Ablehnung des Antrags auf Einstellung nach § 206a StPO wegen Todes des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/93
- Datum
- 05.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit dem Tod des Angeklagten endet das Strafverfahren von Rechts wegen; eine förmliche Einstellung des Verfahrens ist in der Regel nicht erforderlich.
Ein Antrag auf förmliche Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO kann abgelehnt werden, wenn der Tod des Angeklagten das Verfahren bereits beendet hat.
Endet das Strafverfahren durch den Tod des Angeklagten, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten.
Eine Entscheidung über die dem verstorbenen Angeklagten im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 320/93 vom 5. August 1993
in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, ██, Jürgen, geboren 1949 in ██████████, gestorben am █████ 1993, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1993
Tenor
Der Antrag des Verteidigers, das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, das Verfahren durch den Tod des Angeklagten geendet hat, ohne dass es einer förmlichen Einstellung des Verfahrens bedarf (BGH NStZ 1983, 179). Die Kosten des Verfahrens trägt damit ohne Weiteres die Staatskasse; eine Entscheidung über die dem Angeklagten im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist nach der – hier nicht in Frage zu stellenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls ausgeschlossen (BGHSt 34, 184).
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