Revision wegen fahrlässiger Tötung nach Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 322/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annäherung an eine Kreuzung hat der Führer eines motorisierten Fahrzeugs gegenüber einem Fahrradführer das Vorfahrtsrecht gemäß § 13 Abs. 2 StVO.
Wer trotz behinderter Sicht und Blendung die Fahrbahn über die Breite eines haltenden Fahrzeugs hinaus befährt, ohne sich gewissenhaft zu vergewissern, dass Vorfahrt besteht, verletzt seine Sorgfaltspflicht und kann sich bei daraus folgenden tödlichen Folgen wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
Das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug stellt kein Überholen im Sinne des § 10 StVO dar; das Überholungsverbot des § 10 StVO ist auf das Vorbeifahren an einem stillstehenden Fahrzeug nicht entsprechend anwendbar.
Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten geht nicht dadurch verloren, dass der Berechtigte sich verkehrswidrig (z. B. durch zu hohe Geschwindigkeit) verhält; ein mögliches Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten entbindet den anderen Verkehrsteilnehmer nicht automatisch von strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Tatrichters; ist die Beweislage derart unergiebig, dass auch ein Sachverständiger keine verwertbaren Annäherungswerte liefern könnte, kann der Tatrichter von einer Gutachterbestellung absehen (§ 244 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 26. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Friedrich K. aus ███, geboren am ████████ 1904 in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gründe
Wie an den meisten Verktagen der letzten Jahre fuhr der Angeklagte auch am 7. Dezember 1951 auf seinem Fahrrad gegen 6 Uhr 45 von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz in den ███ Werken in ███. Dabei benutzte er den sogenannten ███-Weg, der in die 8 m breite, sehr belebte ███-Straße einmündet. Es war noch dunkel, die Straßendecke war feucht. Auf der rechten Straßenseite hielt hart an der Fahrbahnkante ein fahrplanmäßig nach ███ fahrender Autobuszug, dessen Motor weiterlief; der Kühler des Motorwagens befand sich in der Fluchtlinie der linken Kante des ███-Wegs, die Standlichtbeleuchtung war eingeschaltet. Es stiegen viele Fahrgäste ein und aus. Der Angeklagte sah, als er an die Kreuzung herangekommen war, zwischen dem an der Ecke ███-Straße/███-Weg stehenden Wirtschaftsgebäude und dem Autobuszug, der eine Länge von 19,50 m und eine Breite von 2,40 m hatte, hindurch nach links in die Straße; da er kein Fahrzeug bemerkte, fuhr er in mäßiger Geschwindigkeit vor dem Kühler des Motorwagens vorbei, um nach Überquerung der Straße zur Verlängerung des ███-Wegs, der ███-Straße, zu kommen. Dabei wurde er von dem Standlicht des Motorwagens geblendet. In der Nähe der Mitte der Kreuzung stieß er mit dem Kradfahrer ████ zusammen, der inzwischen von links, an dem haltenden Autobuszug vorbei, herangefahren war. ████ erlitt einen Schädelbasisbruch und verstarb daran nach wenigen Stunden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1) Die Sachrüge ist unbegründet. ████████ hatte als Führer eines motorisierten Fahrzeugs gegenüber dem Angeklagten, der sich mittels eines Fahrrades fortbewegte, das Vorfahrtsrecht (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StVO). Zutreffend macht das Landgericht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er dieses Recht des ████████ in schuldhafter Weise verletzt habe, indem er, in der Sicht durch Bäume und den Autobuszug behindert, dann geblendet durch das Standlicht des Motorwagens, über die Breite des Autobuszuges hinaus fuhr, ohne sich vorher gewissenhaft davon überzeugt zu haben, dass er die Straße überqueren dürfe. Die Verurteilung aus §§ 1, 13, 49 StVO begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
Die Auffassung der Revision, ████████ habe den Autobuszug nicht überholen dürfen, findet in § 10 StVO keine Stütze. Ein Überholen im Sinne dieser Bestimmung lag nicht vor; der Autobuszug stand hart rechts an der Straße, hielt dort, um viele Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, und nahm für diese Zeit am Fahrverkehr nicht teil. Ein Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug ist aber unter solchen Umständen kein Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (RGZ 167, 357, 362). Dass der Motor des Kraftwagens weiterlief, hat für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Das Überholungsverbot des § 10 StVO kann auch nicht entsprechend auf das Vorbeifahren an einem vor einer Straßenkreuzung zum Stillstand gekommenen Fahrzeug angewendet werden. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass der gesamte fließende Verkehr auf einer Straßenseite unter Umständen für lange Zeit lahm gelegt würde. Die verschiedene rechtliche Behandlung beider Verkehrslagen hat ihren inneren Grund darin, dass sich beim Überholen zwei Fahrzeuge, die sich in Bewegung befinden, der Kreuzung nähern und damit die Gefahrenlage erhöhen, während im anderen Falle nur ein Fahrzeug in Bewegung ist und, wenn auch nicht ganz rechts auf seiner rechten Fahrbahnseite, an die Straßenkreuzung herankommt. Freilich ist ein Verkehrsteilnehmer, der vor einer Straßenkreuzung nach links ausweichen muss, verpflichtet, vorsichtig zu fahren und seine Fahrgeschwindigkeit der Gefahrenlage anzupassen. Irrig ist aber die Auffassung der Revision, ████████ sei seines Vorfahrtrechts dadurch verlustig gegangen, dass er zu schnell an dem Autobuszug vorbeigefahren ist. Denn der Übergang der Vorfahrtsberechtigung auf den Wartpflichtigen findet auch dann nicht statt, wenn sich der an sich Berechtigte verkehrswidrig verhält. Hätte ████████ durch die Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit seine Sorgfaltspflicht im Verkehr (§ 1 StVO) verletzt, so würde der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den schweren Folgen des Zusammenstoßes dadurch noch nicht aufgehoben.
Der Angeklagte vermag sich auch mit dem Hinweis auf ein mögliches Mitverschulden des ████ nicht von dem ihn treffenden Schuldvorwurf zu befreien. So wenig er das Vorfahrtsrecht eines Berechtigten, dessen unzulässig hohe Geschwindigkeit er erkannt hatte, aus diesem Grunde hätte verletzen dürfen, so wenig kann er sich damit entlasten, dass die Fahrweise des zur Vorfahrt berechtigten ████, den er aus Unachtsamkeit gar nicht bemerkt hatte, verkehrswidrig gewesen sei. Die Annahme einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter hat im Übrigen bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers die Möglichkeit eines Mitverschuldens des ████ berücksichtigt. Wenn hierzu die Revision ausführt, bei richtiger Würdigung der Sachlage hätte das Landgericht das weitaus größere Verschulden auf Seiten des ███████ sehen und demgemäß den Angeklagten milder bestrafen müssen, so übersieht sie, dass sich die genaue Geschwindigkeit des Kradfahrers nicht hat ermitteln lassen, dass aber das Verschulden des Angeklagten außer Zweifel stand, der gegen eine Grundregel des Straßenverkehrs verstoßen hat. Unter diesen Umständen ist die Art der Abwägung des Verschuldens, die im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung zu überlassen ist, vorliegend nicht fehlerhaft.
2) Auch die Verfahrensrüge kann nicht durchgreifen. Das Landgericht hat den Hilfsantrag der Verteidigung, „über die Geschwindigkeit und Wege der beiden Führer ein Sachverständigengutachten einzuholen“, abgelehnt. Es könne „nicht genau festgestellt werden, wo sich ███████ befunden habe, als der Angeklagte zwischen dem Bus und der Gastwirtschaft hindurch in Richtung ████ auf die Straße schaute, und das könne auch nicht durch einen Sachverständigen auf Grund der vermutlichen Geschwindigkeiten des ███████ und des Angeklagten errechnet werden, weil beider Geschwindigkeit nur ungenau geschätzt werden könne.“ In dieser Behandlung des Hilfsantrages sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte im Schritt gefahren sei und ███████ eine Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h gehabt haben könne. Die Beweisaufnahme gestattete, wie die Urteilsgründe ausführen, dem Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht abgesehen davon, dass der Hilfsantrag im Grunde einen Beweisermittlungsantrag darstellte, von der Zuziehung eines Sachverständigen offensichtlich deshalb absah, weil es die Beweistatsachen auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, die von der Revision vermissten „Annäherungswerte“ auch ohne Hilfe eines Sachverständigen ermitteln zu können glaubt (§ 244 Abs. 4 StPO). Dem Tatrichter musste sich bei dieser Sachlage auch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Gutachters aufdrängen; es ist nicht ersichtlich, wie dieser auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses zu anderen „Annäherungswerten“ hätte gelangen können. Der Tatrichter hat überdies, wie bereits hervorgehoben, zugunsten des Angeklagten ein Mitverschulden des ████ der Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegt.
Die Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
Groß Die Bundesrichter Dr. Härchner und Dr. Engels sind beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Leitsatz | Dr. Hille | ||
| Groß | Dr. Augustin |