Umstufung von Beamtennötigung zu Widerstand und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/69
- Datum
- 17.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Droht oder wendet ein Täter Gewalt gegen einen Beamten, um eine bereits in Ausführung begriffene oder unmittelbar bevorstehende Amtshandlung zu vereiteln, ist die Tat nach § 113 StGB (Widerstand) zu beurteilen, nicht nach § 114 StGB (Beamtennötigung).
§ 113 StGB ist gegenüber § 114 StGB als speziellere Norm anzusehen; bei einschlägiger Sachlage verdrängt die spezielle Vorschrift die allgemeinere Norm.
Kann eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation der Tat die Strafzumessung für weitere Verurteilungen beeinflussen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch kann im Revisionsverfahren berichtigt werden, wenn die Feststellungen der Tatsachen eine andere rechtliche Einordnung der begangenen Tat als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 25. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 320/69
in der Strafsache gegen den Kellner Josef S ███████ aus HO █, geboren ████████████ 1938 in ████, wegen Widerstandes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Müller als beisitzende Richter, ██████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 1969, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er nicht wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB), sondern wegen Widerstandes (§ 113 StGB) verurteilt wird; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte nach Abschluss der Tatsacheninstanz nicht dem Wunsche seines Verteidigers entsprechend in die Haftanstalt Hagen verlegt worden ist.
2. Das gegen die gesamte Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen gerichtete Rüge konnte übrigens auch deswegen keinen Erfolg haben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welche der 25 vom Angeklagten angeführten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit einzelner bestimmter Gerichtspersonen nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Dafür, dass der Vorsitzende der Strafkammer bei der Aufnahme des Ablehnungsgesuchs und seiner Begründung in das Hauptverhandlungsprotokoll seine Fürsorgepflicht verletzt hatte, wie die Revision behauptet, ist nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses verwiesen werden, mit denen das Landgericht das Ablehnungsgesuch beschieden hat.
3. Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hatte keinen Anlass, einen Pharmazeuten zu hören, da es sich von der Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten überzeugt hat, er habe zur Tatzeit unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden.
Zu den vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensrügen ist zu bemerken:
4. Die Vernehmung des Zeugen ██ ████ darüber, dass der Angeklagte so betrunken gewesen sei, dass er für eine Beteiligung an der unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht in Betracht kommen konnte, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Der Zeuge war vom Angeklagten dafür benannt worden, dass er mit ihm am 15. Januar 1968 zwischen drei und sieben Uhr in verschiedenen Gaststätten in Dortmund zusammen gewesen sei. Der dabei nach der Behauptung des Angeklagten von ihm genossene Alkohol konnte sich zur Tatzeit in der Nacht vom 15. zum 16. Januar 1968 nicht mehr ausgewirkt haben.
5. Die Zeugen sind ausweislich der Niederschrift vorschriftsmäßig nach § 57 StPO belehrt worden.
6. Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist zulässig und verletzt nicht den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
II. Zur Sachrüge:
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (§ 248b StGB) ist rechtlich unbedenklich. Das Landgericht hält es zwar für möglich, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter den Lastkraftwagen nicht nur unbefugt in Gebrauch genommen, sondern gestohlen haben. Es konnte ferner nicht sicher ausschließen, dass sie das Fahrzeug von einem Unbekannten in Kenntnis, dass dieser es strafbar erlangt hatte, übernommen, sich also der Hehlerei schuldig gemacht haben. Zugunsten der Angeklagten geht es aber davon aus, dass sie das Fahrzeug nur unbefugt in Gebrauch genommen haben, es sich also nicht zueignen wollten. Dass sie in strafloser Weise in den Besitz des Fahrzeugs gekommen waren, ist nach der Überzeugung des Landgerichts dagegen ausgeschlossen.
Hiernach hat das Landgericht die Angeklagten nach dem mildesten in Betracht kommenden Gesetz bestraft. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert. Dass ihn das Landgericht als Mittäter des Vergehens verurteilt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die übrigens schon nach dem gesamten Sachverhalt naheliegende Überzeugung des Landgerichts, dass er mit Täterwillen mitgewirkt hat und nicht nur eine fremde Tat unterstützen wollte, beruht auf den vom Landgericht für glaubwürdig befundenen Aussagen der beiden Mitangeklagten. Ihre im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte S. sei erst später zugestiegen, hält das Landgericht für unwahr. Darin liegt weder ein Widerspruch noch ein Denkfehler.
2. Rechtlich nicht zu billigen ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Polizeibeamten mit der Kontrolle der Fahrzeugpapiere und der Ausweise der Angeklagten bereits begonnen, als der Angeklagte ██████ den Polizeibeamten █████ mit einer Plastikpistole bedrohte. Sie waren in der von den Angeklagten erkannten Absicht, die Papiere zu prüfen, an das Führerhaus des Fahrzeugs herangetreten. Bedroht in einem solchen Falle der von der Prüfung Betroffene den Beamten mit Gewalt, um ihn zur Unterlassung der Amtshandlung zu nötigen, so macht er sich nicht der Beamtennötigung nach § 114 StGB, sondern des Widerstandes nach § 113 StGB schuldig. § 113 StGB ist gegenüber § 114 das speziellere Gesetz. Widerstand ist ein wegen der besonderen Motivationslage des Täters mit geringerer Strafe bedrohter Sonderfall der Beamtennötigung. § 114 StGB schützt allgemein die Willensfreiheit einer Behörde oder eines Beamten und will verhindern, dass deren Entschließungen durch Gewalt oder Drohung beeinflusst werden. § 113 StGB dagegen bedroht den Widerstand gegen eine bereits in der Ausführung begriffene oder unmittelbar bevorstehende Amtshandlung mit geringerer Strafe (RGSt 41, 85, 89; BGH NJW 1953, 672; BayObLGSt 1951, 374, 377). Hiernach hat sich der Angeklagte des Widerstandes, nicht der Beamtennötigung schuldig gemacht. Der Schuldspruch kann auf Grund der Feststellungen des Landgerichts berichtigt werden. Der Strafausspruch wegen Beamtennötigung ist aufzuheben.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Rechtsmangel auch auf die Höhe der Einzelstrafe wegen § 248b StGB ausgewirkt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Sanders | Spiegel | Müller | |||
| Mayr | Hürxthal |