Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 322/54
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen wiederholter Unzucht mit seiner damals zwölfjährigen Tochter und insbesondere die Strafzumessung. Streitpunkt war, ob sein Leugnen und die „zweckbedingte Lüge“ als strafschärfender Umstand zu werten sind. Der BGH verwirft die Revision: die Strafkammer hat das Verhalten als persönliche Schuld und strafverschärfend zu Recht gewertet; die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann bei der Strafzumessung als strafschärfenden Umstand berücksichtigen, dass der Täter durch gezielte Falschaussagen oder Lügen Angehörige veranlasst oder in einen schweren seelischen Zwiespalt gestürzt hat.

2

Eine Leugnung der Tat ist nur dann strafschärfend zu werten, wenn hierdurch eine für die Verteidigung nicht erforderliche zusätzliche seelische Belastung der Opfer oder Angehörigen verursacht wird.

3

Die Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Rechtsfehlern von den Revisionsgerichten zu beanstanden.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine teilweise Anrechnung kann aus Billigkeitsgründen erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 12. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Richard ███ aus ███, dort geboren am ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C______ in der Verhandlung, Staatsanwalt C__ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. März 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 13. März 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte nahm an seiner damals zwölfjährigen Tochter Renate wiederholt unzüchtige Handlungen vor. Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.

Der Bundesgerichtshof hatte das erste in dieser Sache ergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision greift mit der Sachbeschwerde erneut die Strafzumessung der Strafkammer an; ihr muss der Erfolg versagt werden.

In dem ersten Urteil hatte das Landgericht als strafschärfend angesehen, dass der Angeklagte „mit seinem hartnäckigen, von völliger Einsichtslosigkeit zeugenden Leugnen das Gericht gezwungen habe, die zwölfjährige Tochter zu vernehmen und ihr noch einmal die schamlosen Vorgänge ins Gedächtnis zurückzurufen, die sie unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung noch lange zu ihrem seelischen Schaden haften bleiben werden“.

Diese Erwägung hatte der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1953 beanstandet und sie nur unter der Voraussetzung als vertretbar bezeichnet, dass der Angeklagte sein Kind in einem für seine Verteidigung nicht erforderlichen Maße einem seelischen Schaden ausgesetzt habe. In dem neuen Urteil der Strafkammer findet sich zwar der Satz: „Die Belastung des Seelenlebens seiner Frau, jedenfalls aber seines Kindes durch hartnäckiges Leugnen rechnet die Kammer dem Angeklagten als besondere persöniliche Schuld zu und strafschärfend an“.

Die Gründe lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass der Tatrichter den alten Vorwurf nicht wiederholen wollte. Vielmehr sieht die Strafkammer einen straferschwerenden Umstand nunmehr darin, dass der Beschwerdeführer durch eine „zweckbedingte Lüge“, nämllich sein Kind habe ihn in der ersten Verhandlung aus Hass belastet und später seine Aussage der Mutter gegenüber als falsch widerrufen, das erneute Erscheinen seiner Angehörigen vor Gericht veranlasst und diese mutwillig in einen schweren seelischen Zwiespalt gestürzt habe.

Ein Rechtsfehler kann in einer solchen Überlegung nicht gefunden werden.

Auch sonst ist die Strafzumessung, die weitgehend im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Jedoch erschien es dem Senat billig, die seit dem angefochtenen Urteil verbüßte Untersuchungshaft teilweise anzurechnen.

Justizangestellter C__EngelsSeibert
HilleKrummeDr. Augustin