Treffer
BGH Urteil

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben; Rückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 322/63
Datum
30.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und schweren Diebstahls zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Der BGH bestätigt die rechtliche Bewertung der Taten, hebt jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Die Jugendkammer hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die in §21 JGG maßgeblichen Umstände und die Chancen der Wiedereingliederung geprüft hat. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des Einbruchsdiebstahls genügt es, wenn der Widerstand schützender Vorrichtungen mit einiger körperlicher Kraft überwunden wird; Zerstörung ist nicht erforderlich.

2

Ein in einem geschlossenen Kraftfahrzeug mittels Überwinden der Schutzvorrichtungen entnommenes Gut begründet Diebstahl, da durch die Wegnahme der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen wird.

3

Wird das Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs zunächst angezielt und misslingt dies, begründet die nachfolgende Wegnahme von im Fahrzeug befindlichen Sachen eine selbständige vollendete Wegnahme, solange dadurch Gewahrsam begründet wird.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §21 JGG setzt eine nachvollziehbare Darlegung voraus, dass die Kammer die in §21 JGG genannten Grundsätze geprüft und konkrete prognostische Feststellungen getroffen hat; pauschale Hinweise auf "schädliche Neigungen" genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Januar 1963

Rubrum

4 StR 322/63

In der Strafsache gegen den Arbeiter Franz-Josef ██████ aus ███, dort geboren am ████████ 1941, wegen schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Januar 1963 aufgehoben, soweit es ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten SC wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Diebstahls in vier Fällen zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Dem Urteil zufolge hat er zusammen mit den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten von Ende Oktober bis Ende November 1961 zahlreiche Kraftwagen mit vorher angefertigten Drahthaken erbrochen, teils, um Spazierfahrten zu machen, wobei sie die Fahrzeuge nachher irgendwo unbeaufsichtigt stehen ließen, teils, um aus den Wagen Sachen zu stehlen.

1. In den Fällen 4, 5, 6 und 7, in denen die Jugendkammer auf schweren Diebstahl erkannt hat, war der Beschwerdeführer „von Anfang an darauf aus“, nur in den Wagen aufbewahrte Sachen wegzunehmen. Sie wollten hier nicht auch die Wagen stehlen. Ob die Begründung, mit welcher die Jugendkammer in diesen Fällen die Anwendung der Nr. 3 des § 243 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlich einwandfrei ist (vgl. BGHSt 5, 206), kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie diese Taten zutreffend als Einbruchsdiebstähle (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beurteilt. Die Revision meint zwar, bei dem Öffnen der Fenster sei keine Gewalt angewandt worden, wie sie zum Einbrechen gehöre. Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass aus diesen Kraftwagen, also umschlossenen Räumen (BGHSt 1, 158; 2, 214), mittels Einbruchs gestohlen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass etwas zerbrochen wird; Zerstörungen oder Beschädigungen brauchen nicht unbedingt einzutreten (RGSt 13, 200, 206). Es genügt, dass der Widerstand derjenigen Sachen, welche die Gegenstände vor Wegnahme schützen sollen, mit einiger Kraft überwunden wird (RGSt 4, 354; 60, 379). Der Beschwerdeführer hat nicht bloß „mit einer einfachen Handbewegung“, wenn auch unter Zuhilfenahme der Haken, die Riegel der Entlüftungsfenster umgelegt, sondern hat zum zweimaligen Durchbohren der Gummidichtung und zum Umlegen der Riegel immerhin einige körperliche Kraft aufwenden müssen. Diese Kraftanwendung, mag sie auch nicht sehr erheblich gewesen sein, genügt zur Erfüllung des Merkmals „Einbruch“ (BGH NJW 1956, 389; vgl. auch BGHSt 18, 329).

2. In den Fällen 1, 3, 8, 9 und 11 hat die Jugendkammer den Beschwerdeführer wegen Diebstahls verurteilt. Auch dies enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

Näherer Erörterung bedarf hier nur der Fall 9.

Hier hatten der Beschwerdeführer und seine Mittäter unmittelbar nacheinander vier Volkswagen mit den Haken geöffnet, um damit zu fahren. Sie brachen einen Wagen nach dem anderen auf, weil es ihnen bei keinem gelang, den Motor in Gang zu setzen. Auch den vierten Wagen mussten sie deshalb stehen lassen.

Mit Recht hat die Jugendkammer diese vier Fälle als fortgesetzte Tat abgeurteilt. Auf vollendeten Diebstahl hat sie erkannt, weil der Beschwerdeführer und seine Mittäter, nachdem ihnen das Inbetriebsetzen des Motors misslungen war, die Wagen durchsuchten und in ihnen liegende Sachen mitnahmen.

Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

In Fall 9 ging der Vorsatz des Beschwerdeführers zunächst darauf, die Wagen zu Spazierfahrten zu stehlen.

Die Jugendkammer hat in keinem dieser Fälle festgestellt, dass die Täter sowohl Wagen wie Inhalt entwenden wollten. Ihre Zueignungsabsicht ging zunächst allein auf die Wagen. Solange die Wagen an Ort und Stelle stehen blieben, standen die darin aufbewahrten Sachen immerhin noch im Gewahrsam der Eigentümer. Sie gelangten erst dann in den Gewahrsam der Täter, als diese von dem Wagen abließen und nunmehr die Sachen wegnahmen. Erst durch deren Mitnahme aus den Wagen brachen sie den Gewahrsam der Eigentümer und begründeten eigenen. Infolgedessen hat die Jugendkammer diese Aneignung fehlerfrei als Diebstahl beurteilt.

Dass sie die versuchten Diebstähle des Wagens und die vollendeten Diebstähle der Sachen nicht als mehrere selbständige Taten beurteilt hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.

3. Vorstehende Erwägungen gelten auch für die Fälle 6a und 6b, in denen die Jugendkammer ebenfalls nur wegen Diebstahls verurteilt hat. Bedenklich könnte allenfalls ihre Annahme sein, diese beiden Fälle stünden nicht nur unter sich, sondern auch mit dem Fall 6c (Einbruchsdiebstahl) in Fortsetzungszusammenhang, so dass alle drei Fälle einen fortgesetzten schweren Diebstahl darstellten. Der die Fälle 6a und 6b umfassende Gesamtvorsatz (Spazierfahrt) konnte sich zwar auch auf den Fall 6c erstreckt haben, jedoch wäre dies näher zu prüfen gewesen. Es kann jedoch offen bleiben, ob insoweit wegen fortgesetzten Diebstahls (Fälle 6a und 6b) in Tatmehrheit mit schwerem Diebstahl (Fall 6c) hätte verurteilt werden müssen.

Der Revisionsführer ist durch die Verurteilung lediglich wegen schweren Diebstahls nicht beschwert. Dass die Höhe der von der Jugendkammer verhängten Einheitsstrafe (§ 31 JGG) durch die fehlende Prüfung beeinflusst worden sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.

II. Das Landgericht hat die Taten des Beschwerdeführers als typische Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) beurteilt, weil sie jedenfalls zum Teil nur auf jugendliche Fahrleidenschaft, nicht auf das Streben nach materiellen Vorteilen zurückgingen. Auf Jugendstrafe hat es erkannt, weil dies wegen der in den Taten hervorgegangenen schädlichen Neigungen des Beschwerdeführers erforderlich sei.

Zusammen mit seinen Mittätern habe er innerhalb eines Monats 14 Kraftwagen gestohlen oder aus ihnen gestohlen, und zwar unter Benutzung eigens hierzu angefertigter Haken. Zudem habe er sich schon mehrfach strafbar gemacht, einmal wegen Hehlerei.

Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Urteil Strafaussetzung versagt hat. Hier ist zwar die inzwischen erfolgte Verheiratung des Beschwerdeführers erwähnt. Im Übrigen sagt aber die Jugendkammer lediglich, seine schädlichen Neigungen seien so schwerwiegend, dass nur die Vollstreckung der Strafe erzieherische Wirkung haben könne.

Diese knappe Begründung lässt nicht ausreichend erkennen, ob die Jugendkammer die in § 21 JGG niedergelegten Grundsätze berücksichtigt hat. Anscheinend hat sich der Beschwerdeführer, seitdem er im November 1961 bei seinen Diebstählen gestellt worden war, straffrei geführt. Er bewohnt jetzt mit seiner Frau zusammen ein Zimmer, das er mit eigenen Händen ausgestattet hat. Diese Umstände könnten die Erwartung rechtfertigen, dass er auch ohne Vollstreckung der Strafe, schon unter dem Eindruck seiner Verurteilung, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Ob die Jugendkammer dies geprüft hat, lässt sich dem Urteil nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, so dass es in diesem Umfang aufgehoben werden musste.

Jagusch Krumme zugleich für BR Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,

Flitner
Weber