Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen nicht begründeter Revision: Absprache des Verteidigers kein unabwendbarer Zufall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 320/74
Datum
07.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und rügt die Verwerfung der Revision. Zentrale Frage ist, ob die Absprache des früheren Pflichtverteidigers, die Revision zwar einzulegen, aber nicht zu begründen, einen unabwendbaren Zufall (§ 44 StPO) darstellt. Der BGH verneint dies: taktisches Unterlassen begründet keinen unabwendbaren Zufall, daher ist die Revision zu Recht verworfen worden. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Rechtsbehelfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall verursacht wurde.

2

Die bloße Absprache oder das taktische Unterlassen eines Verteidigers, die Revisionsbegründung nicht einzureichen, begründet keinen unabwendbaren Zufall und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

3

Wird die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist eingereicht, ist die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung erfolgt.

4

Zur Annahme eines unabwendbaren Zufalls bedarf es eines objektiv von außen kommenden und unvorhersehbaren Hindernisses; innerbetriebliche oder taktische Entscheidungen des Verteidigers genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. November 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 320/74 Beschluss in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Artur L. ████ – dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 1973 sowie sein Antrag gegen den Beschluss dieses Landgerichts vom 23. April 1974, mit dem seine Revision verworfen worden ist, werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 1973 wegen mehrerer Diebstähle zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil hat sein damaliger Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Sombrowsky, rechtzeitig Revision eingelegt. Eine Urteilsausfertigung ist darauf dem Pflichtverteidiger am 19. März 1974 zugestellt worden. Da keine Revisionsbegründung einging, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 1974 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Dagegen hat der Angeklagte gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Durch seine neuen Wahlverteidiger, die Rechtsanwälte ███ und [REDACTED], hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragen lassen.

Die begehrte Wiedereinsetzung kann nicht bewilligt werden. Der frühere Wahlverteidiger Rechtsanwalt ███ hat auf Anfrage mitgeteilt, er habe nach der landgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Angeklagten vereinbart, dass die Revision zwar eingelegt, aber nicht begründet werden solle; damit habe erreicht werden sollen, dass der Angeklagte die Vergünstigungen der Untersuchungshaft über die Weihnachtszeit in Anspruch nehmen könne. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall (§ 44 StPO) an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert worden wäre.

Hiernach hat das Landgericht mit Recht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen.

BortzlerSchmidtBuddenberg
SpiegelHurxthal