Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung: unzureichende Würdigung als Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 322/53
Datum
13.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch und die angeordnete Sicherungsverwahrung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem ist die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; das Landgericht hat Persönlichkeits- und Tathergänge nicht hinreichend gewürdigt. Ebenso fehlt eine ausreichende Prüfung, ob weniger einschneidende Maßnahmen statt Sicherungsverwahrung genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der einzelnen Taten voraus; das Gericht muss darlegen, dass ein innerer Hang zu Verbrechen in den jeweiligen Taten zum Ausdruck kommt.

2

Zur Beurteilung früherer Verurteilungen als Symptome eines verbrecherischen Hanges sind konkrete Feststellungen zu Anlass, Beweggrund und Ausführungsart dieser Taten erforderlich.

3

Es ist zulässig, auch solche früher erschienene Gelegenheitstaten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; ihre Eignung als Anzeichen eines Gewohnheitsverbrechens bedarf jedoch besonderer Darlegung.

4

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung erfordert die Prüfung, ob weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen, einschließlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse und Betreuung des Verurteilten nach Entlassung.

5

Allein die Häufigkeit von Rückfallstraftaten, auch kurz nach Strafverbüßung, begründet ohne konkrete Erkenntnisse zur Persönlichkeit und zu den Tatmodalitäten nicht zwingend die Annahme eines verbrecherischen Hanges.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Johannes Wilhelm ████████ aus ██████, ███ dort geboren am ███████ 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 3. Februar 1953 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden; außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist in zulässiger Weise (BGH NJW 1951, 893) auf den Strafausspruch beschränkt worden; der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.

Die formellen Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB) sowie des § 20a Abs. 1 StGB sind zwar bedenkenfrei nachgewiesen; den strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gestellt werden müssen, ist aber das Landgericht nicht gerecht geworden. Es hätte in sorgfältiger Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten, die den seit 1945 erlassenen Strafurteilen zugrunde liegen, sowie der zur Aburteilung gelangenden Verfehlungen zu untersuchen, ob der Angeklagte seine Straftaten infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung oder durch Übung erworbenen inneren Hanges zu Verbrechen verübt hatte; dieser innere Zusammenhang zwischen der Persönlichkeit des Täters und seinen Taten musste dann für die als Symptomtaten in Betracht kommenden strafbaren Handlungen dargetan, also klargestellt werden, dass in jeder von ihnen der verbrecherische Hang zum Ausdruck kommt. Zur Begründung seiner Auffassung, der Angeklagte sei ein Gewohnheitsverbrecher, weist der Tatrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits mit 18 Jahren erstmals, danach immer wieder,

oft kurze Zeit nach Verbüßung einer Strafe, insgesamt 17 Mal, hauptsächlich wegen Diebstahls strafällig geworden sei und nie aus Not gehandelt habe. „Schon daraus folge, dass er die große Zahl von Rechtsbrüchen infolge eines inneren Hanges begangen habe“. Wenn es nun auch dem Tatrichter, entgegen der Auffassung der Revision, nicht verwehrt war, in die Gesamtwürdigung auch Straftaten des Angeklagten einzubeziehen, die bei der Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift nicht verwertet werden durften, so konnte doch die Würdigung der Straftaten nicht ohne Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Täters erschöpfend vorgenommen werden. Das Landgericht hatte insbesondere dem beruflichen Werdegang des Angeklagten seit 1945, seiner Lebensweise und seiner Einstellung zur Arbeit Beachtung schenken müssen; Ausführungen darüber enthält das Urteil nicht. Dem Urteilszusammenhang kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte anscheinend nicht zu dem Kreise der arbeitsscheuen Berufsverbrecher gehört. Zu Bedenken gibt weiterhin Anlass, dass das Urteil zum Nachweis dafür, dass die seit 1945 abgeurteilten und die nunmehr zur Aburteilung stehenden Straftaten Ausfluss jenes inneren Hanges zu Verbrechen sind, lediglich ausführt, der Hang zu Verbrechen habe sich nach Beendigung des Krieges sehr bald wieder gezeigt und zu vier Verurteilungen mit erheblichen Freiheitsstrafen geführt. Das Landgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, den am 11. Dezember 1945 begangenen Diebstahl eines Fahrrades, der dem Urteil vom 1. März 1946 zugrunde liegt, näher zu schildern, im Übrigen aber nur die Strafgesetze zu bezeichnen, wegen deren Verletzung der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Dem Revisionsgericht ist die Nachprüfung, ob in diesen Straftaten deutliche Kennzeichen des eingewurzelten verbrecherischen Hanges zu finden sind, nur möglich, wenn diese Straftaten nach Anlass, Beweggrund und Ausführungsart mitgeteilt werden. Der Nachweis dafür, dass sie als Ausfluss des verbrecherischen Hanges anzusehen sind, war im gegebenen Falle umso mehr geboten, als, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnt ist, jene Straftaten bei ihrer Aburteilung als Gelegenheitstaten gewertet worden waren. Es war zwar dem Landgericht nicht verwehrt, sie nunmehr als Anzeichen eines verbrecherischen Hanges zu würdigen. Das musste aber näher dargetan werden. Insoweit fehlt jegliche Begründung.

Die bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dagegen erweisen sich die weiteren Revisionsangriffe als unbegründet. Dass der Angeklagte die Gelegenheit zum Diebstahl in der Regel nicht aufsuchte, sondern als haltschwacher Psychopath nur der an ihn herantretenden Versuchung nicht widerstehen konnte, steht der Annahme der Eigenschaft eines Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen (RGSt 73, 46). Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Ausführungen des Landgerichts, soweit sie sich auf die Gefahrlichkeit des Angeklagten beziehen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die bisherigen Straftaten des Angeklagten ließen nicht erwarten, dass er nach Verbüßung seiner Strafe den Rechtsfrieden mit Wahrscheinlichkeit wieder in erheblicher Weise stören werde.

Die Sicherungsverwahrung durfte nur ausgesprochen werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutze der Öffentlichkeit nicht ausreichten. Das Landgericht begnügt sich mit der Wendung, „nur“ durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung könne der drohenden Gefahr wirksam begegnet werden. Es wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, zu untersuchen, in welche Verhältnisse der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe zurückkehren würde und ob er dann, sei es von Verwandten oder anderer Seite, so betreut werden könnte, dass er in seiner Lebensführung einen festen Halt finden würde. Es muss beachtet werden, dass er während eines Zeitraumes von fast acht Jahren sich straffrei gehalten hat, weil er „offenbar“ damals in strenger Zucht leben musste.

Die Bundesrichter Mantel und Krumme Schalscha sind beurlaubt Dr. und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

KrummeDr. Augustin
Seibert