines Opfers liegen konnte. Er hat dazu ausgeführt, tödliche Verletzungen hätten bereits dann eintreten können, wenn das Traktorrad etwas weiter auf der Körpermitte von Günter L█████ hin- und herbewegt worden wäre; der Angeklagte habe das nicht ausschließen können. Gleichwohl sei es möglich, dass der Angeklagte glaubte, L█████ werde nicht getötet, und er somit dessen Tod nicht billigend in Kauf nahm. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Verärgerung des Angeklagten über die ihn belästigenden Passanten und damit auch über den Zeugen ███ so groß war, dass er die hohe Hemmschwelle für die Begehung einer auch nur bedingt vorsätzlichen Tötung überwand (UA 9).
Die Revision zeigt nicht auf, welche weiteren und zu einer Erörterung drängenden Umstände das Landgericht bei dieser Würdigung außer Betracht gelassen hat. Die Frage, nach welcher Zeitspanne und aus welchem Grund der Angeklagte vom Körper L█████s schließlich heruntergefahren ist, durfte das Landgericht für die Ermittlung der Vorsatzrichtung als unergiebig betrachten; auch die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, welche konkreten Schlüsse sich daraus ergeben. Dass das Landgericht seine Auffassung nicht „eingehender“ begründet hat, ergibt für sich genommen nichts zugunsten der Revision.
Ebenso unbegründet ist der Einwand, die Annahme bloßen Körperverletzungsvorsatzes sei nach dem gegebenen Sachverhalt nicht durch Tatsachen gestützt. Das Landgericht hat die vorhandenen Tatsachen gewürdigt. Da es daraus nicht die von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Schlüsse gezogen hat, muss diese hinnehmen. Unzutreffend ist schließlich, dass die Strafkammer die Anforderungen an ihre richterliche Überzeugungsbildung überspannt und nur deshalb ihre Zweifel am Vorliegen eines Tötungsdelikts nicht überwunden habe. Das Landgericht musste die Willensrichtung des Angeklagten im Wesentlichen aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Motiv, das Anlass zur Tat war, erschließen. Diese Umstände ließen objektiv mehrere Folgerungen zu, ohne dass eine von ihnen als völlig fernliegend bezeichnet werden könnte.
2. Das Rechtsmittel hat gleichwohl Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB nicht geprüft hat. Wie die bisherigen Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift begangen.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zufährt, um ihn zu verletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel (Waffe) zur Verletzung eines Menschen missbraucht (BGH NJW 1983, 1624 m. w. Nachw.). Wenn Verletzungsvorsatz besteht, ist auch die gefahrene Geschwindigkeit ohne Belang; der Eingriff hat dann das von der Vorschrift vorausgesetzte Gewicht (BGH VRS 65, 359, 361).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte seinen Traktor im Straßenverkehr zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht gegen Günter L█████ eingesetzt hat, um diesen zu verletzen. Dass sein Opfer vor dem Fahrzeug auf der Straße lag, sich also nicht fortbewegte, ändert daran nichts (vgl. BGH VRS 69, 125). Ebensowenig steht einer Anwendung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Absicht des Angeklagten entgegen, allein Günter L█████ zu verletzen. Auch die absichtliche Verletzung einer Einzelperson genügt. Die Vorschrift verlangt weder die Herbeiführung einer Gemeingefahr, noch setzt sie eine allgemein verkehrsfeindliche Einstellung voraus (BGH VRS 43, 34, 36). Ob der Bestimmung zusätzlich das Erfordernis einer generellen Eignung der schädigenden Handlung zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu entnehmen ist (Cramer JZ 1983, 812, 814) und ob darin ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zu finden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre auch dieses Merkmal gegeben. Der Angeklagte hat den gestürzten Zweiradfahrer in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer überfahren und verletzt, denn Günter L█████ lag als Opfer eines Verkehrsunfalls vor ihm. Der Angriff auf ihn galt damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs; diese verlangt im Falle eines Unfalls den Schutz der Opfer.
Da der Angeklagte ███ vorsätzlich überfahren hat, handelte er zugleich in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (BGH VRS 43, 34, 36). Dass L█████ durch den voraufgegangenen Unfall bereits Opfer eines Unglücksfalls geworden war, schließt den Erschwerungsgrund des § 315b Abs. 3 StGB nicht aus, weil der Angeklagte mit seinem Tun ganz andere Folgen und Gefahren für das Opfer herbeiführen wollte.
An einer Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat durch § 265 StPO gehindert. Die Sache bedarf daher im erkannten Umfang neuer Verhandlung. Die Schwurgerichtskammer wird sie erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem eines versuchten Tötungsdelikts, zu prüfen haben.
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4 StR 322/87 Strafsache gegen ██████████████████, geboren am ███ 1942 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Durch einen Übertragungsfehler der Kanzlei ist in den Ausfertigungen und Abschriften das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 1987 auf Seite 1 irrtümlich als Beschluss bezeichnet worden.
Es muss wie in der Urschrift richtig: Urteil heißen.
| Knoblich | Goydke | Meyer-Goßner | Oberamtsrat | ||||
| Laufhütte | Jahnke | Küpferle |