Beschränkung der Strafverfolgung und Verwerfung der Revision in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/90
- Datum
- 26.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts möglich und wirkt so, dass nur für den bezeichneten Tatzeitraum verfolgt wird.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Darin, dass Feststellungen eine weitergehende Annahme fortgesetzter Handlungen nicht tragen, liegt regelmäßig keine nachteilige Beeinträchtigung des Angeklagten, soweit die Strafverfolgung entsprechend beschränkt wird.
Bei mehrfachen sexualstrafrechtlichen Handlungen kann das Gericht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine Mindestzahl von Teilakten feststellen, um die Strafbarkeit substantiell zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 320/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Lutz Peter H. (CC) aus ███████, geboren am ███ 1946 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen auf den Tatzeitraum ab 1. Januar 1984 beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1990 im einzelnen dargelegt hat, ist der Angeklagte – jedenfalls nach der Beschränkung der Strafverfolgung – durch die von den Feststellungen nicht getragene Annahme einer fortgesetzten Handlung und die Erwähnung der tilgungsreifen Vorstrafen im Ergebnis nicht beschwert.
Hinsichtlich der Mindestzahl der Einzelakte geht der Senat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon aus, dass der Angeklagte mindestens 20 Teilakte nach § 176 StGB, 200 Teilakte nach § 176 StGB in Tateinheit mit § 174 StGB und (nach der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter des Angeklagten) noch 20 Teilakte nach § 174 StGB begangen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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