Treffer
BGH Beschluss

Anschluss als Nebenkläger in Revisionsinstanz; Beistandsbestellung; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 32/26
Datum
15.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150626B4STR32.26.0
Quelle
Mehrere Personen erklärten in der Revisionsinstanz Anschluss als Nebenkläger und beantragten die Bestellung eines Beistands. Streitgegenstand war, ob eine Anschlusserklärung noch in der Revisionsinstanz formwirksam sein kann und ob ein Beistand zu bestellen ist. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Anschlusserklärung nach § 32d Abs.1 S.2 StPO, ordnete die Bestellung nach § 397a Abs.1 Nr.2 StPO an und verworf die Revision des Angeklagten als unbegründet, weil kein Rechtsfehler zu dessen Nachteil festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anschlusserklärung als Nebenkläger kann auch noch in der Revisionsinstanz wirksam abgegeben werden, wenn sie den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügt.

2

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger richtet sich nach § 395 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StPO; liegt die Anspruchslage vor, ist der Anschluss möglich.

3

Die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; eine vorherige Bestellung ohne wirksamen Anschluss ist wirkungslos.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 24. Juli 2025, Az: 35 Ks 8/25

Tenor

1. D. T., S. T. und A. T. sind zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

2. Diesen Nebenklägern wird auf ihren Antrag Rechtsanwalt S. aus D. als Beistand bestellt.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die sämtlichen Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die in der Beschlussformel genannten Nebenkläger konnten eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 386/24). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Die im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung von Nebenklägern hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).

Quentin Maatsch Gödicke Zeller Liebhart

Zitiert (1)