Zuständigkeit bei Wiederaufnahme: Schwurgericht für erneute Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 321/59
- Datum
- 11.12.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Wiederaufnahmeverfahren die erneute Hauptverhandlung angeordnet, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der für die ursprüngliche Hauptverhandlung geltenden Regel; fällt die Sache ursprünglich in die ausschließliche Zuständigkeit des Schwurgerichts, ist für die neue Hauptverhandlung wiederum das Schwurgericht zuständig (§ 80 GVG).
Ein Beschlussfreispruch ohne neue Hauptverhandlung nach § 371 Abs. 2 StPO kann die Zuständigkeit der Strafkammer begründen, wenn der Freispruch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und keine Tagung des Schwurgerichts anberaumt ist; diese Ausnahme darf jedoch nicht auf Fälle mit angeordneter neuer Hauptverhandlung ausgedehnt werden.
Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt begründet für sich genommen keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Strafkammer, wenn in der Sache über Schuld oder Nichtschuld neu zu entscheiden ist; nur bei einem ausschließlich objektiven Verfahren über die Sicherungsmaßnahme ist die Strafkammer zuständig (§ 429b Abs. 3 StPO).
§ 354 Abs. 3 StPO greift nur, wenn der nach teilweiser oder vollständiger Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils zu entscheidende Prozessstoff eine niedrigere gerichtliche Zuständigkeit als die des vorher erkennenden Gerichts rechtfertigt; dies ist nicht der Fall, wenn Schuld- und Strafausspruch vollständig neu zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. März 1959
Rubrum
BGH, Urt. v. 11. Dezember 1959 – 4 StR 321/59 – LG Bielefeld
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Franz ███████, geboren am ██, in █████████████████, Kreis ██████████████████, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter █ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hartin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wird im Wiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil des Schwurgerichts in einer zu dessen ausschließlicher Zuständigkeit (§ 80 GVG) gehörigen Sache die erneute Hauptverhandlung angeordnet, so ist für die Entscheidung wiederum das Schwurgericht, nicht aber die Strafkammer zuständig, selbst wenn schon vor der Hauptverhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit der Freispruch des Angeklagten zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im neuen Urteil der Angeklagte nicht nur freigesprochen, sondern auch in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen wird.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Bielefeld am 24. September 1937 wegen Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, weil er am ███ April ████ seine Ehefrau erwürgt hatte. Das Schwurgericht stellte dabei fest, dass der Angeklagte zwar an einer Geisteskrankheit litt und deshalb sehr wahrscheinlich zur Zeit der Tat strafrechtlich nicht verantwortlich war.
Auf sein Ersuchen beantragte die Staatsanwaltschaft 1955 bei der Strafkammer des Landgerichts in Bielefeld, das Verfahren zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen und die Erneuerung der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzuordnen. Diesem Antrag entsprach diese durch rechtskräftigen Beschluss vom 22. Oktober 1953. In der neuen Hauptverhandlung hat sie die gleichen Feststellungen wie das Schwurgericht über die äußeren Umstände und die Durchführung der Tat des Angeklagten getroffen, aber in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen Schizophrenie schuldunfähig war. Sie hat ihn deshalb freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil deshalb an, weil nach ihrer Meinung nicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht hätte entscheiden müssen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen.
II. Infolge der Revisionen beider Beschwerdeführer musste der Senat die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer auch ohne den in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Angriff prüfen, weil dies in jeder Verfahrenslage von Amts wegen geschehen muss (BGHSt 13, 157). Diese Prüfung hat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben, dass nicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht in der auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens angeordneten neuen Hauptverhandlung hätte urteilen müssen.
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts, durch den die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung in unbeschränktem Umfang angeordnet wurde, war das Urteil des Schwurgerichts vom 24. September 1937 in seiner rechtlichen Wirksamkeit beseitigt und das Verfahren wieder in die Lage zurückversetzt, die es durch den Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens erreicht hatte. Dieser Beschluss war nun wieder die Grundlage für die neue Hauptverhandlung geworden. Da in diesem Beschluss zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wegen der zwingenden Zuständigkeitsregelung des § 80 GVG bestimmt gewesen war, lebte diese Zuständigkeit auch für die erneute Hauptverhandlung wieder auf.
Demgegenüber vermögen die Gründe nicht zu überzeugen, welche die Strafkammer in ihrem Urteil für ihre vermeintliche Zuständigkeit anführt.
a) Zwar eröffnet nach rechtskräftigem Wiederaufnahmebeschluss § 371 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, einen Verurteilten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne neue Hauptverhandlung durch Beschluss sofort freizusprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. Ein solcher Beschluss, in dem zugleich die Aufhebung der früheren Verurteilung auszusprechen ist, fällt selbst in Schwurgerichtssachen nach § 80 GVG in die Zuständigkeit der Strafkammer, weil außerhalb einer Hauptverhandlung auch in diesen Fällen die Strafkammer zur Entscheidung berufen ist, wenn nicht bereits eine Tagung des Schwurgerichts anberaumt ist (§ 82 Abs. 2 StPO). Zweck dieser Regelung ist offensichtlich, dass, wenn auf Grund der neuen Beweislage mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nur der Freispruch des Verurteilten in einer etwaigen neuen Hauptverhandlung zu erwarten wäre, der damit verbundene Aufwand an Zeit, Arbeitskraft und Kosten vermieden werden und deshalb ein abgekürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung Platz greifen soll. Dieser zweckmäßige Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung rechtfertigt es in einem Fall, in dem keine den Verurteilten auch nur teilweise beschwerende Entscheidung, sondern ausschließlich sein Freispruch sicher zu erwarten ist, diese Entscheidung im Beschlussweg ohne Hauptverhandlung zu erlassen. Damit wird in einem nach § 80 GVG an sich in die Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Fall die Einsetzung des Schwurgerichts vermieden. Diese schon auf den ersten Blick als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit des Schwurgerichts für die Aburteilung von schweren Verbrechen erscheinende Regelung verträgt keine Ausdehnung auf den Fall, dass es im Wiederaufnahmeverfahren zu einer neuen Hauptverhandlung kommt. Dann muss das Schwurgericht in seiner vollen Besetzung mit drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen entscheiden, mag auch von vornherein aller Voraussicht nach nur mit einem Freispruch des Angeklagten zu rechnen sein.
b) An diesem Ergebnis vermag es nichts zu ändern, dass, wie im vorliegenden Fall, neben dem Freispruch die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, wodurch dieser in seiner Freiheit erneut beeinträchtigt worden ist. Allerdings ist für die Hauptverhandlung die Strafkammer zuständig, wenn ausschließlich diese Sicherungsmaßnahme Ziel eines objektiven Verfahrens ist (§ 429b Abs. 3 StPO). Hier aber hat die Strafkammer nicht im objektiven Verfahren erkannt, sondern in einem Verfahren, in dem über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu entscheiden war. Das war sogar der hauptsächliche Inhalt der Prüfung des erkennenden Gerichts, mochte daneben auch die Frage der Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB eine wichtige Rolle spielen. Jenem Freispruch kam nicht nur, wie die Strafkammer meint, „rein formale“ Bedeutung zu. Er hatte vielmehr das gleiche sachliche Gewicht wie eine Entscheidung in einer Hauptverhandlung außerhalb des Wiederaufnahmeverfahrens.
Dass die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die Strafkammer solle in der Hauptverhandlung entscheiden, vermochte die ausschließliche, sich aus der strengen Regelung des § 80 GVG ergebende Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht zugunsten der Strafkammer zu beseitigen.
c) Auch § 354 Abs. 3 StPO bot der Strafkammer keine rechtliche Handhabe für die Bejahung ihrer Zuständigkeit. Diese Bestimmung greift in einer völlig anders gearteten Verfahrenslage Platz, als sie sich nach einem Wiederaufnahmebeschluss für das erkennende Gericht darbietet. Dieses Gericht ist Tatsacheninstanz, muss also, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens unbeschränkt angeordnet ist, über Schuld- und Straffrage in vollem Umfang neu entscheiden. § 354 Abs. 3 StPO kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein Prozessstoff, der auf Grund der vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils der neuen tatrichterlichen Beurteilung zu unterbreiten ist, eine niedrigere gerichtliche Zuständigkeit als die des vorher erkennenden Gerichts ausreicht.
Demgemäß hat das Reichsgericht in dem in RGSt 70, 336 behandelten Fall die Sache an die Strafkammer, nicht aber an das Schwurgericht, das das angefochtene Urteil erlassen hatte, zurückverwiesen, weil der Schuld- und der Strafausspruch rechtskräftig waren und nur noch über die Frage der Einziehung von Verbrechenswerkzeugen zu entscheiden war. Da hier die Zuständigkeit der Strafkammer ausreichte, hat der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 84/59 vom 24. April 1959 (NJW 1959, 1332 Nr. 20) an die Strafkammer, nicht aber wieder an das Schwurgericht zurückverwiesen, weil es nur noch um die Frage der Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt ging, wofür ebenfalls die Zuständigkeit der Strafkammer ausreichte. Im vorliegenden Fall aber musste über die Frage der Einweisung in erster Linie die Schuldfrage völlig neu geklärt werden. Dies fiel aber in den Bereich der Zuständigkeit des Schwurgerichts.
III. Eine sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hin hält der Senat für untunlich, da das Schwurgericht neu zu erkennen hat. Bemerkt sei freilich, dass die Feststellungen des Landgerichts das Urteil tragen.
| Sauer | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Martin | Flitner |