Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Fahrlässigkeit beim Autounfall (Mitnahme Betrunkener)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 321/57
- Datum
- 03.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Mitnahme anderer Personen, insbesondere angetrunkener Mitfahrer, die sichere Führung des Fahrzeugs nicht gefährdet; hierzu kann die Sitzordnung oder die Forderung nach verlangsamter Fahrweise gehören.
Die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die Gefahr, die von einem angetrunkenen Fahrgast ausgehen kann, gehört zur Sorgfaltspflicht des Fahrers.
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit sind kumulative Beeinträchtigungen der Fahrfähigkeit, insbesondere Alkoholwirkung und starke Ermüdung, zu berücksichtigen; das Tatgericht muss deren Zusammenwirken darlegen.
Fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob ein Mitfahrer die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt hat oder ob der Fahrer nach seinen persönlichen Fähigkeiten anders hätte handeln müssen, ist Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 27. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr Ende Oktober 1956 gegen drei Uhr morgens (nachdem er schon 22 Stunden nicht mehr geschlafen hatte) mit dem Opel-Record-Wagen seines Vaters in Begleitung des ████ und des Drogisten Rudi Sch███ von ███ in seinem Heimatort ███. Nach Durchfahren einer Linkskurve geriet er mehrere hundert Meter weiter auf einer geraden und freien Strecke etwas nach links von seiner Fahrbahn und raste mit hoher Geschwindigkeit gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baum. Dabei wurde der hinten im Fahrzeug sitzende Drogist Sch███ schwer verletzt und starb. Der neben dem Angeklagten auf dem Beifahrersitz sitzende schwere Kaufmann ████ wurde aus dem Wagen geschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen und starb nach Tagen an einer Embolie. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit des Unfalls 1,81 ‰, während der des Angeklagten auf höchstens 1,16 ‰ errechnet wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung freigesprochen. Die hiergegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat erwiesen erachtet, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte durch einen Begleiter in der Lenkung des Fahrzeugs behindert worden und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, den Unfall noch rechtzeitig durch Gegenlenken oder durch Abbremsen des Wagens zu vermeiden. Auch das der Angeklagte den Kaufmann ████ neben sich Platz nehmen ließ, obwohl er die Angetrunkenheit und Benommenheit ██
wusste und dadurch die begrenzte Gefahr der Behinderung durch ihn in Kauf nahm, hat das Landgericht für nicht strafbar erachtet, weil ██ als letzter Mann bekannt gewesen und vom Angeklagten nicht habe wissen können, wie viel er getrunken habe.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob die Feststellungen des Landgerichts, wonach die in gerader Linie auf eine Länge von 60 bis 70 m auf den Unfallbaum zulaufenden Fahrspuren, die auf ein Abkommen des Wagens von der Fahrbahn infolge Ermüdung des Fahrers hindeuten, und eben das Fehlen von Brems-, Rutsch- oder Schleuderspuren keine körperliche Behinderung des Angeklagten durch seinen Begleiter ausschließen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar sind. Denn die Strafkammer stellt jedenfalls zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, indem sie meint, dem Angeklagten könne nicht vorgeworfen werden, dass er █████ ebenso wie ██████ bei Antritt der Fahrt auf einem der hinteren Plätze habe sitzen lassen, weil ███ nichts habe merken geben, dass er unter Alkoholeinwirkung stand, und der Angeklagte nicht habe wissen können, wie viel Alkohol dieser trinkfeste Mann vor der Begegnung mit ihm getrunken habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 20) hat ein Kraftfahrer immer darauf bedacht zu sein, dass er nicht durch die Mitnahme anderer, insbesondere angetrunkener Personen in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert wird. Es hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, ob er die Mitnahme überhaupt ablehnen oder wenigstens verlangen muss, dass sie nicht durch ungeschickte oder unbesonnene Bewegungen auf die Lenkung oder Bedienung des Fahrzeugs einwirken. Während der Fahrt muss er sich jedenfalls stets der Gefahr bewusst bleiben, dass von einem angetrunkenen Fahrgast Gefahren ausgehen können. Dieser Lage muss er vor allem seine Fahrgeschwindigkeit anpassen.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich ██ schon in der Gastwirtschaft Me███, die der Angeklagte gegen 21.00 Uhr aufgesucht hatte, zu ihm an den Tisch gesetzt und unentwegt Bier und Schnaps ausgegeben. Vor 1.00 Uhr kam ████ hinzu. Gegen 1.30 Uhr verließen alle drei diese Wirtschaft und tranken gegen 2.00 Uhr in der Fernfahrergaststätte ███ ein. Erst gegen 4.00 Uhr fuhren sie weiter nach ███. Da sie diese Gastwirtschaft verschlossen fanden, entschlossen sie sich zur Rückkehr. Hiernach war ██ mit dem Angeklagten noch etwa sieben Stunden zusammen gewesen und hatte sich während dieser Zeit vorwiegend in Gastwirtschaften aufgehalten. Dass er dort ebenfalls Alkohol zu sich genommen hat, weist nichts darauf hin, dass bei ihm zur Zeit des Unfalls ein Blutalkoholgehalt von 1,81 ‰ festgestellt wurde. Dies musste dem Angeklagten bekannt sein, da er die ganze Zeit über mit ██ zusammen gewesen war und auch die genaue Kenntnis des von diesem getrunkenen Alkohols haben musste. Sein Begleiter war ein junger Mann, der in der kurzen Zeit von wenigen Stunden eine erhebliche Menge Bier und Schnaps getrunken hatte.
Der Angeklagte hätte sich daher von vornherein hiergegen schützen können, indem er ihn nicht neben sich auf dem Beifahrersitz, sondern hinten im Wagen mitfahren ließ. Wenigstens hätte er so langsam fahren müssen, dass er einer Behinderung durch █████ jederzeit hätte begegnen können. Die vom Landgericht erwähnte Geschwindigkeit von 30 km/h war hier entschieden zu hoch.
Entgegen der Auffassung des Tatrichters könnte der Angeklagte auch dann pflichtwidrig gehandelt haben, wenn er zwar die Straßenmitte nicht verlassen, aber doch so nahe an den linken Straßenrand herangekommen war, dass er bei einer Behinderung durch █████ ohne weiteres die Bremse hätte betätigen müssen. Falls das Landgericht erwogen hat, sich im Schleudern zur linken Seite geneigt zu haben oder gar nach innen oder hinten gerutscht zu sein, hätte der Angeklagte, um den Wagen sicher weiterführen zu können, sofort anhalten und sich vergewissern müssen, dass sich niemand nach hinten beugt.
Ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, seine Verpflichtungen zu erkennen und danach zu handeln, bedarf allerdings noch näherer Feststellungen durch den Tatrichter.
Rechtliche Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Annahme des Tatrichters, die er zur Verneinung der Tatschuld des Angeklagten im Sinne der §§ 51 Abs. 2 StGB und 2 StVG ablehnt. Zwar betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit des Unfalls nach den Feststellungen des Urteils nur höchstens 1,16 ‰, wodurch allein noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Angeklagten nachgewiesen werden könnte. Jedoch wird die Wirkung des Alkoholgenusses durch starke Ermüdung erhöht, die das Landgericht zutreffend bejaht hat. Der Angeklagte hatte schon viel zu lange nicht mehr geschlafen. Das Zusammenwirken dieser beiden Umstände hat die Strafkammer indes nicht erörtert, so dass sich nicht ausschließen lässt, dass sie dies nicht erwogen hat. Wenn im Urteil sodann hervorgehoben wird, der Angeklagte könne sich wieder einigermaßen erfrischt haben, weil er von 2 bis 4 Uhr nur wenig getrunken habe, so ist hier nicht berücksichtigt, dass die Ermüdungserscheinungen zur Unfallzeit wieder abgeklungen gewesen sein können.
Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das benachbarte Landgericht in Osnabrück zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Hoepner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
| Justizangestellter | |
| Flitner |