Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen auf Revisionszulässigkeit und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 322/75
Datum
28.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Revision sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründung. Der BGH verwirft beide Anträge. Das Gericht hält die Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger für fristauslösend (§145a StPO) und die private Erklärung des Angeklagten, unabhängig vom Verteidiger zu revidieren, für unerheblich. Eine Wiedereinsetzung ist mangels unverschuldeter Verhinderung (§44 StPO) nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Urteils an den bestellten Verteidiger setzt die Frist zur Begründung der Revision in Lauf; der Verteidiger ist kraft Gesetzes bevollmächtigt, Zustellungen für den Angeklagten entgegenzunehmen (§145a Abs.1 StPO).

2

Die Erklärung des Angeklagten, er lege unabhängig von seinem Verteidiger Revision ein, berührt nicht die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger und den dadurch ausgelösten Fristbeginn.

3

Zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erforderlich, dass der Fristversäumnis ein unverschuldeter Verhinderungsgrund zugrunde liegt; unterbliebene Schritte des Angeklagten trotz Belehrung über Frist und Zustellung begründen regelmäßig Verschulden (§44 StPO).

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den bestellten Verteidiger gesondert über die persönliche Revisionsanzeige des Angeklagten zu informieren; Kenntnis des Verteidigers von dieser Anzeige ist für die Wirksamkeit der Zustellung und den Fristbeginn ohne Bedeutung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 322/75 vom 28. August 1975 in der Strafsache gegen den Arbeiter Gustav Norbert █ geboren am ████████ 1946 in ██, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1975 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 1974 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig schriftlich Revision eingelegt und dazu bemerkt, dass er das Rechtsmittel unabhängig von seinem Rechtsanwalt einlege. Das vollständige Urteil ist dem bestellten Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████ in █████, am 25. Februar 1975 zugestellt worden. Dem Angeklagten ist gleichzeitig eine Urteilsausfertigung formlos zugesandt worden. Da bis zum Ablauf der Begründungsfrist

keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. April 1975 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 24. April 1975 zugestellt worden. Dieser hat auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und gleichzeitig beim Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Beide Anträge sind unbegründet.

Die Frist zur Begründung der Revision ist durch die Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger in Lauf gesetzt worden. Dieser gilt kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (§ 145a Abs. 1 StPO). Die Zustellungsvollmacht gilt bis zur Abberufung des Verteidigers und wird von der Erklärung des Angeklagten, er lege unabhängig von seinem Verteidiger Revision ein, nicht berührt. Die Wirksamkeit der Zustellung und der Fristbeginn hängt auch nicht davon ab, ob dem Verteidiger bekannt war, dass der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte.

Das Gericht war nicht verpflichtet, dies dem Verteidiger mitzuteilen. Das Landgericht hat daher die Revision mit Recht verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert daran, dass der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist zur Rechtfertigung der Revision einzuhalten (§ 44 StPO). Er war nach der Urteilsverkündung darüber belehrt worden, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils anzubringen waren und zwar entweder in einer vom Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll

der Geschäftsstelle. Er ist auch über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden. Wollte er, dass nicht der bestellte Verteidiger die Revision begründete, so musste er entweder dafür sorgen, dass dies ein anderer Rechtsanwalt besorgte, oder er musste sich dem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen lassen. Indem er nichts dergleichen unternommen hat, hat er das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen. Seinem Verteidiger kann nicht vorgeworfen werden, irgend etwas versäumt zu haben. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, ihn von der Einlegung der Revision zu verständigen.

Im Übrigen hätte die Revision ohnehin keinen Erfolg haben können.

MayrSchmidtHürxthal
BortzlerKnoblich