Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wahlweiser Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 321/66
- Datum
- 07.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das den Angeklagten wahlweise wegen verschiedener Straftatbestände verurteilt, muss aus den Urteilsgründen eindeutig erkennbar machen, auf welche tatsächlichen Feststellungen die Auswahl der Verurteilung gestützt ist; fehlt diese Klarheit, ist die wahlweise Verurteilung aufzuheben.
Die Revision dient nicht der eigenständigen Neuwertung der Beweisaufnahme; eine eigenmächtige Ersetzung der Tatsachenwürdigung des Tatrichters durch die Revisionsinstanz ist unzulässig.
Führt der teilweise Erfolg der Revision zur Aufhebung wesentlicher Verurteilungen, ist der Gesamtstrafenausspruch sowie hiervon abhängige Nebenentscheidungen aufzuheben; verbliebene Einzelstrafen können bestehen bleiben.
Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn sie lediglich eine andere Bewertung des nicht oder nicht hinreichend festgestellten Sachverhalts verlangt, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Grubenschlosser Erich S. ████ █████, geboren am ████████ ██ 1926 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Kürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die in statthafter Weise beschränkt eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen seine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Sie ist allein insoweit begründet, als sie sich gegen die wahlweise Verurteilung wendet.
Die Strafkammer hält einerseits mit auf Grund der Aussage des verstorbenen Günter K. im Ermittlungsverfahren für widerlegt, der Angeklagte habe, wie er angibt, die in seinem Schrank vorgefundenen Zigarettenpackungen von K. zur Sicherung einer Forderung gegen ihn erhalten. Andererseits begründet sie ihre tatsächliche Annahme, der Angeklagte habe die Zigaretten, falls er sie nicht selbst entwendet habe, in Kenntnis ihrer Herkunft aus einer strafbaren Handlung seines Vorteils wegen an sich gebracht, mit dem Hinweis, Lau, den der Angeklagte im Zuchthaus kennengelernt habe, sei ein schon mehrfach vorbestrafter Dieb. Damit hält das Landgericht, obwohl es der oben erwähnten Aussage des Lau gefolgt ist, doch für möglich, dass der Angeklagte die Zigaretten von K. bekommen hat. Darin läge allerdings kein Widerspruch, wenn aus dem Urteil hervorginge, das Landgericht sei durch die Bekundungen des K. nur davon überzeugt, dass er dem Angeklagten die Zigaretten nicht zur Sicherung ausgehändigt habe, während der Angeklagte sie zu anderen Zwecken von ihm bekommen haben könne. Derartiges ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder wegen Hehlerei muss daher aufgehoben werden.
Unbegründet ist die Revision, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall angreift. Insoweit lassen die Darlegungen des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision unternimmt den Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung der Beweisaufnahme durch eine eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Es erübrigt sich daher, auf die rechtlichen Folgerungen einzugehen, die von der Revision aus einem nicht festgestellten Sachverhalt gezogen werden.
Da die Revision zum Teil Erfolg hat, muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit fallen auch die Nebenentscheidungen weg. Die Einzelstrafe wegen Diebstahls im Rückfall kann bestehen bleiben.
Den Strafzumessungsgründen ist sie in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung nicht beeinflusst worden.
| Scharpenseel | Sanders | Kürxthal | |||
| Flitner | Spiegel |