Tuberkuloseausbruch im Kindergarten: Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen von Amtsärzten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 321/53
- Datum
- 11.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge darf nicht vereidigt werden, wenn konkrete Umstände die Besorgnis begründen, er könne wegen Begünstigung oder Beteiligung an der Tat verdächtig sein; das Tatgericht muss sich mit einem solchen Verdacht erkennbar auseinandersetzen (§ 60 Nr. 3 StPO).
Eine strafrechtliche Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung kann sich aus öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesundheitsbehörden zur Ermittlung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergeben; eine spezielle Pflicht gegenüber einzelnen Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Bei Unterlassungsdelikten ist die Kausalität nach dem Maßstab zu prüfen, ob die gebotene Handlung zur Erfolgsverhinderung geeignet gewesen wäre; die Beurteilung beruht auf Wahrscheinlichkeitswerten.
Ein Behördenleiter ist strafrechtlich nicht ohne Weiteres zu planmäßiger, nachprüfender Dienstaufsicht gegenüber fachkundigen, zuverlässigen Mitarbeitern verpflichtet; eine überwachende Nachfrage ist nur bei besonderen Schwierigkeiten oder erkennbaren Anlässen geboten.
Widersprüchliche oder unklare tatrichterliche Feststellungen, insbesondere zu Infektionszeitpunkten und zur Pflichtwidrigkeit aus der maßgeblichen damaligen Sicht des Angeklagten, können eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen nicht tragen.
Vorinstanzen
████████████ Hagen, 23. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1.) den Kreisarzt █████████████ ███ ████ Erwin aus █, geboren ██ 1894 in █,
2.) den █████████ ███ ███ ██████████████ Iserlohn Dr. med. ███████ █ aus █, dort geboren am █████,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert,
als ███████████ ████████ Bundesanwalt Dr. ██ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ██ ████ und Dr. ███ ████ wird das Urteil des ████████████ in Hagen vom 23. Dezember 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
Die katholische Kirchengemeinde zu █ unterhält in einem Gebäudeteil des Altenheims, dem Schwester ██ als Oberin vorsteht, einen staatlich genehmigten Kindergarten. Diesen leitete seit 1935 selbständig die inzwischen verstorbene Ordensschwester ███; ihr standen zwei Helferinnen zur Seite. █████████ gehörte zu dem von Schwester ██ geleiteten Ordenskonvent. Von Juli 1950 bis Juni 1951 erkrankten 26 Kinder dieses Kindergartens an Lungen-Tuberkulose.
Als der Angeklagte Dr. ██ in seiner Eigenschaft als Leiter der Tuberkulose-Fürsorge beim Städtischen Gesundheitsamt in █ von dem Auftreten einiger Tbc-Erkrankungen im Kindergarten im November 1950 hörte, durchleuchtete er nach Rücksprache mit dem Angeklagten Dr. ███, dem Leiter des Gesundheitsamtes, am 1. Dezember 1950 die beiden Helferinnen und erklärte sich damit einverstanden, dass Schwester ██ sich – wie üblich – im katholischen Krankenhaus untersuchen lasse. Bei den beiden Helferinnen war kein krankhafter Befund festzustellen. Die Ordensschwester entzog sich der angeordneten Durchleuchtung, erklärte aber Dr. ███, die Untersuchung im Krankenhaus habe keinen Befund ergeben.
Tatsächlich litt die Schwester spätestens seit Juli 1950 an einer offenen, ansteckenden, von ihr angstlich verheimlichten Lungen-Tuberkulose. Es traten daher auch in den folgenden Monaten neue Erkrankungen bei den Kindern des Hortes auf, und █████████ auch Mitte Februar 1951 kam dies zur Kenntnis von Dr. ███. Dieser war der Überzeugung, dass die Ansteckungsquelle außerhalb des Kindergartens liege. Die beiden Ärzte beschlossen Anfang Juni 1951 eine neue Durchleuchtung des Personals. Bevor es dazu kam, wurde der Kindergarten geschlossen. Bei weiteren Kindern, die ebenfalls an Hilusdrüsen-Tbc erkrankten, ließ sich nicht feststellen, dass Schwester █████ sie angesteckt hat.
Das Landgericht hat die Angeklagten und die Oberin Schwester ████████ wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt. Dr. ██ sind neun Fälle, und Dr. ███ vier Fälle von Körperverletzungen zur Last gelegt. Das Urteil gegen die Oberin ist durch Zurücknahme der Revision rechtskräftig geworden.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Verfahrensbeschwerden
a) ███████ beanstandet unter Berufung auf das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO, dass der Zeuge Dr. ██████, der Chefarzt der Kinderklinik des katholischen Krankenhauses, vereidigt wurde, obwohl er verdächtig sei, selbst eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der im Eröffnungsbeschluss angeführten Kinder begangen und durch eine mehrfache Änderung seiner Aussage im gesamten Verfahren Schwester ██████ ███████████ zu haben.
Das Urteil führt bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen aus: er habe sich nicht entsprechend seinen ärztlichen Meldepflichten verhalten; er habe die ihm seit November 1950 bekannte Tbc-Erkrankung des Kindes █████ dem Gesundheitsamt überhaupt nicht und die ihn ebenfalls seit November 1950 bekannte Erkrankung des Kindes He███ dem Gesundheitsamt erst am 23. Januar 1951 schriftlich gemeldet. Das Urteil stellt jedoch an anderer Stelle fest: Dr. ███ ████ habe Dr. ██████ in einem Ferngespräch im November 1950 darauf hingewiesen, er behandle „mehrere an aktiver Tbc erkrankte Kinder aus dem Kindergarten █“.
Die Verteidigung übersieht, dass der Zeuge die Erkrankungen der Kinder, die er behandelte, dem Gesundheitsamt nicht verschwiegen hat, dass sein mündlicher und am 28. November 1950 noch schriftlich ergänzter Hinweis die vorzeitige Durchleuchtung vom 1. Dezember 1950 sogar mit veranlasst hat und dass der Tatrichter Anstände nur hinsichtlich der Form der Mitteilung erheben will. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Zeugen an der Fahrlässigkeitstat der beiden Amtsärzte scheidet demnach aus.
Dagegen bieten weder die Urteilsgründe noch der Inhalt der Sitzungsniederschrift irgendeinen Anhalt, ob der Strafkammer bewusst geworden ist, dass Dr. ██ sich einer Begünstigung der verurteilten Oberin ████████ gemacht haben könnte. Der Zeuge hatte im Vorverfahren vor dem Staatsanwalt ausgesagt, er habe nach dem Gespräch mit Dr. ███ Schwester fernmündlich auf die Tbc-Gefahr hingewiesen und eine Untersuchung der Schwester angeraten. Nach dieser Vernehmung im Vorverfahren sprach der Zeuge mit der Oberin. Am nächsten Tage berichtigte er seine erste Aussage fernmündlich dahin, er wisse nicht mehr genau, ob er fernmündlich mit der Oberin oder mit Schwester gesprochen habe, und in der Hauptverhandlung bekundete er eidlich, er wisse genau, dass er damals nicht mit Schwester ███, sondern mit Schwester ███ gesprochen habe. Bei diesem Verhalten des Zeugen hätte die Strafkammer zum Ausdruck bringen müssen, dass sie den Verdacht einer Begünstigung zwar erkannt, jedoch die Voraussetzungen des Verbotes im § 60 Nr. 3 StPO nicht für vorliegend erachtet hat. Daran fehlt es; auch dem Zusammenhang der Gründe kann der Senat das Erforderliche nicht entnehmen. Das Urteil kann auch auf dem nicht auszuschließenden Verfahrensverstoß beruhen.
Über den Inhalt des ersten Ferngesprächs und über den Zeitpunkt des zweiten Ferngesprächs hat Dr. ███ wesentlich andere Angaben gemacht als der Zeuge. Die Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht jedoch auf Grund der „eidlichen“ Bekundung des Dr. ██████ für widerlegt erachtet. Auch den Angeklagten ███ kann das mögliche Versehen der Strafkammer beeinflusst haben. Der Tatrichter hebt seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. ███ selbst hervor; er hat sie aber gegenüber der eidlichen Erhärtung der Aussage überwunden; möglicherweise hätte die uneidliche Aussage nicht dazu ausgereicht, die auch Dr. ███ entlastende Schutzbehauptung des Dr. █████████ widerlegt zu erachten.
Die weiteren Verfahrensrügen von Dr. ██ sind unbegründet. Sein Vorbringen, Frau ███ sei als Zeugin geladen gewesen und auch erschienen, findet weder im Akteninhalt noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze; der Behauptung, der Tatrichter habe § 245 StPO nicht beachtet, fehlt es daher an der tatsächlichen Grundlage. Der zeitweise Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG im Interesse der Wahrheitsfindung kann aus Rechtsgründen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden (vgl. RGSt 30, 244; 64, 386).
Die Strafkammer hat schließlich die vom Verteidiger unter Beweis gestellte Möglichkeit, dass Kinder auch durch tuberkulöse Milch angesteckt werden können, als wahr unterstellt, in dem zur Aburteilung stehenden Falle aber kraft ihrer freien Beweiswürdigung als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahrscheinlich ausgeschieden. Die Behandlung des Beweisantrages erweist sich demnach nicht als fehlerhaft.
b) Die beanstandete Vereidigung von Dr. ██ unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist unbegündet, wie der Senat schon dargelegt hat.
2. Die Sachrügen
a) Allgemeines
Das Landgericht hat beide Ärzte wegen einer Unterlassung verurteilt und demgemäß zunächst untersucht, ob ihnen eine besondere Rechtspflicht oblag, die Ansteckung der erkrankten Kinder durch die lungenkranke Schwester ██ ███ – damit deren gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 223 StGB – zu verhindern.
Nach § 4 Abs. 8 der ersten Durchführungsverordnung vom 6. Februar 1935 (RGBl. I, 177) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 hat das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Ermittlung Tbc-Kranker zu treffen und im Einzelfall festzustellen, welcher Art die Erkrankung ist und welche Vorkehrungen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind. Auch nach § 61 der Dienstordnung vom 30. März 1935 (RMinBl. 1935, 327) hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der für die Seuchenbekämpfung geltenden Vorschriften durchzuführen; hierzu muss es die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen und die zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Krankheit nötigen Maßnahmen treffen. Auch nach § 5 der Verordnung zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I, 1721) hat das Gesundheitsamt alsbald im notwendigen Umfang Ermittlungen über Ursache, Art der Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit – hier der ansteckenden Lungen-Tuberkulose – sowie über die Gefahr weiterer Ausbreitung vorzunehmen.
Die Revisionen wenden sich vergeblich gegen die Anwendung dieser Vorschriften; sie weisen darauf hin, dass sie nur für ansteckungsfähige, nicht aber für aktive, nicht ansteckende Tbc gelten; bei den Kindern sei die Krankheit nur in der letzten Form aufgetreten. Diese Ausführungen verkennen, dass spätestens seit Juli 1950 ein sehr gefährlicher Ansteckungsherd in der Person der Schwester ███ ██ vorhanden war, mögen die Opfer auch von der nicht übertragbaren Form der Tbc befallen gewesen sein, und dass die Ärzte sich auch bemüht haben, diese ihnen damals noch unbekannte Ansteckungsquelle zu ermitteln, indem sie die erste für Januar 1951 vorgesehene Durchleuchtung des Kindergartenpersonals auf Dezember 1950 vorverlegten.
Nicht erörtert zu werden braucht die „Verordnung der Militärregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1946“, denn diese Anordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach erkennbar nur auf die behandelnden Ärzte, die darin verpflichtet werden, alle aktiven Fälle der Lungen-Tuberkulose den Gesundheitsämtern mitzuteilen, und hält diese an, sie der Besatzungsmacht weiterzumelden.
Die Ärzte standen also laut verschiedener Rechtssätze des öffentlichen Rechts in einem Pflichtenverhältnis, kraft dessen sie zu dem drohenden Erfolg – der Ausbreitung der Lungentuberkulose in Verbindung gesetzt und zu dessen Verhinderung nach besten Kräften gehalten waren. Dass diese besondere Erfolgsabwendungspflicht (BGHSt 3, 67) aus dem öffentlichen Recht abgeleitet werden kann, ist anerkannten Rechts (vgl. Niethammer bei Olshausen Vorb. 7d vor § 47 StGB; RG JW 1939, 543; BGHSt 2, 153). Es kommt auch nicht, wie die Revision des Angeklagten Dr. ██████ irrtümlich ausführt, auf „eine spezielle Rechtspflicht gegenüber den verletzten Dritten“ an, die im allgemeinen nur im Rahmen privater Rechtsbeziehungen bestehen wird, sondern auf die enge Beziehung zu dem beschirmten Rechtswert als solchem, hier der Volksgesundheit, für die gewisse Krankheiten eine Gemeingefahr bedeuten. Zu ihrer Beobachtung sind die Gesundheitsämter berufen; sie haben der Gesundheitspolizeibehörde als deren ärztlicher Berater die Maßnahmen zu bezeichnen, die die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten verhindern sollen (§ 4 Abs. 3 der 1. DVO).
Die ursächlichen Beziehungen zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung und dem schädigenden Ereignis muss der Richter mit umgekehrtem Vorzeichen prüfen wie bei einem tätigen Verhalten: Die unterlassene Handlung musste geeignet gewesen sein, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Da dieses Urteil keine Realität, sondern nur eine Möglichkeit betrifft, kann es nur Wahrscheinlichkeitswerte erbringen.
Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, dass eine aufmerksame Überwachung des Kindergartenpersonals zu einer Durchleuchtung von Schwester ██ im Dezember 1950 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine ansteckungsfähige Tuberkulose zutage gefördert und dass dieser Befund dem Gesundheitsamt „Veranlassung“ gegeben hätte, die Entfernung der kranken Schwester aus dem Kindergarten entweder von der katholischen Kirchengemeinde als der Trägerin des Kindergartens oder von der Oberin ██ oder notfalls von der Gesundheitspolizeibehörde zu verlangen. Den Erfolg einer solchen alarmierenden Vorstellung bezeichnet das Urteil für spätestens Mitte Dezember 1950 als „unzweifelhaft“. Unter dieser Voraussetzung wird die Ursachenkette auch durch eine als Zwischenursache wirkende (schuldhafte oder schuldlose) Handlung eines anderen nicht ausgeschlossen oder unterbrochen, so dass die Vorwürfe der Verteidigung gegen Dr. ██ ████ unerörtert bleiben können.
Zutreffend verweist die Revision des Angeklagten Dr. ██ ██ darauf, dass die Urteilsgründe zum Fall ████████ unklar sind. Während zwei Sachverständige den Zeitpunkt der Ansteckung auf Mai/Juni 1951 annehmen, glaubt ein Sachverständiger, ihn auf einen Tag „nach dem 1. Dezember 1950“ verlegen zu können. Angesichts dieser – auch in anderen Fällen auftretenden – Abweichungen hat die Strafkammer den für die Angeklagten jeweils günstigsten Termin ihrem Schuldspur zugrunde gelegt (S. 28). Daran hat sie sich jedoch im Fall ████████ nicht gehalten, weil sie anscheinend die Möglichkeit übersehen hat, dass sich das Kind vor dem 1. Dezember angesteckt hat, also zu einer Zeit, für die sie Dr. ███ noch nicht verantwortlich machen will. Gleichliegende Bedenken bestehen in den Fällen Rolf und Helga ███ und I.
Die weiteren Angriffe der Revisionen richten sich ausschließlich gegen die Beweisannahmen der Strafkammer. Das Revisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung gesetzlich nicht berufen, vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, solange die von ihm gezogenen Schlüsse möglich sind; das ist hier der Fall. Insbesondere hat die Strafkammer die Grundlagen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht verkannt.
b) Das Verschulden von Dr. ███
Das Landgericht wirft diesem Angeklagten nicht vor, dass er sich mit der Erklärung der Schwester ████, sie habe sich untersuchen lassen, im Dezember 1950 zufrieden gegeben hat. Diese Sach- und Rechtslage habe sich jedoch Mitte Februar 1951 geändert, als ihn Dr. von der ████ ███ die Tbc-Erkrankung des Kindes █████ und dabei auf die Möglichkeit hingewiesen habe, dass sich das Mädchen im Kindergarten angesteckt habe. Diese Mitteilung hätte dem Beschwerdeführer Anlass geben müssen, die Ermittlungen nach der Ansteckungsquelle im Kindergarten erneut aufzunehmen, vornehmlich aber, die Erklärung von Schwester ███ anzuzweifeln und daher sich deren Richtigkeit durch Rückfrage bei Schwester ██ ███ dem Krankenhaus zu verschaffen. Damit setzt sich das Urteil jedoch in einen Widerspruch zu einer anderen Feststellung: es erblickt nämlich in Übereinstimmung mit den Sachverständigen noch keinen dringenden Verdacht für eine Ansteckungsquelle im Kindergarten darin, dass vom 10. Januar 1950 bis 3. November 1950 sechs Kinder dieses Hortes, den rund 150 Jugendliche besuchten, an aktiver Tbc erkrankten, ohne dass weitere Umstände sich hinzugesellten. Diese „weiteren Umstände“, die im November 1950 aufgetreten waren, glaubte Dr. ████ durch die von ihm angeordnete und teils selbst vorgenommene Durchleuchtung von Dezember ausgeräumt zu haben. Darin bestärkte ihn das Ergebnis der Anfrage bei Dr. ██ ████; neue Erkrankungen im Januar 1951 verneinte der Zeuge, und dies schien das Vertrauen des Angeklagten in die Gesundheit des Kindergartenpersonals zu rechtfertigen. Aus dieser Überzeugung heraus antwortete er auch Dr. von der ████, dessen Verdacht sei unbegündet; das Kindergartenpersonal sei unverseucht.
Es ist nun nicht einzusehen, warum der Angeklagte von seiner allein maßgeblichen damaligen Sicht aus seine Überzeugung als erschüttert ansehen musste, wenn seit dem 30. November 1950 (Eingang der Meldung von Dr. ██████ vom 28. November 1950) erstmals wieder Mitte Februar 1951, also nach mehr als zwei Monaten, seine Aufmerksamkeit auf den katholischen Kindergarten hingelenkt wurde; denn offenbar betrachten die Sachverständigen, denen das Gericht gefolgt ist, eine aktive Tbc-Erkrankung unter 150 Kindern im Abstand von etwa zwei Monaten wegen der Häufigkeit dieser Krankheit bei Jugendlichen und ihrem meist harmlosen Verlauf noch nicht ohne weiteres als ein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Ansteckungsherd im Kindergarten.
Zwar waren am 9. und am 26. Februar 1951 dem Gesundheitsamt die Fälle ███ und ███████ gemeldet worden; die erste Meldung hat dem Beschwerdeführer wegen seines Urlaubs nicht vorgelegen, die amtsärztliche Behandlung der zweiten erörtert das Urteil nicht; der Senat kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, dass Dr. ██████ sie gesehen hat. Bei dieser Sachlage vermögen die bisherigen Feststellungen den Vorwurf, Dr. ███ habe es durch eine unverzeihliche Unbedachtsamkeit verabsäumt, sich eine bessere Kenntnis von der Gesundheit des Personals zu verschaffen, nicht zu tragen. Sein unsachgemäßes Verhalten begründet noch nicht ohne weiteres die Annahme eines Verschuldens. Der Umstand allein, dass die Sachlage leicht aufklärbar war, macht seinen Irrtum noch nicht zum vorwerfbaren; denn solange Dr. ███ mit normalen Verhältnissen rechnen konnte – d.h. hier, dass eine in strenger Ordenszucht lebende Schwester ihm in einer die Gesundheit ihrer Schützlinge angehenden hochbedeutsamen Angelegenheit die Wahrheit sagen wird –, bestand für ihn kein Anlass zu einer nochmaligen Durchprüfung der Verhältnisse (LK 7. Aufl. 488); solange durfte Dr. ██ ███ den Hinweis von Dr. von der █████ ███ ein noch nicht zur Ruhe gekommenes Gericht werten.
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut würdigen und dabei weiter prüfen müssen, ob nicht Dr. ███ seine Dienstpflicht schon dadurch verletzt hat, dass er sich mit den unvollständigen Meldungen der behandelnden Ärzte begnügte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben diese vom Juli 1950 bis zur Schließung des Kindergartens nicht weniger als 19 Kinder aus dem Kindergarten als tuberkulosekrank gemeldet. Auf nur fünf dieser Meldungen hatten sie die Frage des Formblattes nach dem Besuch eines Kindergartens ausgefüllt, so dass bei 14 Kranken die für die Ermittlungen des Gesundheitsamtes bedeutsame Frage nach der täglichen Umgebung der Kinder und der möglichen Ansteckungsquelle anscheinend dunkel blieb. Bei der Auswertung dieser 14 Meldungen, die dem Urteil nicht zu entnehmen ist, konnte dem Angeklagten eine persönlich vorwerfbare Nachlässigkeit unterlaufen sein; sie hat es vielleicht verhindert, dass die beunruhigende Häufung der Tbc-Erkrankungen im katholischen Kindergarten schon zu einer Zeit erkannt wurde, als es noch möglich war, eine Anzahl Kinder vor Ansteckung zu bewahren, indem man z.B. der Kirchengemeinde nahelegte, bis zur Klärung der auffälligen Erscheinung den Kindergarten vorübergehend zu schließen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dann schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 6. Juni 1951 den Schluss gezogen hätte: „Da muss doch etwas nicht stimmen.“
Es wird auch aufzuklären sein, ob die behandelnden Ärzte auch die Meldungen bei den katholischen Kindern, die nach dem Eintritt von Dr. ██ in das Gesundheitsamt zwar an Lungen-Tuberkulose erkrankten, aber nicht nachweisbar von Schwester ██ █████████████ angesteckt worden sind, ebenso leichtfertig behandelt haben, d.h. wie oft dort der katholische Kindergarten namentlich genannt worden ist oder hätte ermittelt werden können, wenn man sich darum bemüht hätte.
c) Das Verschulden von Dr. ██████
Als Leiter des Gesundheitsamtes hatte dieser Beschwerdeführer nach § 23 der 2. Durchführungsverordnung vom 22. Februar 1935 (RGBl. I, 215) die Dienstaufsicht über den Hilfsarzt Dr. ███ ███████████, den er mit der Tbc-Fürsorge betraut hatte. Dr. █████ besaß eine hinreichende Lebens- und Berufserfahrung als Arzt, besonders als Lungenfacharzt, war jedoch mit dem Aufgabengebiet des Gesundheitsamtes noch wenig vertraut. Das Urteil wirft Dr. ██████ vor: er habe es verabsäumt, sich alsbald, d.h. noch im Dezember 1950 über den Durchleuchtungsbefund des Kindergartenpersonals einschließlich Schwester ███ und auch später laufend berichten zu lassen; er habe vielmehr der Angelegenheit erst am 6. Juni 1951 seine Aufmerksamkeit wieder zugewandt.
Bei der neuen Entscheidung der Schuldfrage, die wegen der durchgreifenden Verfahrensrüge dieses Angeklagten geboten ist, wird sich das Landgericht vor Augen halten müssen: eine planmäßig nachprüfende Dienstaufsicht des Behördenleiters gegenüber akademisch voll ausgebildeten Mitarbeitern ist im Strafrecht in der Regel nicht vorauszusetzen. Bei zuverlässigen Persönlichkeiten wird vielmehr nach Ablauf einer angemessenen Zeit für die Einarbeitung im allgemeinen eine belehrende Anleitung im Einzelfall genügen und eine überwachende Nachfrage bei solchen Persönlichkeiten nur geboten sein, wo der gestellten Aufgabe besondere Schwierigkeiten innewohnen, denen Ausbildung oder Erfahrung des Mitarbeiters noch nicht gewachsen sein könnte. Mit dieser Maßgabe darf ein Vorgesetzter darauf vertrauen, dass ein fachkundiger und dienstbeflissener Untergebener seine Pflicht tun, also ihn auch über wichtige Vorkommnisse unterrichten werde, solange ihn seine Erfahrung nicht eines anderen belehrt. Selbst wenn aber eine Nachfrage von Dr. ███ erforderlich gewesen sein sollte, so können doch die dienstlichen Verhältnisse des Amtes so liegen, dass auf den Vorgesetzten anhaltend viele Aufgaben einstürmen und er daher mancherlei Pflichten gleichzeitig zu erfüllen hat, so dass er seine Aufmerksamkeit teilen muss und daher auch einer an sich bedeutsamen Angelegenheit nicht die volle Umsicht widmen kann (vgl. LK aaO).
Ein unsachgemäßes Verhalten bei einer sonst besonnenen Persönlichkeit kann das begrenzte Leistungsvermögen der menschlichen Natur oder die besondere innere und äußere Tatlage des einzelnen ██████████████ erklären.
Über die dienstliche Beanspruchung von Dr. ██████ verbreitet sich das Urteil nicht. Dass er der Bekämpfung der Tuberkulose seine besondere Aufmerksamkeit zuwandte, erhellt daraus, dass er die turnusmäßige Durchleuchtung der Kindergärtnerinnen aus sämtlichen Horten als eine zusätzliche und freiwillige Aufgabe übernahm.
Sollte die Strafkammer erneut die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bejahen, so wird sie dessen Ursächlichkeit für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden besonders zu erforschen haben. Es fällt nämlich auf, dass die zweite Lagebesprechung der beiden Ärzte im Juni 1951 nicht etwa zu einer Durchleuchtung der Schwester ███, sondern zu dem Beschluss geführt hat, es solle nunmehr eine Röntgenaufnahme von den beiden Helferinnen hergestellt werden. Das könnte ein verlässliches Beweisanzeichen dafür sein, dass beide Ärzte auch bei der vom Tatrichter vermissten Aussprache im Dezember 1950 zu keinem anderen Ergebnis gelangt waren; denn auch Dr. ██ ███, ein genauer Kenner der örtlichen Verhältnisse, vertraute offensichtlich darauf, dass die Ordensschwester die an sie gelangte Aufforderung zur Untersuchung auf dem üblichen und nicht zu beanstandenden Wege befolgt habe und dass diese ergebnislos verlaufen sei, weil das Krankenhaus einen verdächtigen Befund pflichtgemäß gemeldet haben würde. Die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrigen Unterlassung für die Ansteckung der Kinder und damit für den rechtswidrigen Erfolg ließe sich (vgl. RGSt 63, 211 ff.) aus einer solchen Erwägung ableiten. Indessen ist die abschließende Beurteilung dieser Gesichtspunkte eine tatrichterliche Aufgabe.
Die Gründe, die nach der Sitzungsniederschrift die Strafkammer veranlasst haben, die Öffentlichkeit während der Hauptverhandlung zeitweise auszuschließen, ließen es dem Senat angezeigt erscheinen, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen (§ 354 StPO).
| Groß | Hille | Seibert | |||
| Engels | Augustin |